Vol. 254 - United Nations Treaty Collection

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290 United Nations - Treaty Series 1956 c) Die Luftfahrzeuge einer bezeichneten Unternehmung sowie Brennstoffe, Schmierstoffe, Ersatzteile, jibliche Ausriistungsgegenstdnde und Bordvorriite, welche in den Luftfahrzeugen verbleiben, sind bei der Ankunft im Gebiete des anderen vertragschlief3enden Teiles oder bei dessen Verlassen von Zoll- und anderen GebiIhren und Abgaben befreit. Diese Befreiung gilt auch dann, wenn die genannten Sachen ffir diese Luftfahrzeuge oder an deren Bord verwendet oder verbraucht werden. Artikel 6 Die von einem der vertragschlieBenden Teile ausgestellten oder anerkannten Lufttiichtigkeitszeugnisse, Befdihigungszeugnisse (Fiihigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) werden vom anderen vertragschlieBenden Teil fiir den Betrieb der vereinbarten Luftverkehrslinien als giltig anerkannt. Jeder der vertragschlief3enden Teile behdit sich aber das Recht vor, die seinen eigenen Staatsangeh6rigen vom anderen vertragschlielenden Teil ausgestelten Befahigungszeugnisse (Fdhigkeitsausweise) und Erlaubnisscheine (Bewilligungen) ffir Flige fiber seinem eigenen Gebiet nicht anzuerkennen. Artikel 7 a) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschlief3enden Teiles, die in seinem Gebiete ffir den internationalen Luftverkehr den Einflug und den Ausflug von Luftfahrzeugen oder die Flfige dieser Luftfahrzeuge fiber seinem Gebiete regeln, finden auf alle von den vertragschlieBenden Teilen bezeichneten Unternehmungen Anwendung. b) Die Gesetze und Vorschriften eines vertragschlieBenden Teiles, die in seinem Gebiete den Einflug, Aufenthalt und Ausflug von Fluggasten, Besatzungen, Post oder Waren regeln, sowie die Vorschriften fiber den Grenzuibertritt, die Abfertigung, Einwanderung, PaBkontrolle, Zollabfertigung und Quarantiine sind auf Fluggiiste, Besatzungen oder Waren anwendbar, die von Luftfahrzeugen der vom anderen vertragschlieBenden Teil bezeichneten Unternehmungen befdrdert werden, solange sich diese Luftfahrzeuge im Gebiete des erstgenannten Teiles befinden. Artikel 8 a) Jeder vertragschlieBende Teil behilt sich das Recht vor, die Betriebsbewilligung ffir eine vom anderen vertragschlieBenden Teil bezeichnete Unternehmung zu verweigern, zu widerrufen oder von besonderen Bedingungen abhdngig zu machen, wenn nicht nachgewiesen erscheint, dab ein fiberwiegender Teil des Eigentums an der Unternehmung und die tatsiichliche Verffigungsgewalt fiber diese dem sie bezeichnenden vertragschliet3enden Teil oder Staatsangehi5rigen desselben zustehen. No. 3597

1956 Nations Unies - Recuei des Traitds 291 b) Jedem vertragschlie3enden Teil stehen nach Fiihlungnahme mit der Luftfahrtbehorde des anderen vertragschlieBenden Teiles die in Absatz a dieses Artikels erwdihnten Rechte auch dann zu, wenn eine vom anderen vertragschlief3enden Teil bezeichnete Unternehmung die in Artikel 7 erwdhnten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder wenn sie in anderer Weise ihren Betrieb nicht nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen fiihrt. Artikel 9 a) Entstehen zwichen den vertragschliel3enden Teilen Meinungsverschiedenheiten fiber die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung oder ihres Anhanges, so werden die vertragschlief3enden Teile in erster Linie eine Beilegung durch gegenseitige Verhandlungen anstreben. -b) K6nnen die vertragschliel3enden Teile die Meinungsverschiedenheiten durch Verhandlungen nicht beilegen, so werden sie den Entscheid eines gemeinsam einzusetzenden Schiedsgerichtes anrufen. c) Ist eine Einigung fiber die Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtes nicht m6glich, so kann jeder der vertragschlief3enden Teile den Streitfall einer durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation geschaffenen Schiedsstelle oder, wenn keine solche Schiedsstelle besteht, dem Rat dieser Organisation zum Entscheid vorlegen. d) Jeder vertragschlie3ende Teil fibernimmt die Verpflichtung, sich den in den Absitzen b und c dieses Artikels genannten Entscheidungen zu unterwerfen. Geschieht dies nicht, hat der andere vertragschliel3ende Teil das Recht, die von ihm auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Rechte solange einzuschrdnken oder aufzuheben, bis der Schiedsspruch anerkannt ist. Artikel 10 Diese Vereinbarung wird gemaid Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens fiber die internationale Zivilluftfahrt hinterlegt werden. Artikel 11 Zur Bestimmung gewisser Begriffe wird fUr die vorliegende Vereinbarung festgelegt : a) ,, Luftfahrtbeh6rde " bedeutet im Falle Osterreichs das Bundesministerium ffMr Verkehr, Amt ffir Zivilluftfahrt, und jede Person oder K6rperschaft, die zur Ausflbung seiner gegenwirtigen Aufgaben befugt ist, und im Falle der Schweiz das eidgen6ssische Post- und Eisenbahndepartement, eidgen6ssisches Luftamt, und jede Person oder Kbrperschaft, die zur Ausibung seiner gegenwirtigen Aufgaben befugt ist. N* 3597

