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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

I. Allgemeine Bewertung<br />

Die AOK Baden-Württemberg begrüßt grundsätzlich das mit dem Gesetz zur<br />

Informationsfreiheit intendierte Recht für Bürgerinnen und Bürger, Zugang zu<br />

amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu<br />

gewähren, ohne dass es eines Informationsinteresses bedarf. Die damit<br />

verbundene Vergrößerung der Transparenz für eine demokratische Meinungsund<br />

Willensbildung wird positiv gesehen.<br />

Von besonderer Wichtigkeit dabei ist, dass der Schutz von berechtigten<br />

öffentlichen und privaten Interessen beachtet wird. Besonders sensibel und<br />

schutzbedürftig sind hierbei personenbezogenen Daten. Dieses hohe Gut muss –<br />

wie auch im Gesetzentwurf vorgesehen – vorrangig geschützt werden und darf<br />

Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Insofern befürwortet die AOK Baden-<br />

Württemberg ausdrücklich, dass die Gesetzliche Krankenversicherung laut § 2<br />

Abs. 3 Nr. 3 LIFG vom Anwendungsbereich des Landesinformationsgesetzes<br />

ausgenommen wird.<br />

Aus Sicht der AOK Baden-Württemberg besteht daher lediglich die<br />

Notwendigkeit einer redaktionellen Präzisierung dahingehend, dass auch die<br />

Pflegekassen ausdrücklich vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen<br />

werden. Diese Klarstellung dürfte im Sinne des Gesetzgebers sein.<br />

II.<br />

Änderungsbedarf aus Sicht der AOK Baden-Württemberg<br />

Änderungsbedarf in § 2 „Anwendungsbereich“<br />

Absatz 3 Nr. 3 LIFG sollte wie folgt gefasst werden:<br />

„[…], den Selbstverwaltungsorganisationen der Wirtschaft, der Freien Berufe und<br />

der Kranken- und Pflegeversicherung.“<br />

Begründung<br />

Als Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 29 SGB IV,<br />

§ 4 SGB V) fallen Krankenkassen – und somit auch die AOK Baden-Württemberg<br />

– unter die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 3 LIFG. Diese<br />

Ausnahmeregelung wird richtigerweise mit den vorrangig mitgliederbezogenen<br />

Aufgaben der Selbstverwaltungsorganisationen, die damit in der Regel nicht<br />

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