LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection
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204 Socite des Nations - Recuei des Traits. 1931 4. Ist nach vorstehenden Bestimmungen bei einem Betriebe (Arbeitgeber), der seinen Sitz (Wohnsitz) in dem einen Staat hat, das Recht des anderen Staates ffir eine Beschaiftigung in diesem Staate massgebend, so ist die Beschiftigung im Sinne dieses Rechts einem Betriebe gleichzuachten. 5. Die Anwendung der Rechtsvorschriften des einen Staates gemass Abs. I, 2 und 4 hat auch zur Folge, dass die Trager, Beh6rden und Gerichte der Sozialversicherung dieses Staates ffir die Durchfffihrung der Sozialversicherung zustandig sind. 6. Sind Beitrage an den Versicherungstriiger des einen Staates entrichtet, obwohl sie an den Versicherungstrdger des anderen Staates batten entrichtet werden missen, so gilt der erstere Versicherungstrager so lange als zustdindig, his ein Streit fiber die Zustdndigkeit rechtskrdiftig entschieden ist. Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes wirkt nur ffir die Zukunft. 7. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht ffir die Bernannung der die Donau befahrenden Schiffe (Schleppe usw.) und die sonstigen auf diesen Schiffen stdndig beschdftigten Personen sowie ffir die Bernannung der Luftfahrzeuge. Die obersten Verwaltungsbehbrden beider Staaten kdnnen die Versicherungszugeh~rigkeit dieser Arbeitnehmer durch Vereinbarungen regeln. Artikel 3. Die beiden Staaten stellen ffir die Leistungen aus den in Artikel I bezeichneten Zweigen der Sozialversicherung den eigenen Staatsangeh6rigen und ihren Hinterbliebenen die Angeh6rigen des anderen Staates und ihre Hinterbliebenen gleich. Artikel 4. i. Bei der Durchffihrung der in Artikel I bezeichneten Zweige der Sozialversicherung werden die Gerichte, Verwaltungsbeh6rden und Versicherungstrdger des einen Staates den Gerichten, Verwaltungsbehorden und Versicherungstragern des anderen Staates Rechts- und Verwaltungshilfe in demselben Umfange leisten, wie wenn es sich um die Durchfihrung der eigenen Sozialversicherung handelte. Insbesondere werden die Versicherungstrdger des einen Staates auf Antrag in der gleichen Weise, wie wenn es sich um die Durchfihrung der eigenen Sozialversicherung handelte, die Fortdauer des Bezugsrechts von Personen prfifen, die von einem Versicherungstrdger des anderen Staates Entscb digung beziehen, und drztliche Untersuchungen besorgen. Ferner stellen die Behbrden in demselben Umfange wie zur Durchfhfirung der eigenen Sozialversicherung, in zweifelhaften oder ciligen Fdillen auch von Amts wegen, dasjenige fest, was zur Aufklarung des Sachverhalts notwendig ist. 2. Abs. i gilt entsprechend ffir die Durchfiihrung der 6sterreichischen Krankenversicherung der Bundesbediensteten. 3. Fir die Rechtshilfe gilt, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, der Vertrag1 fiber Rechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923 (Deutsches Reichsgesetzbl. 1924 II S. 55, Osterreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 138 ex 1924) entsprechend. 4. Forderungen von Versicherungstrdgern des einen Staates aus Beitragsrfickstanden geniessen bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-) Verfahren im anderen Staate dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen von Versicherungstragern des letzteren Staates. Artikel 5. i. Fur den Umfang des Ersatzes von Auslagen ffir Rechts- oder Verwaltungshilfe gemass Artikel 4 gelten die Vorschriften des Staates, dem die hilfeleistende Stelle angeh6rt. 2. Ersatzforderungen gemass Abs. i werden, sofern nicht zwischen den beteiligten Stellen etwas anderes vereinbart ist, in dem Zeitpunkt fdllig, in dem die Amtshandlung, die den Anlass Vol. XXVII, page 57, de ce recueil. 1 Vol. XXVII, page 57, of this Series. No 2746
