atw - International Journal for Nuclear Power | 03.2024

Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information. www.nucmag.com Ever since its first issue in 1956, the atw – International Journal for Nuclear Power has been a publisher of specialist articles, background reports, interviews and news about developments and trends from all important sectors of nuclear energy, nuclear technology and the energy industry. Internationally current and competent, the professional journal atw is a valuable source of information.

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44 Spotlight on Nuclear Law uneinge schränkte Freigabe (§ 35 StrlSchV) betrifft Stoffe, die frei verwendet werden dürfen und nur noch den Regelungen des Abfallrechts unterliegen. Die spezifische Freigabe erfasst solche Stoffe, die aufgrund bestimmter Eigenschaften einer spezifischen Verwertung oder Beseitigung bedürfen (§ 36 StrlSchV). Schließlich gibt es die Freigabe im Einzelfall, die solche Stoffe benötigen, die nicht von den Vorgaben der Anlage 4 erfasst werden, d. h. hier ist durch Berechnung im Einzelfall darzulegen, dass das vom Gesetzgeber bestimmte Dosiskriterium eingehalten wird (§ 37 StrlSchV). In allen Fällen der Freigabe ist entscheidend, dass das Dosiskriterium, also der Freigabewert, (Zehn- Mikrosievert) eingehalten wird. Das Zehn-Mikrosievert-Kriterium (10 µSv)/Jahr-Kriterium) basiert auf international anerkannten Strahlenschutzstandards, die auch in Deutschland uneingeschränkt gelten: Das bedeutet konkret, dass für eine Einzelperson durch aus der atomrechtlichen Überwachung entlassene Reststoffe maximal eine Jahresdosis im Bereich von zehn Mikrosievert auftreten darf (§ 31 Abs. 2 StrlSchV). Die natürliche Strahlenbelastung für einen Menschen in Deutschland liegt demgegenüber ca. 200-mal höher (2000 Mikrosievert). Deshalb gilt der Freigabewert von zehn Mikrosievert nach aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik richtigerweise als vernachlässigbar gering. Stoffe, deren Aktivität diese Grenze unterschreiten, sind damit keine radioaktiven Stoffe mehr im Sinne des Atom- und Strahlenschutzgesetzes, vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AtG und § 3 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StrlSchG. Sie können konventionell nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) entsorgt werden. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz Ist die Freigabe der KKW-Rückbaustoffe nach Maßgabe des Strahlenschutzrechts erfolgreich vollzogen, dürfen die freigegebenen Stoffe als nicht radioaktive Stoffe verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an einen Dritten weitergegeben werden (§ 31 StrlSchV). Damit sind sie aus dem Aufsichts- und Regelungsregime des Atom- und Strahlenschutzrechts entlassen. Auf sie finden nunmehr ausschließlich die Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung. Das Abfallrecht verpflichtet gemäß § 20 Abs. 1 KrWG die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Reststoffe als in ihrem Gebiet anfallende gewerbliche Abfälle zur Beseitigung anzunehmen und zu be seitigen. Kann der Entsorgungsträger – in der Regel die Landkreise – diese Aufgabe nicht selbst erbringen, kann er den Deponiebetreiber kraft Anordnung zur Beseitigung verpflichten (§ 29 Abs. 1 KrWG). Diese Anordnung kann sowohl auf Antrag des Entsorgungspflichtigen als auch von Amts wegen ergehen. III Vollzug in der Praxis: Probleme bei der konventionellen Abfallentsorgung Die Probleme liegen in der Vollzugspraxis, und zwar eindeutig auf der Ebene der konventionellen Abfallentsorgung: Die Deponierung ordnungsgemäß freigemessener Rückbauabfälle scheitert an politischen und rechtlichen Hürden beim Vollzug des konventionellen Abfallrechts. Hier sind verschiedene Konstellationen anzutreffen: Im jüngsten Fall (März 2024) – im Bundesland Hessen – scheitert die Deponierung des Rückbauabfalls daran, dass die zuständige Aufsichtsbehörde die Deponiebetreiberin zwar zur Annahme des Abfalls durch Anordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG verpflichtet hat, allerdings ohne diese Anordnung für sofort vollziehbar zu erklären. Das bedeutet, dass der gegen diese Anordnung eingelegten Klage des Deponiebetreibers beim VG Darmstadt – die er auf angebliche Verfahrensfehler und den angeblich nicht eingehaltenen Abfallschlüssel stützt – aufschiebende Wirkung zukommt: Damit scheidet die Deponierung mindestens bis zur finalen Gerichtsentscheidung aus, was angesichts eines mehrstufigen Instanzenzugs Jahre dauern kann. Ähnlich lag der Fall, den das VG Karlsruhe bereits im Jahr 2022 zu entscheiden hatte (Urteil v. 29.04.2022 – 9 K 4536/20 –, juris): Auch hier scheiterte die Deponierung an dem nicht passenden Abfallschlüssel – obwohl es sich um sortenreinen Beton handelte – sowie an der dafür fehlenden Zulassung der Deponie für diese Stoffe. Noch problematischer sind die Fälle, in denen eine rechtlich zulässige Deponierung aus politischen Motiven verhindert wird: Durch Beschluss der Bürgerschaft der Hansestadt Lübeck vom 28. November 2019 wurde die Einlagerung freigegebener Abfälle aus dem Abbau des KKW Brunsbüttel auf der Deponie Lübeck- Niemark abgelehnt. Daraufhin hat das zuständige Landes amt der Hansestadt Lübeck den Entwurf einer „Anordnung zur Gestattung der Mitbenutzung der Deponie Lübeck-Niemark für freigegebene Abfälle“ zur Anhörung übermittelt. Durch diese Verfügung wird die Deponierung einer festgelegten Menge Bauschutt vorgegeben. Die Hansestadt lehnte diese Anordnung des Landesamtes unter Berufung auf eine eigens von ihr in Auftrag gegebene Meinungsumfrage – trotz klarer Rechtslage – ab. Die Deponierung ist bislang nicht möglich, es droht die Verzögerung des KKW-Rückbaus. Auch die Entsorgung von Bauschutt aus dem KKW Stade auf zwei sächsischen Deponien hat sich als nicht realisierbar erwiesen: Aufgrund politisch motivierter Proteste von Bürgerinitiativen wurden die mit den Deponien abgeschlossenen Entsorgungsverträge nicht verlängert. Ausgabe 3 › Mai

