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Sitzungsniederschrift vom 07.01.2015 (GA 286 ff.) Bezug genommen.<br />

B.<br />

Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO<br />

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin<br />

zulässig.<br />

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene<br />

Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des<br />

§ 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden<br />

Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).<br />

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte gemäß<br />

§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2,; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verpflichtet ist, die<br />

Benutzung des streitgegenständlichen TÜV-Siegels auf der von ihm<br />

betriebenen Internetseite zu unterlassen. Die von dem Beklagten hiergegen<br />

vorgebrachten Argumente bleiben erfolglos.<br />

I. Die Anspruchsberechtigung und die Klagebefugnis des Klägers ergeben<br />

sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.<br />

1. Voraussetzung für die Klagebefugnis eines Verbandes ist danach, dass<br />

dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt,<br />

die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der<br />

Anspruch richtet (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04<br />

Krankenhauswerbung – NJW-RR 2007, 1338 ff., zit. nach juris Rn. 13). Dabei<br />

ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher Art weit auszulegen.<br />

Entscheidend ist, dass sich die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen so<br />

nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein<br />

wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es<br />

reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung

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