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allein aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung<br />
durchgeführt wird. Ebenso wenig ändert der Hinweis auf eine zwischen<br />
Peugeot und dem TÜV Saarland bestehende Kooperation, wonach diejenigen<br />
Peugeotservicepartner, die ihre Kunden mit nachweislich gutem Service<br />
zufriedenstellen, ein solches Zertifikat erhalten, etwas an der Irreführung.<br />
Ob darüber hinaus, wie das Landgericht meint, noch ein Verstoß gegen § 5a<br />
Abs. 2 UWG vorliegt, weil das Siegel nicht in vollem Umfang lesbar ist und<br />
eine Testfundstelle nicht angegeben wird, kann offen bleiben. Grundsätzlich<br />
muss allerdings, um die Nachprüfbarkeit der Angaben des Tests zu<br />
gewährleisten, eine Fundstelle angegeben werden (Bornkamm aaO. § 5 Rn.<br />
4.265). Auf den hier vorliegenden Kopien ist die Angabe TÜV Saarland, so sie<br />
denn ausreichen sollte, kaum lesbar. Ob dies in der Originalwerbung anders<br />
ist, lässt sich so nicht feststellen.<br />
IV. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € steht<br />
dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 287 ZPO zu.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die<br />
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2<br />
ZPO.<br />
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen<br />
Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz<br />
1 ZPO).<br />
gez. H.-P. Schmidt Dr. K. Schmidt Feltes<br />
Ausgefertigt<br />
(pp.)<br />
Justizbeschäftigte<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle