Vol. 254 - United Nations Treaty Collection

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292 United Nations - Treaty Series 1956 b) ,, Bezeichnete Unternehmung " bedeutet eine Luftverkehrsunternehmung, die von der Luftfahrtbeh6rde eines vertragschlieBenden Teiles der Luftfahrtbeh6rde des anderen vertragschlieBenden Teiles im Sinne von Artikel 1, Absatz b, schriftlich bekanntgegeben worden ist. c) ,, Gebiet ", ,, Luftverkehrslinie ", ,, internationale Luftverkehrslinie ", Luftverkehrsunternehmung "und,, nichtkommerzielle Landung" entsprechen den Begriffen der Artikel 2 und 96 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens uber die internationale Zivilluftfahrt. Artikel 12 a) Die vorliegende Vereinbarung tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. b) Die Luftfahrtbeh6rden der vertragschlieBenden Teile werden sich im Geiste einer engen Zusammenarbeit von Zeit zu Zeit miteinander beraten, um sich iber die Anwendung der in dieser Vereinbarung festgelegten Grundsatze und deren Verwirklichung zu vergewissern. Sie werden dabei insbesondere den Ergebnissen der Verkehrsstatistik der vereinbarten Luftverkehrslinien Rechnung tragen und die erforderlichen Unterlagen regelm5Blig gegenseitig austauschen. c) Die vorliegende Vereinbarung wird mit jedem kiinftigen mehrseitigen Abkommen, das die vertragschlieBenden Teile verpflichtet, in Obereinstimmung gebracht werden. d) Anderungen des Anhanges zu dieser Vereinbarung k6nnen zwischen den Luftfahrtbeh6rden der vertragschlieBenden Teile vereinbart werden. Sie treten in Kraft, sobald sie auf diplomatischem Wege durch Notenwechsel bestdtigt worden sind. Artikel 13 Die vorliegende Vereinbarung kann von jedem vertragschlieBenden Teil mit einjahriger Kfindigungsfrist aufgehoben werden. Diese Frist beginnt zu laufen, sobald die Kuindigung beim anderen vertragschlieBenden Teil eintrifft. GEGEBEN zu Wien am 19. Dezember 1949 in doppelter Ausfertigung in deutscher Sprache. No. 3597 Fuir die Osterreichische Bundesregierung: GRUBER, m. p. Fur den Schweizerischen Bundesrat: FELDSCHER. m. p.

1956 Nations Unies - Recueil des Traitis 293 ANHANG I Den von den zustdndigen schweizerischen Beh6rden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im 6sterreichischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzufiihren und unter AusschluB jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggiste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen : ZUrich oder andere Punkte in der Schweiz, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach Wien oder anderen Punkten in Osterreich, und gegebenenfalls dartiber hinaus, in beiden Richtungen. II Den von den zustdndigen 6sterreichischen Beh6rden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen wird das Recht erteilt werden, im schweizerischen Staatsgebiet nichtkommerzielle Landungen durchzufiihren und unter AusschluB jeder Kabotage im internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Flugg~iste, Post und Waren aufzunehmen und abzusetzen : Wien oder andere Punkte in Osterreich, mit oder ohne Zwischenlandungen in dritten Staaten, nach ZUrich oder anderen Punkten in der Schweiz, und gegebenenfalls dariuber hinaus, in beiden Richtungen. N- 3597

1956 <strong>Nations</strong> Unies - Recueil des Traitis 293<br />

ANHANG<br />

I<br />

Den von den zustdndigen schweizerischen Beh6rden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen<br />

wird das Recht erteilt werden, im 6sterreichischen Staatsgebiet nichtkommerzielle<br />

Landungen durchzufiihren und unter AusschluB jeder Kabotage im<br />

internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Fluggiste, Post und Waren aufzunehmen<br />

und abzusetzen :<br />

ZUrich oder andere Punkte in der Schweiz, mit oder ohne Zwischenlandungen<br />

in dritten Staaten, nach Wien oder anderen Punkten in Osterreich, und gegebenenfalls<br />

dartiber hinaus, in beiden Richtungen.<br />

II<br />

Den von den zustdndigen 6sterreichischen Beh6rden bezeichneten Luftverkehrsunternehmungen<br />

wird das Recht erteilt werden, im schweizerischen Staatsgebiet nichtkommerzielle<br />

Landungen durchzufiihren und unter AusschluB jeder Kabotage im<br />

internationalen Luftverkehr auf folgenden Linien Flugg~iste, Post und Waren aufzunehmen<br />

und abzusetzen :<br />

Wien oder andere Punkte in Osterreich, mit oder ohne Zwischenlandungen in<br />

dritten Staaten, nach ZUrich oder anderen Punkten in der Schweiz, und gegebenenfalls<br />

dariuber hinaus, in beiden Richtungen.<br />

N- 3597

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