Spotlight on Nuclear Law 45 IV Folgerungen: Konsequentes Handeln beim Vollzug des Abfallrechts erforderlich Das aufgezeigte Gesamtbild belegt: Die Entsorgung freigemessener Abfälle aus dem KKW-Rückbau unterliegt einem vom Gesetzgeber klar strukturierten und inhaltlich detailliert ausgestalteten Regelungskonzept. Dieses Konzept weist als solches keine Defizite auf: Das für die Freigabe maßgebende Dosiskriterium basiert auf international anerkannten Standards, die radiologische Unbedenklichkeit freigemessener Stoffe ist offensichtlich. Die Betreiber kommen ihren gesetzlichen Verpflichtungen zum KKW-Rückbau und bei der Entsorgung der anfallenden Abfälle nach: Der Vollzug auf Ebene des Atom- und Strahlenschutzrechts funktioniert also reibungslos. Die vorgesehenen Entsorgungswege und der strukturierte Zeitplan der jeweiligen Rückbauprojekte sind im Vorhinein definiert und allseits bekannt: Insofern gibt es weder Unklarheiten noch Überraschungen. Autor Prof. Dr. Tobias Leidinger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht Partner Luther Rechtsanwaltsgesellschaft Graf-Adolf-Platz 15, 40213 Düsseldorf tobias.leidinger@luther-lawfirm.com Prof. Dr. Tobias Leidinger, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verwaltungsrecht, ist Partner bei der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft. Vor dem Hintergrund seiner langjährigen Beratungstätigkeit in der Industrie und besonderen Projekt- und Rechtsexpertise berät er private und öffentliche Unternehmen im Öffentlichen Wirtschaftsrecht (einschl. Projektsteuerung), insbes. im Atom-und Strahlenschutzrecht sowie im Anlagen-, Umwelt-, Bau- und Planungsrecht (Rückbau von Nuklearanlagen, Errichtung und Genehmigung von nuklearen Lagereinrichtungen, komplexe Infrastrukturvorhaben, etc.). Er ist zugleich Direktor am Institut für Berg- und Energierecht der Ruhr-Universität Bochum und als Fachbuchautor ausgewiesen (u. a. Buch-Veröffentlichungen zum Atomrecht, Energieanlagenrecht, Recht der Umweltverträglichkeitsprüfung, etc.). Umso mehr verwundert es, dass die Entsorgung freigemessener Abfallstoffe in der Vollzugspraxis des konventionellen Abfallrechts auf so beachtliche rechtliche und politische Hürden trifft. Es ist jedenfalls höchst widersprüchlich, Stilllegung und Rückbau von Leistungsreaktoren unter Verweis auf das Atomgesetz einerseits strikt einzufordern, andererseits aber die gesetzlich zugelassene Deponierung freigemessener Stoffe aus genau diesem Rückbau politisch zu vereiteln oder durch fehlende Genehmigungs- oder Vollzugsmaßnahmen faktisch zu verhindern. Gesetzesvollzug darf in einem Rechtsstaat nicht durch Meinungsumfragen obstruiert werden. Gefordert ist also nicht nur ein vorausschauendes Abfallentsorgungskonzept auf Ebene der örtlich zustän digen Entsorgungsträger und ein dementsprechend verbindliches Vorgehen im Verhältnis zu den Deponiebetreibern, sondern auch eine eindeutige politische Haltung bei der Umsetzung im Einzelfall. Die rechtlichen Instrumente dafür hält das Kreislaufwirtschaftsgesetz bereit. Ihr Einsatz und ihre Anwendung bedürfen indes – wenn der KKW-Rückbau in Deutschland nicht ins Stocken geraten soll – deutlich verstärkter Anstrengungen. Ergänzend lässt sich das Vertrauen und die Akzeptanz in den Vollzug des Freigabeprozesses durch zusätzliche, freiwillige Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen sowie eine transparente Kommunikation auf allen Seiten steigern. Kurzum: Es kommt auf ein vorausschauendes und konsequentes Vorgehen auf der Ebene des Abfallrechts an, wenn der KKW-Rückbau in Deutschland zügig vorangehen und nicht zu einer faktisch unlösbaren Herausforderung werden soll. Vol. 69 (2024)

