Vol. 254 - United Nations Treaty Collection
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288 United Nations - Treaty Series 1956 [GERMAN TEXT - TEXTE ALLEMAND] No. 3597. VEREINBARUNG ZWISCHEN OSTERREICH UND DER SCHWEIZ UBER DEN LUFTVERKEHR Die Osterreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat, von dem Wunsche geleitet, den regelmiBigen Luftverkehr zwischen Osterreich und der Schweiz zu fordern, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 a) Die vertragschliel3enden Teile gewiihren einander in Friedenszeiten die im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren. b) Jeder vertragschliel3ende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Er6ffnung dieser Linien bestimmen. Artikel 2 a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz b dieses Artikels und der Bestimmungen in Artikel 8 ist jeder vertragschlieBende Teil verpflichtet, den vom anderen Teil bezeichneten Unternehmungen unverzfiglich die entsprechende Betriebsbewilligung zu erteilen. b) Die Luftfahrtbeh6rde des einen vertragschliel3enden Teiles kann von den Unternehmungen, die der andere vertragschlief3ende Teil bezeichnet hat, den Nachweis verlangen, da3 sie die zur Ausstellung einer Betriebsbewilligung iblicherweise von diesen Beh6rden geforderten gesetzlichen Voraussetzungen erffillen. Artikel 3 a) Das von den bezeichneten Unternehmungen zur Verfuigung gestellte Bef6rderungsangebot ist der Verkehrsnachfrage anzupassen. Dabei ist neben der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, dem die Unternehmung angeh6rt, und dem Staat, nach dem der Verkehr bestimmt ist, auch jene Verkehrsnachfrage zu beriicksichtigen, welche zwischen diesen Staaten und von den Luftverkehrslinien beriihrten dritten Staaten besteht. b) Das Recht, an den im Anhang zu dieser Vereinbarung genannten Punkten, Fluggdste, Post- und Frachtsendungen, die nach dritten Staaten bestimmt sind oder aus solchen herstammen, im internationalen Verkehr
1956 Nations Unies - Recuei des Traitds 289 aufzunehmen oder abzusetzen, soll nach den von der iisterreichischen und der schweizerischen Regierung bestitigten allgemeinen Grundsatzen Ober eine geordnete Entwicklung ausgefibt werden. Dabei soll das Bef6rderungsangebot angepa3t sein : 1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungsland; 2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der betreffenden Linien; 3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage, unter Beriicksichtigung der in diesen Gebieten betriebenen 6rtlichen Luftverkehrslinien. c) Auf den gemeinsam betriebenen Strecken sollen die bezeichneten Unternehmungen gegenseitig auf ihre Interessen Ruicksicht nehmen, um einander nicht in ungebhfirlicher Weise zu beeintrdchtigen. Artikel 4 a) Die Tarife sind in verniinftiger H6he festzusetzen, wobei die Wirtschaftlichkeit des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale, wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Tarife anderer Luftverkehrsunternehmungen auf dem gleichen Flugwege zu beriicksichtigen sind. Den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA) ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Tarife unterliegen der Genehmigung der Luftfahrtbeh6rden der vertragschlie3enden Teile. b) Kommt ein Tarifvorschlag nicht zustande oder k6nnen die Luftfahrtbeh6rden dem Vorschlage nicht zustimmen, so werden sich die genannten Beh6rden bemuihen, eine Losung zu finden. Gelangen auch sie zu keiner Einigung, so findet das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren Anwendung. Artikel 5 a) Die vertragschlieBenden Teile vereinbaren, daB die fir die Benitzung der Flughafen und anderer Einrichtungen von den bezeichneten Unternehmungen zu erhebenden Gebhfiren nicht h6her sein durfen als die Gebfihren, die den eigenen Luftfahrzeugen fUr die Benitzung der Flughafen und Einrichtungen im internationalen Luftverkehr auferlegt werden. b) Die Zoll- und anderen Gebuihren und Abgaben fOr Brennstoffe, Schmierstoffe und Ersatzteile, welche durch die bezeichneten Unternehmungen oder fUr solche Unternehmungen zum ausschlieBlichen Gebrauch ihrer Luftfahrzeuge in das Gebiet des anderen vertragschlief3enden Teiles eingefiihrt oder dort an Bord genommen werden, dflrfen weder h6her sein als jene ftir gleichartige Waren der inlandischen Luftverkehrsunternehmungen, noch als jene fur Waren, die aus dem meistbeguinstigten Staate eingefiuhrt werden. N- 3597
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schweizerischen Regierung bestitigten allgemeinen Grundsatzen Ober eine geordnete<br />
Entwicklung ausgefibt werden. Dabei soll das Bef6rderungsangebot<br />
angepa3t sein :<br />
1. an die Verkehrsnachfrage zwischen dem Herkunftsland und dem Bestimmungsland;<br />
2. an die Anforderungen eines wirtschaftlichen Betriebes der betreffenden<br />
Linien;<br />
3. an die in den durchquerten Gebieten bestehende Verkehrsnachfrage,<br />
unter Beriicksichtigung der in diesen Gebieten betriebenen 6rtlichen Luftverkehrslinien.<br />
c) Auf den gemeinsam betriebenen Strecken sollen die bezeichneten<br />
Unternehmungen gegenseitig auf ihre Interessen Ruicksicht nehmen, um einander<br />
nicht in ungebhfirlicher Weise zu beeintrdchtigen.<br />
Artikel 4<br />
a) Die Tarife sind in verniinftiger H6he festzusetzen, wobei die Wirtschaftlichkeit<br />
des Betriebes, ein normaler Gewinn und die jeder Linie eigenen Merkmale,<br />
wie Geschwindigkeit und Bequemlichkeit, sowie die Tarife anderer<br />
Luftverkehrsunternehmungen auf dem gleichen Flugwege zu beriicksichtigen<br />
sind. Den Empfehlungen des Internationalen Lufttransportverbandes (IATA)<br />
ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Die vorgesehenen Tarife unterliegen der<br />
Genehmigung der Luftfahrtbeh6rden der vertragschlie3enden Teile.<br />
b) Kommt ein Tarifvorschlag nicht zustande oder k6nnen die Luftfahrtbeh6rden<br />
dem Vorschlage nicht zustimmen, so werden sich die genannten<br />
Beh6rden bemuihen, eine Losung zu finden. Gelangen auch sie zu keiner Einigung,<br />
so findet das in Artikel 9 vorgesehene Verfahren Anwendung.<br />
Artikel 5<br />
a) Die vertragschlieBenden Teile vereinbaren, daB die fir die Benitzung der<br />
Flughafen und anderer Einrichtungen von den bezeichneten Unternehmungen<br />
zu erhebenden Gebhfiren nicht h6her sein durfen als die Gebfihren, die den<br />
eigenen Luftfahrzeugen fUr die Benitzung der Flughafen und Einrichtungen im<br />
internationalen Luftverkehr auferlegt werden.<br />
b) Die Zoll- und anderen Gebuihren und Abgaben fOr Brennstoffe, Schmierstoffe<br />
und Ersatzteile, welche durch die bezeichneten Unternehmungen oder<br />
fUr solche Unternehmungen zum ausschlieBlichen Gebrauch ihrer Luftfahrzeuge<br />
in das Gebiet des anderen vertragschlief3enden Teiles eingefiihrt oder dort an<br />
Bord genommen werden, dflrfen weder h6her sein als jene ftir gleichartige Waren<br />
der inlandischen Luftverkehrsunternehmungen, noch als jene fur Waren, die aus<br />
dem meistbeguinstigten Staate eingefiuhrt werden.<br />
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