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1 U 100 / 14<br />
7HK O 40 / 13<br />
Landgericht Saarbrücken<br />
Verkündet am: 28.01.2015<br />
gez. pp.<br />
Justizbeschäftigte<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle<br />
SAARLÄNDISCHES OBERLANDESGERICHT<br />
U R T E I L<br />
Im Namen des Volkes<br />
In dem Rechtsstreit<br />
G. H.<br />
Beklagter und Berufungskläger,<br />
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt<br />
gegen<br />
Verband … pp. e. V., vertreten durch den 1. Vorsitzenden,<br />
Kläger und Berufungsbeklagter,<br />
Prozessbevollmächtigte:<br />
Rechtsanwälte Burchert & Partner, Otto-Suhr-Allee 29, 10585 Berlin,<br />
Geschäftszeichen: N 37 082<br />
hat der 1. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 07.01.2015<br />
durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht H.-P. Schmidt, die<br />
Richterin am Oberlandesgericht Feltes und den Richter am Oberlandesgericht<br />
Dr. K. Schmidt<br />
für R e c h t erkannt:<br />
I. Die Berufung des Beklagten gegen das am<br />
04.06.2014 verkündete Urteil des Landgerichts<br />
Saarbrücken – 7HK O 40/13 – wird<br />
zurückgewiesen.<br />
II. Der Beklagte trägt die Kosten des<br />
Berufungsverfahrens.<br />
III.<br />
Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind<br />
ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.<br />
Dem Beklagten wird nachgelassen, die<br />
Vollstreckung des Klägers durch<br />
Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des<br />
beizutreibenden Betrages abzuwenden, es sei<br />
denn, der Kläger leistet zuvor Sicherheit in gleicher<br />
Höhe.<br />
IV.<br />
Die Revision wird nicht zugelassen.
Begründung<br />
A.<br />
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen<br />
Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder,<br />
insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren<br />
Wettbewerbs eingehalten werden. Er nimmt den Beklagten auf Unterlassung<br />
der Verwendung des streitgegenständlichen Testsiegels des TÜV Saarland<br />
auf der Domain ... pp. in Anspruch. Das Impressum weist den Beklagten als<br />
Verantwortlichen der Webseite aus. Auf der Domain findet sich auch der<br />
Auftritt der zur H. Gruppe gehörenden Firma Autohaus ... pp., einer<br />
Vertragshändlerin der Marke Peugeot. Dort wurde mit dem<br />
streitgegenständlichen TÜV Siegel (GA 49), das vom TÜV Saarland aufgrund<br />
einer Kundenbefragung verliehen wurde, geworben.<br />
Der Kläger, der sich nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG für klagebefugt hält, hat den<br />
Beklagten auf Unterlassung der Verwendung dieses TÜV Siegels im<br />
geschäftlichen Verkehr in Anspruch genommen. Die Passivlegitimation des<br />
Beklagten folge aus seiner Verantwortlichkeit für den Internetauftritt. Die<br />
streitgegenständliche Werbung sei wettbewerbswidrig, da der Hinweis darauf<br />
fehle, dass es sich nicht um eine unabhängige Bewertung durch den TÜV<br />
handele sondern um das Ergebnis einer Kundenbefragung.<br />
Der Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Aktivlegitimation des<br />
Klägers sowie seine eigene Passivlegitimation bestritten. Zudem hat er die<br />
Auffassung vertreten, dass die Werbung mit dem TÜV Siegel nicht irreführend<br />
sei. Durch dieses werde nur zum Ausdruck gebracht, dass die Kunden<br />
nachweislich mit dem guten Service zufrieden seien.<br />
Das Landgericht hat mit am 04.06.2014 verkündetem Urteil (GA 209 ff.), auf<br />
dessen tatsächliche und rechtliche Feststellungen vollumfänglich gemäß §<br />
540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, den Beklagten<br />
ordnungsmittelbewehrt verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr
mit dem TÜV Siegel zu werben, sowie die Abmahnkosten in Höhe von 166,60<br />
€ zu erstatten.<br />
Hiergegen richtet sich die Berufung des Beklagten. Zu Unrecht habe das<br />
Landgericht die Aktivlegitimation des klagenden Verbandes bejaht, denn es<br />
fehle an einer erheblichen Zahl von Mitgliedsunternehmen, die auf dem<br />
relevanten Markt zum Beklagten in Wettbewerb stünden. Denn der Kläger<br />
repräsentiere lediglich 0,19 % derjenigen Wettbewerber, die der gleichen<br />
Branche angehören, zumal ein Kraftfahrzeughersteller nicht auch gleichzeitig<br />
Händler sein müsse und deshalb nicht zu den Unternehmen zähle, die Waren<br />
oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben sachlichen<br />
und räumlich relevanten Markt vertreiben. Gleiches gelte für den Verband<br />
freier Kfz-Importeure.<br />
Zudem rekrutiere der klagende Verein seine Mitglieder aus entsprechend<br />
abgemahnten Firmen, die in Zukunft weitere Probleme mit dem Verband und<br />
dessen Abmahnungen vermeiden wollten. Der Kläger sei auch nach seiner<br />
personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung zur Wahrnehmung seiner<br />
satzungsgemäßen Aufgaben nicht in der Lage. Dass es ihm lediglich auf<br />
Abmahnungen ankomme, zeige auch der Umstand, dass er Monate, nachdem<br />
die beanstandete Werbung entfernt worden sei, noch ein weiteres<br />
Klageverfahren gegen die Firma Autohaus ... pp. angestrengt habe.<br />
Die Werbung mit dem Testsiegel des TÜV Saarland sei auch nicht irreführend.<br />
Durch die Werbung "TÜV Service tested Bereich Kundendienst + Teileservice<br />
sehr gut freiwilliges Prüfzeichen" werde keineswegs der Eindruck erweckt, der<br />
TÜV sei im Rahmen eines unabhängigen Tests zu diesem Ergebnis gelangt.<br />
In der Originalanzeige sei auch der TÜV Saarland als Aussteller gut lesbar<br />
angegeben.<br />
Schließlich fehle es an der Passivlegitimation des Beklagten. Er sei weder als<br />
Einzelhändler tätig, noch habe er mit dem TÜV Testsiegel geworben. Er sei<br />
lediglich Inhaber der Domain ... pp., auf der verschiedene Autohäuser der H.<br />
Gruppe ihr Internetangebot präsentierten. Von dem streitgegenständlichen
TÜV Testsiegel habe der Beklagte bis zum Zugang des Abmahnschreibens<br />
des Klägers keine Kenntnis gehabt, so dass seine Haftung als Störer<br />
ausscheide.<br />
Der Beklagte beantragt (GA 243, 286),<br />
unter Abänderung des am 04.06.2014<br />
verkündeten Urteils des Landgerichts<br />
Saarbrücken – 7HK O 40/13 – die Klage<br />
abzuweisen.<br />
Der Kläger beantragt (GA 238, 286),<br />
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen.<br />
Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung<br />
seines früheren Vorbringens. Die Klagebefugnis sei vom BGH mehrfach<br />
bestätigt worden. Im Übrigen sei die Behauptung, dem Verband freier Kfz-<br />
Importeure würden keine Kfz-Händler angehören, abwegig und werde zudem<br />
erst jetzt aufgestellt. Unerheblich und unrichtig sei auch der weitere Vortrag<br />
zur Mitgliedschaft von angeblichen Abmahnopfern.<br />
Für den Kläger als langjährig tätigen Wettbewerbsverband spreche bereits<br />
eine allgemeine, höchstrichterlich anerkannte Vermutung, dass er sowohl<br />
personell, sachlich wie auch finanziell hinreichend ausgestattet sei, seine<br />
satzungsgemäßen Aufgaben zu erfüllen.<br />
Die Auffassung des Beklagten, seine gerichtliche Inanspruchnahme würde<br />
allein der Generierung von Abmahnkosten und Vertragsstrafen dienen, sei<br />
unzutreffend.<br />
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den<br />
Parteien zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung in der<br />
Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die
Sitzungsniederschrift vom 07.01.2015 (GA 286 ff.) Bezug genommen.<br />
B.<br />
Die Berufung des Beklagten ist nach den §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO<br />
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin<br />
zulässig.<br />
In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg, denn die angefochtene<br />
Entscheidung beruht weder auf einer kausalen Rechtsverletzung im Sinne des<br />
§ 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden<br />
Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).<br />
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht angenommen, dass der Beklagte gemäß<br />
§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 2,; 3; 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 UWG verpflichtet ist, die<br />
Benutzung des streitgegenständlichen TÜV-Siegels auf der von ihm<br />
betriebenen Internetseite zu unterlassen. Die von dem Beklagten hiergegen<br />
vorgebrachten Argumente bleiben erfolglos.<br />
I. Die Anspruchsberechtigung und die Klagebefugnis des Klägers ergeben<br />
sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.<br />
1. Voraussetzung für die Klagebefugnis eines Verbandes ist danach, dass<br />
dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt,<br />
die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der<br />
Anspruch richtet (BGH, Urteil vom 01. März 2007 – I ZR 51/04<br />
Krankenhauswerbung – NJW-RR 2007, 1338 ff., zit. nach juris Rn. 13). Dabei<br />
ist der Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher Art weit auszulegen.<br />
Entscheidend ist, dass sich die beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen so<br />
nahe stehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein<br />
wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es<br />
reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potentielle Beeinträchtigung
mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht<br />
gezogen werden kann. Ein entsprechendes Wettbewerbsverhältnis wird<br />
wesentlich durch die gemeinsame Zugehörigkeit zur selben Branche oder zu<br />
zumindest angrenzenden Branchen begründet. Dabei ist auf Seiten des in<br />
Anspruch Genommenen auf den Branchenbereich abzustellen, dem die<br />
beanstandete Wettbewerbshandlung zuzurechnen ist (BGH aaO. juris Rn. 14;<br />
BGH, Urteil vom 16. November 2006 – I ZR 218/03 Sammelmitgliedschaft V –<br />
GRUR 2007, 610 ff., zit. nach juris Rn. 17). Zur Begründung der<br />
Klagebefugnis reicht es dann aus, dass die Gewerbetreibenden aus der<br />
einschlägigen Branche im Verband - bezogen auf den maßgeblichen Markt -<br />
in der Weise repräsentativ sind, dass ein missbräuchliches Vorgehen des<br />
Verbandes ausgeschlossen werden kann; dagegen kommt es nicht<br />
entscheidend darauf an, ob den Verbandsmitgliedern nach Anzahl, Bedeutung<br />
oder Umsatz im Verhältnis zu allen auf diesem Markt tätigen Unternehmen<br />
eine repräsentative Stellung zukommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2008 – I<br />
ZR 197/06 Sammelmitgliedschaft VI – GRUR 2009, 692 f., zit. nach juris Rn.<br />
12 m.w.N.).<br />
2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das Landgericht die Aktivlegitimation<br />
des Klägers rechtsfehlerfrei festgestellt.<br />
a. Dabei hat es zutreffend und von der Berufung nicht angegriffen auf den<br />
örtlichen Markt der gesamten Bundesrepublik Deutschland als räumlich<br />
relevanten Markt abgestellt, weil die streitgegenständliche Werbung im<br />
Internet verbreitet wird (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 8<br />
Rn. 3.41), und festgestellt, dass der Kläger hier eine ausreichende Zahl von<br />
Fahrzeughändlern repräsentiert. So gehört zu den Mitgliedern des Klägers die<br />
Audi AG, ein namhafter Hersteller, der seine Fahrzeuge über Vertragshändler<br />
absetzt, die auch einen Kundendienst anbieten. Insofern vertritt diese als<br />
Verkäuferin auch die Interessen ihrer angeschlossenen Händler, zumal diese<br />
teilweise 100 %-ige Töchter der Audi AG sind. Zudem sind in diesem Bereich<br />
außer den unter Ziffer 6 der Mitgliederliste genannten auch weitere Kfz.-<br />
Händler ansässig, die über den Bundesverband freier Kfz.-Importeure e.V.<br />
mittelbar Mitglieder des Klägers sind und die nach den Richtlinien dieses
Verbandes auch über eine Werkstatt verfügen sollen. Damit repräsentiert der<br />
Kläger eine ausreichende Zahl von in der gleichen Branche tätigen<br />
Unternehmen, was sein Vorgehen nicht als missbräuchlich erscheinen lässt.<br />
b. Für das Vorhandensein der erforderlichen personellen, sachlichen und<br />
finanziellen Ausstattung spricht beim Kläger, der seit vielen Jahren<br />
