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allein aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung<br />

durchgeführt wird. Ebenso wenig ändert der Hinweis auf eine zwischen<br />

Peugeot und dem TÜV Saarland bestehende Kooperation, wonach diejenigen<br />

Peugeotservicepartner, die ihre Kunden mit nachweislich gutem Service<br />

zufriedenstellen, ein solches Zertifikat erhalten, etwas an der Irreführung.<br />

Ob darüber hinaus, wie das Landgericht meint, noch ein Verstoß gegen § 5a<br />

Abs. 2 UWG vorliegt, weil das Siegel nicht in vollem Umfang lesbar ist und<br />

eine Testfundstelle nicht angegeben wird, kann offen bleiben. Grundsätzlich<br />

muss allerdings, um die Nachprüfbarkeit der Angaben des Tests zu<br />

gewährleisten, eine Fundstelle angegeben werden (Bornkamm aaO. § 5 Rn.<br />

4.265). Auf den hier vorliegenden Kopien ist die Angabe TÜV Saarland, so sie<br />

denn ausreichen sollte, kaum lesbar. Ob dies in der Originalwerbung anders<br />

ist, lässt sich so nicht feststellen.<br />

IV. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € steht<br />

dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 287 ZPO zu.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die<br />

vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2<br />

ZPO.<br />

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen<br />

Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz<br />

1 ZPO).<br />

gez. H.-P. Schmidt Dr. K. Schmidt Feltes<br />

Ausgefertigt<br />

(pp.)<br />

Justizbeschäftigte<br />

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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