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uneinge schränkte Freigabe (§ 35 StrlSchV) betrifft<br />

Stoffe, die frei verwendet werden dürfen und nur noch<br />

den Regelungen des Abfallrechts unterliegen. Die spezifische<br />

Freigabe erfasst solche Stoffe, die aufgrund<br />

bestimmter Eigenschaften einer spezifischen Verwertung<br />

oder Beseitigung bedürfen (§ 36 StrlSchV).<br />

Schließlich gibt es die Freigabe im Einzelfall, die solche<br />

Stoffe benötigen, die nicht von den Vorgaben der<br />

Anlage 4 erfasst werden, d. h. hier ist durch Berechnung<br />

im Einzelfall darzulegen, dass das vom Gesetzgeber<br />

bestimmte Dosiskriterium eingehalten wird<br />

(§ 37 StrlSchV).<br />

In allen Fällen der Freigabe ist entscheidend, dass<br />

das Dosiskriterium, also der Freigabewert, (Zehn-<br />

Mikrosievert) eingehalten wird. Das Zehn-Mikrosievert-Kriterium<br />

(10 µSv)/Jahr-Kriterium) basiert auf<br />

international anerkannten Strahlenschutzstandards,<br />

die auch in Deutschland uneingeschränkt gelten: Das<br />

bedeutet konkret, dass für eine Einzelperson durch aus<br />

der atomrechtlichen Überwachung entlassene Reststoffe<br />

maximal eine Jahresdosis im Bereich von zehn<br />

Mikrosievert auftreten darf (§ 31 Abs. 2 StrlSchV). Die<br />

natürliche Strahlenbelastung für einen Menschen in<br />

Deutschland liegt demgegenüber ca. 200-mal höher<br />

(2000 Mikrosievert). Deshalb gilt der Freigabewert von<br />

zehn Mikrosievert nach aktuellem Stand von Wissenschaft<br />

und Technik richtigerweise als vernachlässigbar<br />

gering. Stoffe, deren Aktivität diese Grenze unterschreiten,<br />

sind damit keine radioaktiven Stoffe mehr<br />

im Sinne des Atom- und Strahlenschutzgesetzes, vgl.<br />

§ 2 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 AtG und § 3 Abs. 1<br />

Satz 1 u. Abs. 2 Satz 1 StrlSchG. Sie können konventionell<br />

nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes<br />

(KrWG) entsorgt werden.<br />

3 Kreislaufwirtschaftsgesetz<br />

Ist die Freigabe der KKW-Rückbaustoffe nach Maßgabe<br />

des Strahlenschutzrechts erfolgreich vollzogen, dürfen<br />

die freigegebenen Stoffe als nicht radioaktive Stoffe<br />

verwendet, verwertet, beseitigt, innegehalten oder an<br />

einen Dritten weitergegeben werden (§ 31 StrlSchV).<br />

Damit sind sie aus dem Aufsichts- und Regelungsregime<br />

des Atom- und Strahlenschutzrechts entlassen.<br />

Auf sie finden nunmehr ausschließlich die Bestimmungen<br />

des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung.<br />

Das Abfallrecht verpflichtet gemäß § 20 Abs. 1 KrWG<br />

die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Reststoffe<br />

als in ihrem Gebiet anfallende gewerbliche<br />

Abfälle zur Beseitigung anzunehmen und zu be seitigen.<br />

Kann der Entsorgungsträger – in der Regel die Landkreise<br />

– diese Aufgabe nicht selbst erbringen, kann er<br />

den Deponiebetreiber kraft Anordnung zur Beseitigung<br />

verpflichten (§ 29 Abs. 1 KrWG). Diese Anordnung kann<br />

sowohl auf Antrag des Entsorgungspflichtigen als auch<br />

von Amts wegen ergehen.<br />

III Vollzug in der Praxis: Probleme bei der<br />

konventionellen Abfallentsorgung<br />

Die Probleme liegen in der Vollzugspraxis, und zwar<br />

eindeutig auf der Ebene der konventionellen Abfallentsorgung:<br />

Die Deponierung ordnungsgemäß freigemessener<br />

Rückbauabfälle scheitert an politischen und<br />

rechtlichen Hürden beim Vollzug des konventionellen<br />

Abfallrechts. Hier sind verschiedene Konstellationen<br />

anzutreffen:<br />

Im jüngsten Fall (März 2024) – im Bundesland Hessen<br />

– scheitert die Deponierung des Rückbauabfalls daran,<br />

dass die zuständige Aufsichtsbehörde die Deponiebetreiberin<br />

zwar zur Annahme des Abfalls durch<br />

Anordnung gemäß § 29 Abs. 1 KrWG verpflichtet hat,<br />

allerdings ohne diese Anordnung für so<strong>for</strong>t vollziehbar<br />

zu erklären. Das bedeutet, dass der gegen diese Anordnung<br />

eingelegten Klage des Deponiebetreibers beim VG<br />

Darmstadt – die er auf angebliche Verfahrensfehler<br />

und den angeblich nicht eingehaltenen Abfallschlüssel<br />

stützt – aufschiebende Wirkung zukommt: Damit<br />

scheidet die Deponierung mindestens bis zur finalen<br />

Gerichtsentscheidung aus, was angesichts eines mehrstufigen<br />

Instanzenzugs Jahre dauern kann.<br />

Ähnlich lag der Fall, den das VG Karlsruhe bereits<br />

im Jahr 2022 zu entscheiden hatte (Urteil v.<br />

29.04.2022 – 9 K 4536/20 –, juris): Auch hier scheiterte<br />

die Deponierung an dem nicht passenden Abfallschlüssel<br />

– obwohl es sich um sortenreinen Beton<br />

handelte – sowie an der dafür fehlenden Zulassung der<br />

Deponie für diese Stoffe.<br />

Noch problematischer sind die Fälle, in denen eine<br />

rechtlich zulässige Deponierung aus politischen<br />

Motiven verhindert wird: Durch Beschluss der Bürgerschaft<br />

der Hansestadt Lübeck vom 28. November 2019<br />

wurde die Einlagerung freigegebener Abfälle aus dem<br />

Abbau des KKW Brunsbüttel auf der Deponie Lübeck-<br />

Niemark abgelehnt. Daraufhin hat das zuständige<br />

Landes amt der Hansestadt Lübeck den Entwurf einer<br />

„Anordnung zur Gestattung der Mitbenutzung der<br />

Deponie Lübeck-Niemark für freigegebene Abfälle“ zur<br />

Anhörung übermittelt. Durch diese Verfügung wird die<br />

Deponierung einer festgelegten Menge Bauschutt<br />

vorgegeben. Die Hansestadt lehnte diese Anordnung<br />

des Landesamtes unter Berufung auf eine eigens von<br />

ihr in Auftrag gegebene Meinungsumfrage – trotz klarer<br />

Rechtslage – ab. Die Deponierung ist bislang nicht möglich,<br />

es droht die Verzögerung des KKW-Rückbaus.<br />

Auch die Entsorgung von Bauschutt aus dem KKW<br />

Stade auf zwei sächsischen Deponien hat sich als nicht<br />

realisierbar erwiesen: Aufgrund politisch motivierter<br />

Proteste von Bürgerinitiativen wurden die mit den<br />

Deponien abgeschlossenen Entsorgungsverträge nicht<br />

verlängert.<br />

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