entsprechend tätig ist und in dieser Zeit immer als ausreichend ausgestattet<br />
angesehen worden ist (zuletzt BGH, Urteil vom 29. April 2010 – I ZR 202/07 -<br />
Erinnerungswerbung im Internet – GRUR 2010, 1077 ff., zit. nach juris), eine<br />
tatsächliche Vermutung (BGH, Urteil vom 14. November 1996 – I ZR 164/94 -<br />
Geburtstagswerbung II - GRUR 1997, 476 ff., zit. nach juris Rn. 10; vgl auch<br />
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18. September 2012 – 20 U 58/12 –, MMR 2013,<br />
240 f., zit. nach juris Rn. 14, 15, das die Klagebefugnis des Klägers für den<br />
Bereich der Kfz.-Händler bejaht hat).<br />
Diese Vermutung hat der Beklagte auch nicht widerlegt. Allein das Bestreiten<br />
einer entsprechenden Ausstattung reicht nicht aus.<br />
c. Das Vorgehen des Klägers ist auch nicht nach § 8 Abs. 4 UWG<br />
rechtsmissbräuchlich. Allein das parallele Vorgehen gegen die Firma<br />
Autohaus ... pp. rechtfertigt diesen Vorwurf nicht. Es ist ein legitimes Interesse<br />
des Klägers, den seiner Auffassung nach bestehenden wettbewerbswidrigen<br />
Zustand rasch und umfassend beseitigen zu wollen.<br />
Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass dem Kläger Mitglieder angehören,<br />
die ihren Beitritt nur deshalb erklärt haben, um vor Abmahnungen des Klägers<br />
verschont zu bleiben, ist auch dies nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches<br />
Verhalten zu begründen. Die innere Motivation für den Beitritt im Einzelfall<br />
belegt keine rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen. Weitere, für einen<br />
Rechtsmissbrauch sprechende Umstände hat der hierfür darlegungs- und<br />
beweisbelastete Beklagte (BGH, Urteil vom 6. 4. 2000 - I ZR 294/97-<br />
Impfstoffversand an Apotheken – GRUR 2001, 178; Köhler in<br />
Köhler/Bornkamm, aaO. § 8 Rn. 4.25 m.w.N.) nicht dargetan.
II. Der Beklagte ist auch passivlegitimiert.<br />
Nach § 8 Abs. 1 UWG setzt der Unterlassungsanspruch die Vornahme einer<br />
nach § 3 oder § 7 UWG unzulässigen geschäftlichen Handlung i. S. d. § 2<br />
Abs. 1 UWG als Täter oder Teilnehmer voraus, wobei eine objektiv<br />
widerrechtliche Zuwiderhandlung ausreicht (Köhler aaO. § 8 Rn. 2.3a). Die<br />
bloße Störereigenschaft reicht bei dem hier vorliegenden, dem<br />
Verhaltensunrecht zuzuordnenden Fall – anders als bei der Verletzung<br />
absoluter Rechte – nicht aus (BGH, Urt. v. 12. 7. 2012 – I ZR 54/11-<br />
Solarinitiative – GRUR 2013, 301, 304 Tz. 49; BGH, Urteil vom 22. 7. 2010 - I<br />
ZR 139/08-Kinderhochstühle im Internet - GRUR 2011, 152, 156 Rn. 48).<br />
Eine geschäftliche Handlung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG erfordert die<br />
Absicht, eigenen oder fremden Wettbewerb zu fördern (BGH, Urt. v. 12. 7.<br />
2012 – I ZR 54/11 aaO. Tz. 20, 22). Zutreffend hat das Landgericht vorliegend<br />
angenommen, dass der Beklagte der werbenden ... pp. eine Plattform zur<br />
Verfügung gestellt hat, auf der diese Werbung betreiben konnte. Dadurch hat<br />
er auch deren Unternehmen gefördert. Als Inhaber der Domain, der zudem in<br />
deren Impressum als Verantwortlicher aufgeführt ist, hat der Beklagte die volle<br />
Verantwortung für alle dort eingestellten Inhalte übernommen. Dieser ihm als<br />
Dienstanbieter i. S. d. § 2 Nr. 1 TMG nach § 7 Abs. 1 TMG obliegenden<br />
Verantwortung kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er darauf verweist,<br />
dass die werbenden Unternehmen selbst für die auf ihren Seiten eingestellten<br />
Inhalte verantwortlich sind.<br />
III. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Werbung mit dem<br />
streitgegenständlichen Testsiegel als irreführend und gegen § 5 Abs. 1 S. 2<br />
Nr. 1 UWG verstoßend angesehen, weil irreführende Angaben über die<br />
Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder<br />
Dienstleistungen gemacht werden.<br />
Bei der Prüfung, ob eine Angabe über geschäftliche Verhältnisse geeignet ist,<br />
den Verkehr irrezuführen, kommt es nicht auf den objektiven Wortsinn und<br />
