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N. 354 ii. allgemeiner und gelehrter briefwechsel 1701–1702 629<br />

oder dem bergwerck zu nuz etwas zu demonstriren sich alda wurden aufhalten, sollen sie<br />

alle freyheiten wie obstehet zu genießen haben; zu verstehen, da sie sich vorher bey dem<br />

berghauptman anmelden, und ihre sachen oder was sie angeben, zu probiren zugelaßen<br />

werden.<br />

9. Das Bau- Zimmer- und Kohlenholz soll iederzeit bezahlet werden, iedoch das Holz 5<br />

und Kohlen so in der Nahe zubekommen vor andern uberlaßen werden.<br />

10. Alle freyheiten, darein kein geschoß, einquartierung, dienst, wachtgeld, Contribution,<br />

Kopfgeld, item matieren gelder gefordert werden, in gleichen freye berg- und<br />

bierschencken ohne accise und Zapfengeld zu verschencken, wie auch eine freye bergschmiede.<br />

10<br />

11. Daß die hutte zu Wernigerode frey mit allem möge uberlaßen werden.<br />

12. Die freye Factorey damit nach guthbefinden, und zum interesse des bergwercks<br />

zu schalten.<br />

13. Der vorkauff vom Silber wird von Ihr M t die Marck fein vor 1 fl. geringer bezahlet,<br />

Kupfer Zentner 12 gg. geringer. 15<br />

14. Stein Kohlen, glette, bley item die quarz und schlacken verkaufft man an wen<br />

und wie hoch man will.<br />

15. Sobald die grube zur ausbeute bracht, und in cassa Vorrath seyn solte, alsdann<br />

ihre M t den Zehnten zu genießen, und sollen keine freyjahre praetendiret werden.<br />

16. Der kupferschlacken oder fluß ohne einzig entgeld wegzunehmen freye macht 20<br />

haben und damit zu schalten und zu walten wie man will.<br />

17. Die außbeute soll sobald überschuß da ist, und unter die Gewercke es reichen<br />

will, an dieselbige vertheilet werden.<br />

18. Sollen die Gewercken ihre Zubuß iedes oder langstens bey ausgang des andern<br />

quartals richtig ins bergamt einschicken, widrigen falls ihre Kuxe reduciret, und vor 25<br />

nichtig gehalten werden sollen.<br />

19. mit Canzley und amte nichts zu thun zu haben, und wann einige streitigkeit bey<br />

denen so vom bergwerck dependiren oder die etwas nuzliches zulaboriren etwa aufgenommen<br />

worden, entstünde, sollen erst vor dem bergamt stehen und dabey ausgemacht<br />

werden. 30<br />

20. Die Appellation gehet nicht an die Canzley sondern Konig. M t selber und dero<br />

geheimten Rath.<br />

21. Ihr Konig. M t genießen von ieder Grube 2 frey Kuxse vor Kirchen und Schuhlen<br />

auch 2 Kuxe.<br />

18. 7. 2005

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