1956 <strong>Nations</strong> Unies - Recuei des Traitds 291<br />

b) Jedem vertragschlie3enden Teil stehen nach Fiihlungnahme mit der<br />

Luftfahrtbehorde des anderen vertragschlieBenden Teiles die in Absatz a<br />

dieses Artikels erwdihnten Rechte auch dann zu, wenn eine vom anderen vertragschlief3enden<br />

Teil bezeichnete Unternehmung die in Artikel 7 erwdhnten<br />

Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder wenn sie in anderer Weise ihren<br />

Betrieb nicht nach den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen fiihrt.<br />

Artikel 9<br />

a) Entstehen zwichen den vertragschliel3enden Teilen Meinungsverschiedenheiten<br />

fiber die Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Vereinbarung<br />

oder ihres Anhanges, so werden die vertragschlief3enden Teile in erster Linie<br />

eine Beilegung durch gegenseitige Verhandlungen anstreben.<br />

-b) K6nnen die vertragschliel3enden Teile die Meinungsverschiedenheiten<br />

durch Verhandlungen nicht beilegen, so werden sie den Entscheid eines gemeinsam<br />

einzusetzenden Schiedsgerichtes anrufen.<br />

c) Ist eine Einigung fiber die Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtes<br />

nicht m6glich, so kann jeder der vertragschlief3enden Teile den Streitfall einer<br />

durch die Internationale Zivilluftfahrtorganisation geschaffenen Schiedsstelle<br />

oder, wenn keine solche Schiedsstelle besteht, dem Rat dieser Organisation zum<br />

Entscheid vorlegen.<br />

d) Jeder vertragschlie3ende Teil fibernimmt die Verpflichtung, sich den in<br />

den Absitzen b und c dieses Artikels genannten Entscheidungen zu unterwerfen.<br />

Geschieht dies nicht, hat der andere vertragschliel3ende Teil das Recht, die von<br />

ihm auf Grund dieser Vereinbarung erteilten Rechte solange einzuschrdnken<br />

oder aufzuheben, bis der Schiedsspruch anerkannt ist.<br />

Artikel 10<br />

Diese Vereinbarung wird gemaid Artikel 83 des am 7. Dezember 1944 in<br />

Chicago unterzeichneten Abkommens fiber die internationale Zivilluftfahrt<br />

hinterlegt werden.<br />

Artikel 11<br />

Zur Bestimmung gewisser Begriffe wird fUr die vorliegende Vereinbarung<br />

festgelegt :<br />

a) ,, Luftfahrtbeh6rde " bedeutet im Falle Osterreichs das Bundesministerium<br />

ffMr Verkehr, Amt ffir Zivilluftfahrt, und jede Person oder K6rperschaft,<br />

die zur Ausflbung seiner gegenwirtigen Aufgaben befugt ist, und im<br />

Falle der Schweiz das eidgen6ssische Post- und Eisenbahndepartement, eidgen6ssisches<br />

Luftamt, und jede Person oder Kbrperschaft, die zur Ausibung seiner<br />

gegenwirtigen Aufgaben befugt ist.<br />

N* 3597

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