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LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

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208 Socidte des <strong>Nations</strong> - Recuei des Traits. 1931<br />

Artikel 16.<br />

i. Wiirde der Berechtigte nach Artikel 15 insgesamt weniger an Rente erhalten, als ihm in<br />

einem der beiden Staaten allein nach innerstaatlichen Vorschriften und auf Grund der in diesem<br />

Staate zur-lickgelegten Beitragszeiten zustehen wtirde, so hat der Versicherungstrager dieses Staates<br />

die ihrn zur Last fallende Rente um den Unterschiedsbetrag zu erh6hen. Fir den Vergleich wird<br />

von der Goldrelation der beiden Wdhrungen ausgegangen.<br />

2. Betrdgt die Rente des Versicherungstrdgers des einen Staates weniger als 15 Reichsmark<br />

oder 25 Schilling monatlich und steht fest, dass der Versicherungstrdger des anderen Staates nicht<br />

leistungspflichtig ist, so kann der Berechtigte mit dem dreifachen Jahresbetrage der Rente abziiglich<br />

der bereits ausgezahlten Betrdge abgefunden werden. Mit der Zahung der Abfindung erlischt<br />

jeder weitere Anspruch aus den zugehbrigen Beitragszeiten.<br />

3. Artikel 15 Abs. I bis 3 gilt auch fur Beitragserstattungen (einmalige Abfertigung, Ausstattungsbeitrag).<br />

Die 6sterreichische einmalige Abfertigung und der Ausstattungsbeitrag werden aber<br />

nur in dem nach Artikel 15 Abs. 4 gekiirzten Masse gewahrt.<br />

Artikel 17.<br />

i. Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 gelten entsprechend im Verhdltnis zwischen der<br />

deutschen und der osterreichischen Invalidenversicherung mit der Massgabe, dass als 6sterreichischer<br />

Grundbetrag die ganze Rente gilt.<br />

2. Der Reichszuschuss (Zuschuss aus 6ffentlichen Mitteln) wird nur einmal gewdhrt, und zwar<br />

von dem Staate, in dem der Berechtigte nicht nur voribergehend wohnt.<br />

Artikel 18.<br />

i. Die zur 6sterreichischen Pensionsversicherung der Angestellten (deutschen Angestelitenversicherung)<br />

entrichteten Beitrage werden zur Aufrechterhaltung der Anwartschaften aus der<br />

deutschen (6sterreichischen) Invalidenversicherung in der gleichen Weise berticksichtigt, wie wenn<br />

die Beitrage zur deutschen Angestelltenversicherung (6sterreichischen Pensionsversicherung der<br />

Angestellten) entrichtet worden wdren.<br />

2. Die zur deutschen (6sterreichischen) Invalidenversicherung entrichteten Beitrage werden<br />

zur Aufrechterhaltung der Anwartschaften aus der 6sterreichischen Pensionsversicherung der<br />

Angestellten (deutschen Angestelltenversicherung) in der gleichen Weise beriicksichtigt, wie wenn<br />

die Beitrdge zur osterreichischen (deutschen) Invalidenversicherung entrichtet worden wdren.<br />

3. Die Grundsdtze der Artikel 15 und 16 ffir die Berechnung der Leistungen, insbesondere fflr<br />

die Kiirzung der Grundbetrdge, gelten entsprechend ; die obersten Verwaltungsbeh6rden vereinbaren<br />

das Nahere.<br />

Artikel 19.<br />

I. Die Bestimmungen der Artikel 15 und 16 gelten entsprechend im Verhaitnis zwischen<br />

a) der deutschen knappschaftlichen Pensionsversicherung der Angestellten und der<br />

6sterreichischen Pensionsversicherung der Angestellten,<br />

b) der deutschen knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter und der<br />

6sterreichischen Bruderladenprovisionsversicherung.<br />

c) der deutschen Angestelltenversicherung und der deutschen knappschaftlichen<br />

Pensionsversicherung der Angestellten einerseits und der 6sterreichischen Bruderladenprovisionsversicherung<br />

andererseits,<br />

d) der deutschen knappschaftlichen Pensionsversicherung der Arbeiter und der<br />

bsterreichischen Pensionsversicherung der Angestellten.<br />

No -2746

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