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LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

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1931 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 205<br />

zur Entstehung der Auslagen gegeben hat, abgeschlossen ist. Die Forderungen sind binnen Monatsfrist<br />

nach Bekanntgabe in der Wahrung zu tilgen, in der sie entstanden sind. Bei Verzug sind sie<br />

mit sechs vom Hundert vom Tage der Falligkeit an zu verzinsen.<br />

Artikel 6.<br />

Bei Einlegung von Rechtsmitteln in Angelegenheiten der in Artikel i bezeichneten Zweige der<br />

Sozialversicherung gelten die gesetzlichen Fristen auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel<br />

recbtzeitig bei einer ffir die Entgegennahme von Rechtsmitteln auf dem Gebiete der Sozialversicherung<br />

zusta.ndigen Stelle des anderen Staates eingegangen ist. In diesen Fallen ist die Rechtsmittelschrift<br />

unverzfiglich.<br />

wenn eine deutsche Stelle zur Entscheidung fiber das Rechtsmittel zustdndig ist,<br />

an das Reichsversicherungsamt in Berlin,<br />

wenn eine osterreichische Stelle zur Entscheidung zustandig ist, an das Bundesministerium<br />

ffir soziale Verwaltung in Wien<br />

abzugeben. Die Rechtsmittelschrift kann auch unmittelbar an die zur Entscheidung fiber das<br />

Rechtsmittel zustdndige Stelle abgegeben werden.<br />

Artikel 7.<br />

Die in dem einen Staate filr die Durchffihrung der eigenen Sozialversicherung getroffenen<br />

Bestimmungen fiber Befreiungen oder Erleichterungen hinsichtlich der Stempel- oder Rechtsgebiihren<br />

kommen in gleicher Weise auch der Durchffihrung der Sozialversicherung des anderen<br />

Staates zugute.<br />

B. BESONDERE BESTIMMUNGEN.<br />

I. KRANKENVERSICHERUNG.<br />

Artikel 8.<br />

i. Soweit nach der innerstaatlichen Gesetzgebung die Gewdhrung von Leistungen ausserhialb<br />

des Staatsgebiets von der Zustimmung des Versicherungstrdgers abhdngt, bedarf es dieser Zustimmung<br />

ffir den Aufenthalt in einem dem Bezirke (Sprengel) des zustandigen Versicherungstragers<br />

benachbarten Grenzgebiete nicht.<br />

2. Erkrankt ein Versicherter im anderen Staat ausserhalb des benachbarten Grenzgebiets<br />

(Abs. i), so hat er Anspruch auf die ihm bei seinern Versicherungstrdger zustehenden Leistungen<br />

der Krankenversicherung, solange er wegen seines Zustandes nicht in das Gebiet des Staates<br />

zurfickkehren kann, in dem sein Versicherungstrager den Sitz hat.<br />

3. Der innerstaatlichen Regelung bleibt es iiberlassen, zu bestimmen, ob die Leistungen vom<br />

Versicherungstrager unmittelbar oder zunfichst durch den Arbeitgeber zu gewdhren sind.<br />

Artikel 9.<br />

i. Beim Aufenthalt im Grenzgebiete kann der verpflichtete Versicherungstrager die Leistungen<br />

entweder selbst gewadren oder einen Trager der Krankenversicherung des anderen Staates um die<br />

Gewahrung der Leistungen ersuchen. Der ersuchte Versicherungstrager hat die Leistungen nach<br />

Massgabe der Vorschriften zu gewahren, die ffir den ersuchenden Versicherungstrdger gelten.<br />

No. 2746

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