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auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2015 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.-P. Schmidt, die Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht Dr. K. Schmidt für R e c h t erkannt: I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 04.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 7HK O 40/13 – wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher Höhe. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Begründung A. Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung des streitgegenständlichen Testsiegels des TÜV Saarland auf der Domain ... pp. in Anspruch. Das Impressum weist den Beklagten als Verantwortlichen der Webseite aus. Auf der Domain findet sich auch der Auftritt der zur H. Gruppe gehörenden Firma Autohaus ... pp., einer Vertragshändlerin der Marke Peugeot. Dort wurde mit dem streitgegenständlichen TÜV Siegel (GA 49), das vom TÜV Saarland aufgrund einer Kundenbefragung verliehen wurde, geworben. Der Kläger, der sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für klagebefugt hält, hat den Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieses TÜV Siegels im geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Die Passivlegitimation des Beklagten folge aus seiner Verantwortlichkeit für den Internetauftritt. Die streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbswidrig, da der Hinweis darauf fehle, dass es sich nicht um eine unabhängige Bewertung durch den TÜV handele sondern um das Ergebnis einer Kundenbefragung. Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation des Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation bestritten. Zudem hat er die Auffassung vertreten, dass die Werbung mit dem TÜV Siegel nicht irreführend sei. Durch dieses werde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kunden nachweislich mit dem guten Service zufrieden seien. Das Landgericht hat mit am 04.06.2014 verkündetem Urteil (GA 209 ff.), auf dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten ordnungsmittelbewehrt verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

Begründung<br />

A.<br />

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen<br />

Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder,<br />

insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren<br />

Wettbewerbs eingehalten werden. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung<br />

der Verwendung des streitgegenständlichen Testsiegels des TÜV Saarland<br />

auf der Domain ... pp. in Anspruch. Das Impressum weist den Beklagten als<br />

Verantwortlichen der Webseite aus. Auf der Domain findet sich auch der<br />

Auftritt der zur H. Gruppe gehörenden Firma Autohaus ... pp., einer<br />

Vertragshändlerin der Marke Peugeot. Dort wurde mit dem<br />

streitgegenständlichen TÜV Siegel (GA 49), das vom TÜV Saarland aufgrund<br />

einer Kundenbefragung verliehen wurde, geworben.<br />

Der Kläger, der sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für klagebefugt hält, hat den<br />

Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieses TÜV Siegels im<br />

geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Die Passivlegitimation des<br />

Beklagten folge aus seiner Verantwortlichkeit für den Internetauftritt. Die<br />

streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbswidrig, da der Hinweis darauf<br />

fehle, dass es sich nicht um eine unabhängige Bewertung durch den TÜV<br />

handele sondern um das Ergebnis einer Kundenbefragung.<br />

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation des<br />

Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation bestritten. Zudem hat er die<br />

Auffassung vertreten, dass die Werbung mit dem TÜV Siegel nicht irreführend<br />

sei. Durch dieses werde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kunden<br />

nachweislich mit dem guten Service zufrieden seien.<br />

Das Landgericht hat mit am 04.06.2014 verkündetem Urteil (GA 209 ff.), auf<br />

dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß §<br />

540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten<br />

ordnungsmittelbewehrt verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

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