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mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht<br />

gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird<br />

wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu<br />

zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in<br />

Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die<br />

beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH aaO. juris Rn. 14;<br />

BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 218/03 Sammelmitgliedschaft V –<br />

GRUR 2007, 610 ff., zit. nach juris Rn. 17). Zur Begründung der<br />

Klagebefugnis reicht es dann aus, dass die Gewerbetreibenden aus der<br />

einschlägigen Branche im Verband - bezogen auf den maßgeblichen Markt -<br />

in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des<br />

Verbandes ausgeschlossen werden kann; dagegen kommt es nicht<br />

entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung<br />

oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen<br />

eine repräsentative Stellung zukommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – I<br />

ZR 197/06 Sammelmitgliedschaft VI – GRUR 2009, 692 f., zit. nach juris Rn.<br />

12 m.w.N.).<br />

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht die Aktivlegitimation<br />

des Klägers rechtsfehlerfrei festgestellt.<br />

a. Dabei hat es zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen auf den<br />

örtlichen Markt der gesamten Bundesrepublik Deutschland als räumlich<br />

relevanten Markt abgestellt, weil die streitgegenständliche Werbung im<br />

Internet verbreitet wird (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8<br />

Rn. 3.41), und festgestellt, dass der Kläger hier eine ausreichende Zahl von<br />

Fahrzeughändlern repräsentiert. So gehört zu den Mitgliedern des Klägers die<br />

Audi AG, ein namhafter Hersteller, der seine Fahrzeuge über Vertragshändler<br />

absetzt, die auch einen Kundendienst anbieten. Insofern vertritt diese als<br />

Verkäuferin auch die Interessen ihrer angeschlossenen Händler, zumal diese<br />

teilweise 100 %-ige Töchter der Audi AG sind. Zudem sind in diesem Bereich<br />

außer den unter Ziffer 6 der Mitgliederliste genannten auch weitere Kfz.-<br />

Händler ansässig, die über den Bundesverband freier Kfz.-Importeure e.V.<br />

mittelbar Mitglieder des Klägers sind und die nach den Richtlinien dieses

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