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II. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.<br />
Nach § 8 Abs. 1 UWG setzt der Unterlassungsanspruch die Vornahme einer<br />
nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung i. S. d. § 2<br />
Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer voraus, wobei eine objektiv<br />
widerrechtliche Zuwiderhandlung ausreicht (Köhler aaO. § 8 Rn. 2.3a). Die<br />
bloße Störereigenschaft reicht bei dem hier vorliegenden, dem<br />
Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fall – anders als bei der Verletzung<br />
absoluter Rechte – nicht aus (BGH, Urt. v. 12. 7. 2012 – I ZR 54/11-<br />
Solarinitiative – GRUR 2013, 301, 304 Tz. 49; BGH, Urteil vom 22. 7. 2010 - I<br />
ZR 139/08-Kinderhochstühle im Internet - GRUR 2011, 152, 156 Rn. 48).<br />
Eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfordert die<br />
Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (BGH, Urt. v. 12. 7.<br />
2012 – I ZR 54/11 aaO. Tz. 20, 22). Zutreffend hat das Landgericht vorliegend<br />
angenommen, dass der Beklagte der werbenden ... pp. eine Plattform zur<br />
Verfügung gestellt hat, auf der diese Werbung betreiben konnte. Dadurch hat<br />
er auch deren Unternehmen gefördert. Als Inhaber der Domain, der zudem in<br />
deren Impressum als Verantwortlicher aufgeführt ist, hat der Beklagte die volle<br />
Verantwortung für alle dort eingestellten Inhalte übernommen. Dieser ihm als<br />
Dienstanbieter i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG nach § 7 Abs. 1 TMG obliegenden<br />
Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er darauf verweist,<br />
dass die werbenden Unternehmen selbst für die auf ihren Seiten eingestellten<br />
Inhalte verantwortlich sind.<br />
III. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Werbung mit dem<br />
streitgegenständlichen Testsiegel als irreführend und gegen § 5 Abs. 1 S. 2<br />
Nr. 1 UWG verstoßend angesehen, weil irreführende Angaben über die<br />
Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder<br />
Dienstleistungen gemacht werden.<br />
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist,<br />
den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und<br />
nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder