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1 U 100 / 14<br />

7HK O 40 / 13<br />

Landgericht Saarbrücken<br />

Verkündet am: 28.01.2015<br />

gez. pp.<br />

Justizbeschäftigte<br />

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />

SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT<br />

U R T E I L<br />

Im Namen des Volkes<br />

In dem Rechtsstreit<br />

G. H.<br />

Beklagter und Berufungskläger,<br />

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt<br />

gegen<br />

Verband … pp. e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden,<br />

Kläger und Berufungsbeklagter,<br />

Prozessbevollmächtigte:<br />

Rechtsanwälte Burchert & Partner, Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin,<br />

Geschäftszeichen: N 37 082<br />

hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts


auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2015<br />

durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.-P. Schmidt, die<br />

Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht<br />

Dr. K. Schmidt<br />

für R e c h t erkannt:<br />

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am<br />

04.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts<br />

Saarbrücken – 7HK O 40/13 – wird<br />

zurückgewiesen.<br />

II. Der Beklagte trägt die Kosten des<br />

Berufungsverfahrens.<br />

III.<br />

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind<br />

ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.<br />

Dem Beklagten wird nachgelassen, die<br />

Vollstreckung des Klägers durch<br />

Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des<br />

beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei<br />

denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher<br />

Höhe.<br />

IV.<br />

Die Revision wird nicht zugelassen.


Begründung<br />

A.<br />

Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen<br />

Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder,<br />

insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren<br />

Wettbewerbs eingehalten werden. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung<br />

der Verwendung des streitgegenständlichen Testsiegels des TÜV Saarland<br />

auf der Domain ... pp. in Anspruch. Das Impressum weist den Beklagten als<br />

Verantwortlichen der Webseite aus. Auf der Domain findet sich auch der<br />

Auftritt der zur H. Gruppe gehörenden Firma Autohaus ... pp., einer<br />

Vertragshändlerin der Marke Peugeot. Dort wurde mit dem<br />

streitgegenständlichen TÜV Siegel (GA 49), das vom TÜV Saarland aufgrund<br />

einer Kundenbefragung verliehen wurde, geworben.<br />

Der Kläger, der sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für klagebefugt hält, hat den<br />

Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieses TÜV Siegels im<br />

geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Die Passivlegitimation des<br />

Beklagten folge aus seiner Verantwortlichkeit für den Internetauftritt. Die<br />

streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbswidrig, da der Hinweis darauf<br />

fehle, dass es sich nicht um eine unabhängige Bewertung durch den TÜV<br />

handele sondern um das Ergebnis einer Kundenbefragung.<br />

Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation des<br />

Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation bestritten. Zudem hat er die<br />

Auffassung vertreten, dass die Werbung mit dem TÜV Siegel nicht irreführend<br />

sei. Durch dieses werde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kunden<br />

nachweislich mit dem guten Service zufrieden seien.<br />

Das Landgericht hat mit am 04.06.2014 verkündetem Urteil (GA 209 ff.), auf<br />

dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß §<br />

540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten<br />

ordnungsmittelbewehrt verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr


mit dem TÜV Siegel zu werben, sowie die Abmahnkosten in Höhe von 166,60<br />

€ zu erstatten.<br />

Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zu Unrecht habe das<br />

Landgericht die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes bejaht, denn es<br />

fehle an einer erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen, die auf dem<br />

relevanten Markt zum Beklagten in Wettbewerb stünden. Denn der Kläger<br />

repräsentiere lediglich 0,19 % derjenigen Wettbewerber, die der gleichen<br />

Branche angehören, zumal ein Kraftfahrzeughersteller nicht auch gleichzeitig<br />

Händler sein müsse und deshalb nicht zu den Unternehmen zähle, die Waren<br />

oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben sachlichen<br />

und räumlich relevanten Markt vertreiben. Gleiches gelte für den Verband<br />

freier Kfz-Importeure.<br />

Zudem rekrutiere der klagende Verein seine Mitglieder aus entsprechend<br />

abgemahnten Firmen, die in Zukunft weitere Probleme mit dem Verband und<br />

dessen Abmahnungen vermeiden wollten. Der Kläger sei auch nach seiner<br />

personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Wahrnehmung seiner<br />

satzungsgemäßen Aufgaben nicht in der Lage. Dass es ihm lediglich auf<br />

Abmahnungen ankomme, zeige auch der Umstand, dass er Monate, nachdem<br />

die beanstandete Werbung entfernt worden sei, noch ein weiteres<br />

Klageverfahren gegen die Firma Autohaus ... pp. angestrengt habe.<br />

Die Werbung mit dem Testsiegel des TÜV Saarland sei auch nicht irreführend.<br />