nicht darauf an, wie der Werbende selbst seine Aussage über die Ware oder
gewerbliche Leistung verstanden haben will. Abzustellen ist vielmehr auf die<br />
Auffassung der Verkehrskreise, an die sich die Werbung richtet, und hier<br />
maßgeblich auf den durchschnittlich informierten und verständigen<br />
Verbraucher (Bornkamm in Köhler/Bornkamm aaO. § 5 Rn. 2.67 m.w.N.).<br />
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass die angegriffene TÜV-<br />
Siegel-Bewertung irreführend ist, weil bei einem nicht unerheblichen Teil der<br />
Verbraucher der unzutreffende Eindruck erweckt wird, der TÜV sei im<br />
Rahmen eines unabhängigen Tests zu dem Ergebnis gelangt, der Bereich<br />
Kundendienst und Teileservice der Firma Peugeot ... pp. sei mit sehr gut zu<br />
bewerten.<br />
Das TÜV-Siegel ist so gestaltet, dass unter dem bekannten Logo des TÜV in<br />
großen Buchstaben der Schriftzug „Service tested“ steht. Darunter findet sich<br />
der kleine Schriftzug „Bereich Kundendienst + Teileservice“, darunter steht<br />
dann in wiederum größeren Buchstaben das Qualitätsurteil „sehr gut“. Diese<br />
Aussage wird von einem Durchschnittsverbraucher so verstanden, dass der<br />
TÜV den Bereich Kundendienst und Teileservice selbst anhand einer<br />
anerkannten Bewertungsskala getestet und beurteilt hat. Dies entspricht den<br />
Erwartungen des angesprochenen Verbrauchers, weil der TÜV als<br />
unabhängige, staatlich anerkannte Prüforganisation bekannt ist. Eine eigene<br />
Prüfung durch den TÜV hat jedoch nicht stattgefunden. Vielmehr basiert das<br />
Testsiegel auf einer vom TÜV ausgewerteten Kundenbefragung, die per se<br />
schon subjektiv geprägt ist. Das ist aber aufgrund der Gestaltung des TÜV-<br />
Siegels für einen durchschnittlichen Verbraucher nicht zu erkennen, weil sich<br />
an keiner Stelle ein entsprechender Hinweis findet.<br />
Entgegen der Auffassung des Beklagten wird auch durch den Zusatz<br />
„freiwilliges Prüfzeichen“ – dieser findet sich in ganz kleiner Schrift unter der<br />
Testnote und ist jedenfalls auf der in der Akte befindlichen Kopie (GA 49) nur<br />
lesbar, wenn man weiß, was dort stehen soll – nicht klargestellt, dass es sich<br />
nicht um einen objektiven unabhängigen Test durch den TÜV handelt. Auch<br />
wenn ein Unternehmen sich freiwillig einer TÜV-Prüfung unterwirft, bedeutet<br />
das nicht, dass diese nicht anhand objektiver eigener Prüfungen sondern
allein aufgrund der Auswertung einer subjektiven fremden Kundenbefragung<br />
durchgeführt wird. Ebenso wenig ändert der Hinweis auf eine zwischen<br />
Peugeot und dem TÜV Saarland bestehende Kooperation, wonach diejenigen<br />
Peugeotservicepartner, die ihre Kunden mit nachweislich gutem Service<br />
zufriedenstellen, ein solches Zertifikat erhalten, etwas an der Irreführung.<br />
Ob darüber hinaus, wie das Landgericht meint, noch ein Verstoß gegen § 5a<br />
Abs. 2 UWG vorliegt, weil das Siegel nicht in vollem Umfang lesbar ist und<br />
eine Testfundstelle nicht angegeben wird, kann offen bleiben. Grundsätzlich<br />
muss allerdings, um die Nachprüfbarkeit der Angaben des Tests zu<br />
gewährleisten, eine Fundstelle angegeben werden (Bornkamm aaO. § 5 Rn.<br />
4.265). Auf den hier vorliegenden Kopien ist die Angabe TÜV Saarland, so sie<br />
denn ausreichen sollte, kaum lesbar. Ob dies in der Originalwerbung anders<br />
ist, lässt sich so nicht feststellen.<br />
IV. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten in Höhe von 166,60 € steht<br />
dem Kläger gemäß §§ 12 Abs. 1 S. 2 UWG, 287 ZPO zu.<br />
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die<br />
vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 i. V. m. 709 Satz 2<br />
ZPO.<br />
Die Revision war nicht zuzulassen, da es an den erforderlichen<br />
Voraussetzungen fehlt (§§ 542 Abs. 1, 543 Abs. 1 Ziffer 1 i. V. m. Abs. 2 Satz<br />
1 ZPO).<br />
gez. H.-P. Schmidt Dr. K. Schmidt Feltes<br />
Ausgefertigt<br />
(pp.)<br />
Justizbeschäftigte<br />
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle