05.08.2013 Views

LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

SHOW MORE
SHOW LESS

You also want an ePaper? Increase the reach of your titles

YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.

1931 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 207<br />

lichen Nachweisungen beim zustdindigen Trager der Unfall- und Pensionsversicherung<br />

beantragt wird. War der Versicherte in den letzten drei Monaten vor Inkrafttreten des<br />

Vertrags nach dem Angestelltenversicherungsgesetz in Osterreich nicht versichert, so<br />

geniigt es, dass der Antrag auf Vormerkung binnen drei Monaten nach Eintritt in eine<br />

nach dem 6sterreichischen Angestelltenversicherungsgesetz versicherungspflichtige Stellung<br />

eingebracht wird ;<br />

b) in der 6sterreichischen Invalidenversicherung ffir die Anrechnung von Beitragszeiten<br />

gemliss § 252 des Arbeiter- und § 238 des Landarbeiterversicherungsgesetzes.<br />

2. Die Gleichstellung nach Abs. I tritt nicht ein, wenn der Antragsteller die deutsche Reichsangeh6rigkeit<br />

im Falle a) nicht mindestens seit dem 30. Juni 1929, im Falle b) seit dem i. Januar<br />

1927 besitzt.<br />

Artikel 14.<br />

Unternehmer diirfen zur Unfallversicherung des anderen Staates nicht desbalb mit h6heren<br />

Versicherungsbeitrdgen herangezogen werden, well der Betrieb seinen Sitz im anderen Staate hat.<br />

Artikel 15.<br />

i. Zwischen der deutschen Angestelltenversicherung und der 6sterreichischen Pensionsversicherung<br />

der Angestellten wird ein Gegenseitigkeitsverhdiltnis hergestellt.<br />

2. Sind ffir einen Versicherten Beitrage zur deutschen und zur 6sterreichischen Versicherung<br />

entrichtet, so werden diese Beitragszeiten, soweit sie sich nicht decken, fur die Aufrechterhaltung<br />

der Anwartschaft, ffr die Erfiillung der Wartezeit und ffir die Zulissigkeit der freiwilligen Verscherung<br />

(Selbstversicherung und Weiterversicherung) zusammengerechnet ; diesen Beitragszeiten<br />

sind auch sonstige Zeiten gleichgestellt, die nach innerstaatlichem Rechte zur gdnzlichen oder<br />

teilweisen Erffillung der Wartezeit geeignet sind. Soweit ffir den Anfall der Altersrente eine besondere<br />

Zahl von Beitragsmonaten vorgeschrieben ist, werden die Beitragszeiten gleichfalls zusammengerechnet.<br />

3. Krankheitszeiten, die nach der Gesetzgebung des einen Staates als Ersatzzeiten anzurechnen<br />

sind, erhalten die Anwartschaft auch in dem anderen Staate. Der Bezug des Ruhegeldes in dem<br />

einen Staate gilt als Ersatzzeit ffdr die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auch in dem anderen<br />

Staate. Die sonstigen Ersatzzeiten rechnen die Versicherungstrdiger jedes Staates nach ihrem<br />

innerstaatlichen Recht an.<br />

4. Beim Eintritt eines Versicherungsfalls gewahren die Versicherungstrager beider Staaten<br />

die Rente, auf die nach den innerstaatlichen Vorschriften unter Berficksichtigung der Abs. 2 und 3<br />

dieses Artikels ein Anspruch besteht. Von dem Grundbetrag und Kinderzuschuss sowie von dem<br />

Hilflosenzuschuss des 6sterreichischen Rechtes ist aber nur der Teil zu zahlen, der dem Verhiltnis<br />

der innerstaatlichen Beitragszeit (Abs. 2) zur Gesamtbeitragszeit entspricht. Hierbei werden in der<br />

6sterreichischen Beitragszeit von den nach § 128 a) Abs. 2 des 6sterreichischen Angestelltenversicherungsgesetzes<br />

zur Vormerkung beantragten Dienstzeiten nur die Kriegsdienstzeiten beruicksichtigt<br />

; als Grundbetrag der osterreichischen Waisenrente gilt die ganze Rente. Die Kuirzung tritt<br />

nicht ein, wenn in einem der beiden Staaten nicht mehr als zw6lf Beitragsmonate (Abs. 2) zurickgelegt<br />

sind ; in diesem Falle besteht gegen den Versicherungstriiger des Staates, in dem nicht mehr<br />

als zw6lf Beitragsmonate zurfickgelegt sind, kein Anspruch.<br />

5. Wird die Kriegsdienstzeit nach der Gesetzgebung beider Staaten ffir die Steigerungsbetrdge<br />

voll berUcksichtigt, so wird j e die Hilfte des Steigerungsbetrags gewahrt, der nach innerstaatlichem<br />

Rechte auf diese Kriegsdienstzeit entfdllt. Wird die Kriegsdienstzeit nach der Gesetzgebung des<br />

einen Staates fir die Steigerungsbetr.ge voll berficksichtigt und ware sie nach jener des<br />

anderen Staates nur zum Zeit zu berdicksichtigen, so unterbleibt die Teilanrechnung.<br />

No. 2746

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!