Durch die Werbung "TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice<br />

sehr gut freiwilliges Prüfzeichen" werde keineswegs der Eindruck erweckt, der<br />

TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu diesem Ergebnis gelangt.<br />

In der Originalanzeige sei auch der TÜV Saarland als Aussteller gut lesbar<br />

angegeben.<br />

Schließlich fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten. Er sei weder als<br />

Einzelhändler tätig, noch habe er mit dem TÜV Testsiegel geworben. Er sei<br />

lediglich Inhaber der Domain ... pp., auf der verschiedene Autohäuser der H.<br />

Gruppe ihr Internetangebot präsentierten. Von dem streitgegenständlichen


TÜV Testsiegel habe der Beklagte bis zum Zugang des Abmahnschreibens<br />

des Klägers keine Kenntnis gehabt, so dass seine Haftung als Störer<br />

ausscheide.<br />

Der Beklagte beantragt (GA 243, 286),<br />

unter Abänderung des am 04.06.2014<br />

verkündeten Urteils des Landgerichts<br />

Saarbrücken – 7HK O 40/13 – die Klage<br />

abzuweisen.<br />

Der Kläger beantragt (GA 238, 286),<br />

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.<br />

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung<br />

seines früheren Vorbringens. Die Klagebefugnis sei vom BGH mehrfach<br />

bestätigt worden. Im Übrigen sei die Behauptung, dem Verband freier Kfz-<br />

Importeure würden keine Kfz-Händler angehören, abwegig und werde zudem<br />

erst jetzt aufgestellt. Unerheblich und unrichtig sei auch der weitere Vortrag<br />

zur Mitgliedschaft von angeblichen Abmahnopfern.<br />

Für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband spreche bereits<br />

eine allgemeine, höchstrichterlich anerkannte Vermutung, dass er sowohl<br />

personell, sachlich wie auch finanziell hinreichend ausgestattet sei, seine<br />

satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.<br />

Die Auffassung des Beklagten, seine gerichtliche Inanspruchnahme würde<br />

allein der Generierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen dienen, sei<br />

unzutreffend.<br />

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den<br />

Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der<br />

Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die


Sitzungsniederschrift vom 07.01.2015 (GA 286 ff.) Bezug genommen.<br />

B.<br />

Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO<br />

statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin<br />

zulässig.<br />

In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene<br />

Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des<br />

§ 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden<br />

Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).<br />

Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte gemäß<br />

§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2,; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verpflichtet ist, die<br />

Benutzung des streitgegenständlichen TÜV-Siegels auf der von ihm<br />

betriebenen Internetseite zu unterlassen. Die von dem Beklagten hiergegen<br />

vorgebrachten Argumente bleiben erfolglos.<br />

I. Die Anspruchsberechtigung und die Klagebefugnis des Klägers ergeben<br />

sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.<br />

1. Voraussetzung für die Klagebefugnis eines Verbandes ist danach, dass<br />

dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt,<br />

die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der<br />

Anspruch richtet (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04<br />

Krankenhauswerbung – NJW-RR 2007, 1338 ff., zit. nach juris Rn. 13). Dabei<br />

ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher Art weit auszulegen.<br />

Entscheidend ist, dass sich die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen so<br />

nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein<br />

wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es<br />

reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung


mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht<br />

gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird<br />

wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu<br />

zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in<br />

Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die<br />

beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH aaO. juris Rn. 14;<br />

BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 218/03 Sammelmitgliedschaft V –<br />

GRUR 2007, 610 ff., zit. nach juris Rn. 17). Zur Begründung der<br />

Klagebefugnis reicht es dann aus, dass die Gewerbetreibenden aus der<br />

einschlägigen Branche im Verband - bezogen auf den maßgeblichen Markt -<br />

in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des<br />

Verbandes ausgeschlossen werden kann; dagegen kommt es nicht<br />

entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung<br />

oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen<br />

eine repräsentative Stellung zukommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – I<br />

ZR 197/06 Sammelmitgliedschaft VI – GRUR 2009, 692 f., zit. nach juris Rn.<br />

12 m.w.N.).<br />

2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht die Aktivlegitimation<br />

des Klägers rechtsfehlerfrei festgestellt.<br />

a. Dabei hat es zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen auf den<br />

örtlichen Markt der gesamten Bundesrepublik Deutschland als räumlich<br />

relevanten Markt abgestellt, weil die streitgegenständliche Werbung im<br />

Internet verbreitet wird (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8<br />

