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Vol. 254 - United Nations Treaty Collection

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288 <strong>United</strong> <strong>Nations</strong> - <strong>Treaty</strong> Series 1956<br />

[GERMAN TEXT - TEXTE ALLEMAND]<br />

No. 3597. VEREINBARUNG ZWISCHEN OSTERREICH UND<br />

DER SCHWEIZ UBER DEN LUFTVERKEHR<br />

Die Osterreichische Bundesregierung und der Schweizerische Bundesrat,<br />

von dem Wunsche geleitet, den regelmiBigen Luftverkehr zwischen Osterreich<br />

und der Schweiz zu fordern, haben folgendes vereinbart:<br />

Artikel 1<br />

a) Die vertragschliel3enden Teile gewiihren einander in Friedenszeiten die<br />

im Anhang umschriebenen Rechte zum Betrieb der darin festgelegten internationalen<br />

Luftverkehrslinien, die ihre Staatsgebiete verbinden oder durchqueren.<br />

b) Jeder vertragschliel3ende Teil wird dem anderen schriftlich eine oder<br />

mehrere Luftverkehrsunternehmungen bekanntgeben, welche die vereinbarten<br />

Luftverkehrslinien betreiben werden, und den Zeitpunkt der Er6ffnung dieser<br />

Linien bestimmen.<br />

Artikel 2<br />

a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen in Absatz b dieses Artikels und<br />

der Bestimmungen in Artikel 8 ist jeder vertragschlieBende Teil verpflichtet,<br />

den vom anderen Teil bezeichneten Unternehmungen unverzfiglich die entsprechende<br />

Betriebsbewilligung zu erteilen.<br />

b) Die Luftfahrtbeh6rde des einen vertragschliel3enden Teiles kann von<br />

den Unternehmungen, die der andere vertragschlief3ende Teil bezeichnet hat,<br />

den Nachweis verlangen, da3 sie die zur Ausstellung einer Betriebsbewilligung<br />

iblicherweise von diesen Beh6rden geforderten gesetzlichen Voraussetzungen<br />

erffillen.<br />

Artikel 3<br />

a) Das von den bezeichneten Unternehmungen zur Verfuigung gestellte<br />

Bef6rderungsangebot ist der Verkehrsnachfrage anzupassen. Dabei ist neben<br />

der Verkehrsnachfrage zwischen dem Staat, dem die Unternehmung angeh6rt,<br />

und dem Staat, nach dem der Verkehr bestimmt ist, auch jene Verkehrsnachfrage<br />

zu beriicksichtigen, welche zwischen diesen Staaten und von den Luftverkehrslinien<br />

beriihrten dritten Staaten besteht.<br />

b) Das Recht, an den im Anhang zu dieser Vereinbarung genannten<br />

Punkten, Fluggdste, Post- und Frachtsendungen, die nach dritten Staaten<br />

bestimmt sind oder aus solchen herstammen, im internationalen Verkehr

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