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TÜV Testsiegel habe der Beklagte bis zum Zugang des Abmahnschreibens<br />

des Klägers keine Kenntnis gehabt, so dass seine Haftung als Störer<br />

ausscheide.<br />

Der Beklagte beantragt (GA 243, 286),<br />

unter Abänderung des am 04.06.2014<br />

verkündeten Urteils des Landgerichts<br />

Saarbrücken – 7HK O 40/13 – die Klage<br />

abzuweisen.<br />

Der Kläger beantragt (GA 238, 286),<br />

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.<br />

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung<br />

seines früheren Vorbringens. Die Klagebefugnis sei vom BGH mehrfach<br />

bestätigt worden. Im Übrigen sei die Behauptung, dem Verband freier Kfz-<br />

Importeure würden keine Kfz-Händler angehören, abwegig und werde zudem<br />

erst jetzt aufgestellt. Unerheblich und unrichtig sei auch der weitere Vortrag<br />

zur Mitgliedschaft von angeblichen Abmahnopfern.<br />

Für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband spreche bereits<br />

eine allgemeine, höchstrichterlich anerkannte Vermutung, dass er sowohl<br />

personell, sachlich wie auch finanziell hinreichend ausgestattet sei, seine<br />

satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.<br />

Die Auffassung des Beklagten, seine gerichtliche Inanspruchnahme würde<br />

allein der Generierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen dienen, sei<br />

unzutreffend.<br />

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den<br />

Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der<br />

Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die

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