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642 ii. allgemeiner und gelehrter briefwechsel 1701–1702 N. 363<br />

zusammen bringen, und eben so viel oder noch mehr macht im Reich dadurch en echec<br />

halten, und unnüz machen, mehr andere an sich ziehen, deren man nicht so gar versichert,<br />

auch wohl gahr verhindern, daß das Reich nicht sobald zur cooperation gelangen könne.<br />

Diesem wäre nicht beßer für zu kommen, als wenn ohne den geringsten Zeitverlust,<br />

5 sobald müglich, eine zureichende macht der wohl erclärten sich conjugire, und die übrigen<br />

zu gleicher erclärung dadurch, und sonst durch guthe officia vermöge.<br />

Dazu findet sich diese gelegenheit, daß des Königs in Preußen Maj t forderlichst 5 000<br />

man an England und Holland zuschicken werden, welche chemin faisant dazu cooperiren<br />

köndten. Es komt auch dazu daß 3 Regimenter Cavallerie des Königs ohne dem wegen<br />

10 beßerer subsistenz vom NiederRhein wieder zurück kommen. Es kondten auch etwa noch<br />

einige andere von den Königl. trouppen, so à portée, dazustoßen, also vielleicht ein corpus<br />

von 10.000 mannen ausmachen, damit 7 à 8 000 Mann Zell- und Hanöverische, auch etwa<br />

noch HeßenCaßelische sich conjugiren köndten, welches zusammen sich auff 18 biß 20.000<br />

Mann belauffen möchte.<br />

15 Umb mehrer sicherheit willen, würde dienlich seyn, daß einige holland. oder in holland.<br />

diensten stehende trouppen eine dienliche bewegung dazu machten, umb da es<br />

nöthig auch dazu zu treten. Und weilen die Cron Schweden auch sehr große ursach hat<br />

zu verhuten, daß der König in Pohlen sich nicht zum chef de parti im Reich mache, so<br />

dürffte diese Cron, wenn man es alda bey Zeiten wohl incaminiret, auch etlich 1 000 man<br />

20 dazu hehrzugeben nicht ungeneigt seyn, und damit sich selbst von einer besorgenden<br />

ungelegenheit befreyen; wodurch die superiorität dießeits umb so mehr richtig wäre.<br />

Solches müste bey Schweden und Holland von Hanover und Zell aus incaminiret,<br />

vom König aber nachdrücklich secundiret werden. Zu Caßel würden es Königl. M t selbst<br />

zu diesem Zweck zu richten haben, hingegen die Sach von Zell aus zu secundiren seyn.<br />

25 Vor allen Dingen aber wäre nöthig, daß die sach von Kayserl. M t autorisiret und angelegentlichst<br />

recommendiret würde. Köndte geschehen durch ertheilung der Commission<br />

an die Creisaußschreibende Fursten des NiederSächsischen Creises[,] doch mit der Clausula<br />

samt und sonders; auch durch andere Kayserl. hortatorias et dehortatorias. Dieses<br />

müste von wegen ChurBraunschweig zu Wien gefuhrt und auch vom König secundiret<br />

30 werden.<br />

Bey diesem allem ist die geheimhaltung zum höchsten nöthig, damit nicht das geringste<br />

vor der zeit herfür blicke, auff daß man den zweck erreiche, und verhoffentlich<br />

23 König: Friedrich I. in Preußen. 27 Creisaußschreibende Fursten: der schwedische König<br />

Karl XII. und der Brandenburger Kurfürst/Preußische König Friedrich III./I.<br />

18. 7. 2005

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