Rn. 3.41), und festgestellt, dass der Kläger hier eine ausreichende Zahl von<br />

Fahrzeughändlern repräsentiert. So gehört zu den Mitgliedern des Klägers die<br />

Audi AG, ein namhafter Hersteller, der seine Fahrzeuge über Vertragshändler<br />

absetzt, die auch einen Kundendienst anbieten. Insofern vertritt diese als<br />

Verkäuferin auch die Interessen ihrer angeschlossenen Händler, zumal diese<br />

teilweise 100 %-ige Töchter der Audi AG sind. Zudem sind in diesem Bereich<br />

außer den unter Ziffer 6 der Mitgliederliste genannten auch weitere Kfz.-<br />

Händler ansässig, die über den Bundesverband freier Kfz.-Importeure e.V.<br />

mittelbar Mitglieder des Klägers sind und die nach den Richtlinien dieses


Verbandes auch über eine Werkstatt verfügen sollen. Damit repräsentiert der<br />

Kläger eine ausreichende Zahl von in der gleichen Branche tätigen<br />

Unternehmen, was sein Vorgehen nicht als missbräuchlich erscheinen lässt.<br />

b. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und<br />

finanziellen Ausstattung spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren<br />

entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als ausreichend ausgestattet<br />

angesehen worden ist (zuletzt BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 -<br />

Erinnerungswerbung im Internet – GRUR 2010, 1077 ff., zit. nach juris), eine<br />

tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 14. November 1996 – I ZR 164/94 -<br />

Geburtstagswerbung II - GRUR 1997, 476 ff., zit. nach juris Rn. 10; vgl auch<br />

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 20 U 58/12 –, MMR 2013,<br />

240 f., zit. nach juris Rn. 14, 15, das die Klagebefugnis des Klägers für den<br />

Bereich der Kfz.-Händler bejaht hat).<br />

Diese Vermutung hat der Beklagte auch nicht widerlegt. Allein das Bestreiten<br />

einer entsprechenden Ausstattung reicht nicht aus.<br />

c. Das Vorgehen des Klägers ist auch nicht nach § 8 Abs. 4 UWG<br />

rechtsmissbräuchlich. Allein das parallele Vorgehen gegen die Firma<br />

Autohaus ... pp. rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Es ist ein legitimes Interesse<br />

des Klägers, den seiner Auffassung nach bestehenden wettbewerbswidrigen<br />

Zustand rasch und umfassend beseitigen zu wollen.<br />

Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass dem Kläger Mitglieder angehören,<br />

die ihren Beitritt nur deshalb erklärt haben, um vor Abmahnungen des Klägers<br />

verschont zu bleiben, ist auch dies nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches<br />

Verhalten zu begründen. Die innere Motivation für den Beitritt im Einzelfall<br />

belegt keine rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen. Weitere, für einen<br />

Rechtsmissbrauch sprechende Umstände hat der hierfür darlegungs- und<br />

beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 294/97-<br />

Impfstoffversand an Apotheken – GRUR 2001, 178; Köhler in<br />

Köhler/Bornkamm, aaO. § 8 Rn. 4.25 m.w.N.) nicht dargetan.


II. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.<br />

Nach § 8 Abs. 1 UWG setzt der Unterlassungsanspruch die Vornahme einer<br />

nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung i. S. d. § 2<br />

Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer voraus, wobei eine objektiv<br />

widerrechtliche Zuwiderhandlung ausreicht (Köhler aaO. § 8 Rn. 2.3a). Die<br />

bloße Störereigenschaft reicht bei dem hier vorliegenden, dem<br />

Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fall – anders als bei der Verletzung<br />

absoluter Rechte – nicht aus (BGH, Urt. v. 12. 7. 2012 – I ZR 54/11-<br />

Solarinitiative – GRUR 2013, 301, 304 Tz. 49; BGH, Urteil vom 22. 7. 2010 - I<br />

ZR 139/08-Kinderhochstühle im Internet - GRUR 2011, 152, 156 Rn. 48).<br />

Eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfordert die<br />

Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (BGH, Urt. v. 12. 7.<br />

2012 – I ZR 54/11 aaO. Tz. 20, 22). Zutreffend hat das Landgericht vorliegend<br />

angenommen, dass der Beklagte der werbenden ... pp. eine Plattform zur<br />

Verfügung gestellt hat, auf der diese Werbung betreiben konnte. Dadurch hat<br />

er auch deren Unternehmen gefördert. Als Inhaber der Domain, der zudem in<br />

deren Impressum als Verantwortlicher aufgeführt ist, hat der Beklagte die volle<br />

Verantwortung für alle dort eingestellten Inhalte übernommen. Dieser ihm als<br />