1931 League of Nations - Treaty Series. 205 zur Entstehung der Auslagen gegeben hat, abgeschlossen ist. Die Forderungen sind binnen Monatsfrist nach Bekanntgabe in der Wahrung zu tilgen, in der sie entstanden sind. Bei Verzug sind sie mit sechs vom Hundert vom Tage der Falligkeit an zu verzinsen. Artikel 6. Bei Einlegung von Rechtsmitteln in Angelegenheiten der in Artikel i bezeichneten Zweige der Sozialversicherung gelten die gesetzlichen Fristen auch dann als gewahrt, wenn das Rechtsmittel recbtzeitig bei einer ffir die Entgegennahme von Rechtsmitteln auf dem Gebiete der Sozialversicherung zusta.ndigen Stelle des anderen Staates eingegangen ist. In diesen Fallen ist die Rechtsmittelschrift unverzfiglich. wenn eine deutsche Stelle zur Entscheidung fiber das Rechtsmittel zustdndig ist, an das Reichsversicherungsamt in Berlin, wenn eine osterreichische Stelle zur Entscheidung zustandig ist, an das Bundesministerium ffir soziale Verwaltung in Wien abzugeben. Die Rechtsmittelschrift kann auch unmittelbar an die zur Entscheidung fiber das Rechtsmittel zustdndige Stelle abgegeben werden. Artikel 7. Die in dem einen Staate filr die Durchffihrung der eigenen Sozialversicherung getroffenen Bestimmungen fiber Befreiungen oder Erleichterungen hinsichtlich der Stempel- oder Rechtsgebiihren kommen in gleicher Weise auch der Durchffihrung der Sozialversicherung des anderen Staates zugute. B. BESONDERE BESTIMMUNGEN. I. KRANKENVERSICHERUNG. Artikel 8. i. Soweit nach der innerstaatlichen Gesetzgebung die Gewdhrung von Leistungen ausserhialb des Staatsgebiets von der Zustimmung des Versicherungstrdgers abhdngt, bedarf es dieser Zustimmung ffir den Aufenthalt in einem dem Bezirke (Sprengel) des zustandigen Versicherungstragers benachbarten Grenzgebiete nicht. 2. Erkrankt ein Versicherter im anderen Staat ausserhalb des benachbarten Grenzgebiets (Abs. i), so hat er Anspruch auf die ihm bei seinern Versicherungstrdger zustehenden Leistungen der Krankenversicherung, solange er wegen seines Zustandes nicht in das Gebiet des Staates zurfickkehren kann, in dem sein Versicherungstrager den Sitz hat. 3. Der innerstaatlichen Regelung bleibt es iiberlassen, zu bestimmen, ob die Leistungen vom Versicherungstrager unmittelbar oder zunfichst durch den Arbeitgeber zu gewdhren sind. Artikel 9. i. Beim Aufenthalt im Grenzgebiete kann der verpflichtete Versicherungstrager die Leistungen entweder selbst gewadren oder einen Trager der Krankenversicherung des anderen Staates um die Gewahrung der Leistungen ersuchen. Der ersuchte Versicherungstrager hat die Leistungen nach Massgabe der Vorschriften zu gewahren, die ffir den ersuchenden Versicherungstrdger gelten. No. 2746
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4. Ist nach vorstehenden Bestimmungen bei einem Betriebe (Arbeitgeber), der seinen Sitz<br />
(Wohnsitz) in dem einen Staat hat, das Recht des anderen Staates ffir eine Beschaiftigung in diesem<br />
Staate massgebend, so ist die Beschiftigung im Sinne dieses Rechts einem Betriebe gleichzuachten.<br />
5. Die Anwendung der Rechtsvorschriften des einen Staates gemass Abs. I, 2 und 4 hat auch<br />
