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LEAGUE OF NATIONS - United Nations Treaty Collection

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1931 League of <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series. 203<br />

3. die knappschaftliche Pensionsversicherung der Arbeiter und Angestellten im<br />

Deutschen Reich,<br />

4. die Bruderladenprovisionsversicherung in Osterreich,<br />

5. die Invalidenversicherung der Arbeiter (einschliesslich Landarbeiter),<br />

6. die Angestelltenversicherung im Deutschen Reich,<br />

7. die Pensionsversicherung der Angestellten in Osterreich.<br />

Artikel 2.<br />

I. Bei der Durchftihrung der in Artikel i bezeichneten Zweige der Sozialversicherung finden<br />

grundsatzlich die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dessen Gebiete die ffir die Versicherung<br />

massgebende Beschaftigung ausgeiibt wird. Von dieser Regel gelten folgende Ausnahmen :<br />

a) Werden Arbeitnehmer von einem Betriebe (Arbeitgeber), der in dem einen Staate<br />

seinen Sitz (Wohnsitz) hat, zu einer voribergehenden Beschiftigung in das andere Staatsgebiet<br />

entsandt, so finden ffir die Dauer eines Jahres die Rechtsvorschriften des Staates<br />

Anwendung, in dem der Sitz des entsendenden Betriebes (Wohnsitz des Arbeitgebers)<br />

gelegen ist. Die Rechtsvorschriften dieses Staates gelten auch fur eine Beschdftigung, die<br />

ihrer Natur nach einen wiederholten, in jedem einzelnen Fall ein Jahr nicht fibersteigenden<br />

Aufenthalt im anderen Staatsgebiet erfordert.<br />

b) Auf die Versicherung der Bediensteten<br />

i. der in dem einen Staate bestehenden 6ffentlichen Verkehrsunternehrmungen,<br />

die - sei es voriibergehend, sei es auf Anschlusstrecken oder in Grenzbahnh6fen<br />

dauernd - im Gebiete des anderen Staates beschaftigt sind,<br />

2. von Betrieben des Deutschen Reichs, der deutschen Lander, Gemeinden und<br />

Gemeindeverbande und von Betrieben der Republik Osterreich, der osterreichischen<br />

Bundeslander, Gemeinden und 6ffentlichen Fonds, die im Gebiete des anderen<br />

Staates beschdftigt sind,<br />

finden die Rechtsvorschriften des Staates Anwendung, in dem die Stelle des Betriebes<br />

ihren Sitz hat, der solche Bedienstete in ihren Personalangelegenheiten unterstehen. Bei<br />

der Deutschen Reichsbahn-Gesellschaft, den Osterreichischen Bundesbahnen und den<br />

beiderseitigen Postverwaltungen ist der Sitz der h6heren Verwaltungsstelle massgebend.<br />

Als Betrieb im Sinne der Bestimmungen unter a) und b) gilt auch eine Zweigniederlassung<br />

oder sonstige standige Einrichtung, die ein Betrieb, der seinen Sitz in dem einen<br />

Staate hat, in dem anderen Staate begriindet.<br />

c) Auf die Versicherung, der Bediensteten der beiderseitigen diplomatischen und<br />

berufskonsularischen Vertretungen und der sonstigen amtlichen Stellen (Zollamter usw.)<br />

des einen Staates, die im anderen Staat ihren Sitz haben, finden die Rechtsvorschriften<br />

des entsendenden Staates Anwendung, wenn die Bediensteten diesem Staat angeh6ren.<br />

Das gleiche gilt fuir die Versicherung von Bediensteten der Leiter und der Mitglieder und<br />

der sonstigen Beamten der genannten Stellen. In der Krankenversicherung gelten jedoch<br />

die Rechtsvorschriften des Empfangsstaates, wenn der Arbeitgeber (Dienstgeber) dies<br />

beantragt.<br />

2. Von der in Abs. i vorgesehenen Regelung k6nnen die obersten Verwaltungsbehorden beider<br />

Staaten im Einvernehmen ftr den Einzelfall oder eine Gruppe von Fllen abgeben.<br />

3. Fdllt der in dem einen Staat eingetretene Unfall unter die Unfallversicherungsgesetze des<br />

anderen Staates, so gelten deren Vorschriften auch insoweit, als es sich um anderweitige Entschddigungsanspriiche<br />

handelt, die wegen des Unfalls nach den Gesetzen des ersteren Staates geltend<br />

gemacht werden ; dies gilt auch, wenn ein Betrieb nur in einem der beiden Staaten der Unfallversicherungsgesetzgebung<br />

unterliegt. Diese Bestimmung ist auf die ibrigen in Artikel I bezeichneten<br />

Zweige der Sozialversicherung entsprechend anzuwenden.<br />

No. 2746

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