Dienstanbieter i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG nach § 7 Abs. 1 TMG obliegenden<br />

Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er darauf verweist,<br />

dass die werbenden Unternehmen selbst für die auf ihren Seiten eingestellten<br />

Inhalte verantwortlich sind.<br />

III. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Werbung mit dem<br />

streitgegenständlichen Testsiegel als irreführend und gegen § 5 Abs. 1 S. 2<br />

Nr. 1 UWG verstoßend angesehen, weil irreführende Angaben über die<br />

Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder<br />

Dienstleistungen gemacht werden.<br />

Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist,<br />

den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und<br />

nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder


gewerbliche Leistung verstanden haben will. Abzustellen ist vielmehr auf die<br />

Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, und hier<br />

maßgeblich auf den durchschnittlich informierten und verständigen<br />

Verbraucher (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO. § 5 Rn. 2.67 m.w.N.).<br />

Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die angegriffene TÜV-<br />

Siegel-Bewertung irreführend ist, weil bei einem nicht unerheblichen Teil der<br />

Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der TÜV sei im<br />

Rahmen eines unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gelangt, der Bereich<br />

Kundendienst und Teileservice der Firma Peugeot ... pp. sei mit sehr gut zu<br />

bewerten.<br />

Das TÜV-Siegel ist so gestaltet, dass unter dem bekannten Logo des TÜV in<br />

großen Buchstaben der Schriftzug „Service tested“ steht. Darunter findet sich<br />

der kleine Schriftzug „Bereich Kundendienst + Teileservice“, darunter steht<br />

dann in wiederum größeren Buchstaben das Qualitätsurteil „sehr gut“. Diese<br />

Aussage wird von einem Durchschnittsverbraucher so verstanden, dass der<br />

TÜV den Bereich Kundendienst und Teileservice selbst anhand einer<br />

anerkannten Bewertungsskala getestet und beurteilt hat. Dies entspricht den<br />

Erwartungen des angesprochenen Verbrauchers, weil der TÜV als<br />

unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation bekannt ist. Eine eigene<br />

Prüfung durch den TÜV hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr basiert das<br />

Testsiegel auf einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung, die per se<br />

schon subjektiv geprägt ist. Das ist aber aufgrund der Gestaltung des TÜV-<br />

Siegels für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen, weil sich<br />

an keiner Stelle ein entsprechender Hinweis findet.<br />

Entgegen der Auffassung des Beklagten wird auch durch den Zusatz<br />

„freiwilliges Prüfzeichen“ – dieser findet sich in ganz kleiner Schrift unter der<br />

Testnote und ist jedenfalls auf der in der Akte befindlichen Kopie (GA 49) nur<br />

lesbar, wenn man weiß, was dort stehen soll – nicht klargestellt, dass es sich<br />

nicht um einen objektiven unabhängigen Test durch den TÜV handelt. Auch<br />

wenn ein Unternehmen sich freiwillig einer TÜV-Prüfung unterwirft, bedeutet<br />

das nicht, dass diese nicht anhand objektiver eigener Prüfungen sondern


allein aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung<br />

durchgeführt wird. Ebenso wenig ändert der Hinweis auf eine zwischen<br />

Peugeot und dem TÜV Saarland bestehende Kooperation, wonach diejenigen<br />

Peugeotservicepartner, die ihre Kunden mit nachweislich gutem Service<br />

zufriedenstellen, ein solches Zertifikat erhalten, etwas an der Irreführung.<br />

Ob darüber hinaus, wie das Landgericht meint, noch ein Verstoß gegen § 5a<br />

Abs. 2 UWG vorliegt, weil das Siegel nicht in vollem Umfang lesbar ist und<br />

eine Testfundstelle nicht angegeben wird, kann offen bleiben. Grundsätzlich<br />

muss allerdings, um die Nachprüfbarkeit der Angaben des Tests zu<br />

gewährleisten, eine Fundstelle angegeben werden (Bornkamm aaO. § 5 Rn.<br />

4.265). Auf den hier vorliegenden Kopien ist die Angabe TÜV Saarland, so sie<br />

denn ausreichen sollte, kaum lesbar. Ob dies in der Originalwerbung anders<br />

ist, lässt sich so nicht feststellen.<br />

IV. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € steht<br />

dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 287 ZPO zu.<br />

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die<br />

vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2<br />

ZPO.<br />

Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen<br />

Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz<br />

1 ZPO).<br />

gez. H.-P. Schmidt Dr. K. Schmidt Feltes<br />

Ausgefertigt<br />

(pp.)<br />

Justizbeschäftigte<br />

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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