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TÜV Testsiegel habe der Beklagte bis zum Zugang des Abmahnschreibens<br />
des Klägers keine Kenntnis gehabt, so dass seine Haftung als Störer<br />
ausscheide.<br />
Der Beklagte beantragt (GA 243, 286),<br />
unter Abänderung des am 04.06.2014<br />
verkündeten Urteils des Landgerichts<br />
Saarbrücken – 7HK O 40/13 – die Klage<br />
abzuweisen.<br />
Der Kläger beantragt (GA 238, 286),<br />
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.<br />
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung<br />
seines früheren Vorbringens. Die Klagebefugnis sei vom BGH mehrfach<br />
bestätigt worden. Im Übrigen sei die Behauptung, dem Verband freier Kfz-<br />
Importeure würden keine Kfz-Händler angehören, abwegig und werde zudem<br />
erst jetzt aufgestellt. Unerheblich und unrichtig sei auch der weitere Vortrag<br />
zur Mitgliedschaft von angeblichen Abmahnopfern.<br />
Für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband spreche bereits<br />
eine allgemeine, höchstrichterlich anerkannte Vermutung, dass er sowohl<br />
personell, sachlich wie auch finanziell hinreichend ausgestattet sei, seine<br />
satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.<br />
Die Auffassung des Beklagten, seine gerichtliche Inanspruchnahme würde<br />
allein der Generierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen dienen, sei<br />
unzutreffend.<br />
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den<br />
Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der<br />
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die