zur Folge, dass die Trager, Beh6rden und Gerichte der Sozialversicherung dieses Staates ffir die<br />
Durchfffihrung der Sozialversicherung zustandig sind.<br />
6. Sind Beitrage an den Versicherungstriiger des einen Staates entrichtet, obwohl sie an den<br />
Versicherungstrdger des anderen Staates batten entrichtet werden missen, so gilt der erstere<br />
Versicherungstrager so lange als zustdindig, his ein Streit fiber die Zustdndigkeit rechtskrdiftig<br />
entschieden ist. Die Herstellung des gesetzlichen Zustandes wirkt nur ffir die Zukunft.<br />
7. Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht ffir die Bernannung der die Donau<br />
befahrenden Schiffe (Schleppe usw.) und die sonstigen auf diesen Schiffen stdndig beschdftigten<br />
Personen sowie ffir die Bernannung der Luftfahrzeuge. Die obersten Verwaltungsbehbrden beider<br />
Staaten kdnnen die Versicherungszugeh~rigkeit dieser Arbeitnehmer durch Vereinbarungen regeln.<br />
Artikel 3.<br />
Die beiden Staaten stellen ffir die Leistungen aus den in Artikel I bezeichneten Zweigen der<br />
Sozialversicherung den eigenen Staatsangeh6rigen und ihren Hinterbliebenen die Angeh6rigen des<br />
anderen Staates und ihre Hinterbliebenen gleich.<br />
Artikel 4.<br />
i. Bei der Durchffihrung der in Artikel I bezeichneten Zweige der Sozialversicherung werden<br />
die Gerichte, Verwaltungsbeh6rden und Versicherungstrdger des einen Staates den Gerichten,<br />
Verwaltungsbehorden und Versicherungstragern des anderen Staates Rechts- und Verwaltungshilfe<br />
in demselben Umfange leisten, wie wenn es sich um die Durchfihrung der eigenen Sozialversicherung<br />
handelte. Insbesondere werden die Versicherungstrdger des einen Staates auf Antrag in der gleichen<br />
Weise, wie wenn es sich um die Durchfihrung der eigenen Sozialversicherung handelte, die Fortdauer<br />
des Bezugsrechts von Personen prfifen, die von einem Versicherungstrdger des anderen Staates<br />
Entscb digung beziehen, und drztliche Untersuchungen besorgen. Ferner stellen die Behbrden in<br />
demselben Umfange wie zur Durchfhfirung der eigenen Sozialversicherung, in zweifelhaften oder<br />
ciligen Fdillen auch von Amts wegen, dasjenige fest, was zur Aufklarung des Sachverhalts notwendig<br />
ist.<br />
2. Abs. i gilt entsprechend ffir die Durchfiihrung der 6sterreichischen Krankenversicherung<br />
der Bundesbediensteten.<br />
3. Fir die Rechtshilfe gilt, sofern in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, der Vertrag1<br />
fiber Rechtsschutz und Rechtshilfe vom 21. Juni 1923 (Deutsches Reichsgesetzbl. 1924 II S. 55,<br />
Osterreichisches Bundesgesetzblatt Nr. 138 ex 1924) entsprechend.<br />
4. Forderungen von Versicherungstrdgern des einen Staates aus Beitragsrfickstanden geniessen<br />
bei der Zwangsvollstreckung sowie im Konkurs- und Vergleichs- (Ausgleichs-) Verfahren im anderen<br />
Staate dieselben Vorrechte wie entsprechende Forderungen von Versicherungstragern des letzteren<br />
Staates.<br />
Artikel 5.<br />
i. Fur den Umfang des Ersatzes von Auslagen ffir Rechts- oder Verwaltungshilfe gemass<br />
Artikel 4 gelten die Vorschriften des Staates, dem die hilfeleistende Stelle angeh6rt.<br />
2. Ersatzforderungen gemass Abs. i werden, sofern nicht zwischen den beteiligten Stellen<br />
etwas anderes vereinbart ist, in dem Zeitpunkt fdllig, in dem die Amtshandlung, die den Anlass<br />
Vol. XXVII, page 57, de ce recueil. 1 Vol. XXVII, page 57, of this Series.<br />
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