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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 I. Allgemeine Bewertung Die AOK Baden-Württemberg begrüßt grundsätzlich das mit dem Gesetz zur Informationsfreiheit intendierte Recht für Bürgerinnen und Bürger, Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren, ohne dass es eines Informationsinteresses bedarf. Die damit verbundene Vergrößerung der Transparenz für eine demokratische Meinungsund Willensbildung wird positiv gesehen. Von besonderer Wichtigkeit dabei ist, dass der Schutz von berechtigten öffentlichen und privaten Interessen beachtet wird. Besonders sensibel und schutzbedürftig sind hierbei personenbezogenen Daten. Dieses hohe Gut muss – wie auch im Gesetzentwurf vorgesehen – vorrangig geschützt werden und darf Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insofern befürwortet die AOK Baden- Württemberg ausdrücklich, dass die Gesetzliche Krankenversicherung laut § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG vom Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes ausgenommen wird. Aus Sicht der AOK Baden-Württemberg besteht daher lediglich die Notwendigkeit einer redaktionellen Präzisierung dahingehend, dass auch die Pflegekassen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen werden. Diese Klarstellung dürfte im Sinne des Gesetzgebers sein. II. Änderungsbedarf aus Sicht der AOK Baden-Württemberg Änderungsbedarf in § 2 „Anwendungsbereich“ Absatz 3 Nr. 3 LIFG sollte wie folgt gefasst werden: „[…], den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und der Kranken- und Pflegeversicherung.“ Begründung Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 29 SGB IV, § 4 SGB V) fallen Krankenkassen – und somit auch die AOK Baden-Württemberg – unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG. Diese Ausnahmeregelung wird richtigerweise mit den vorrangig mitgliederbezogenen Aufgaben der Selbstverwaltungsorganisationen, die damit in der Regel nicht 2 90

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung treten, begründet. Ein Informationsanspruch gegenüber Nichtmitgliedern wird daher als nicht nachvollziehbar ausgeschlossen. Diese Voraussetzungen gelten aber auch für die Pflegekassen, die bei den Gesetzlichen Krankenversicherungen angesiedelt sind (vgl. § 46 SGB XI). Diese müssen daher konsequenterweise in den Gesetzestext mit aufgenommen werden. 3 91

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

gegenüber Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung<br />

treten, begründet. Ein Informationsanspruch gegenüber Nichtmitgliedern wird<br />

daher als nicht nachvollziehbar ausgeschlossen.<br />

Diese Voraussetzungen gelten aber auch für die Pflegekassen, die bei den<br />

Gesetzlichen Krankenversicherungen angesiedelt sind (vgl. § 46 SGB XI). Diese<br />

müssen daher konsequenterweise in den Gesetzestext mit aufgenommen<br />

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