15_7720_D
15_7720_D
15_7720_D
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
heimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist.<br />
Ent sprechendes gilt, wenn sich die antragstellende Person<br />
in den Fällen, in denen Belange einer betroffenen<br />
Person berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der<br />
diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.<br />
(5) Die informationspflichtige Stelle kann Auskunft erteilen,<br />
Akteneinsicht gewähren oder Informationen in<br />
sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende<br />
Person eine bestimmte Art des Informa -<br />
tionszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund<br />
auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt<br />
insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.<br />
Auf Antrag ist der Informationszugang für Menschen<br />
mit Behinderungen durch angemessene Vorkehrungen<br />
barrierefrei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes<br />
zu ermöglichen.<br />
(6) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen<br />
kann sich die antragstellende Person Notizen machen<br />
oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen, soweit<br />
und solange nicht der Schutz geistigen Eigentums<br />
nach § 6 Satz 1 entgegensteht.<br />
(7) Die amtliche Information ist der antragstellenden<br />
Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines<br />
Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen. Eine<br />
Verlängerung dieser Frist auf bis zu drei Monate ist<br />
zulässig, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der<br />
Monatsfrist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität<br />
der begehrten amtlichen Information oder der Beteiligung<br />
einer betroffenen Person nach § 8 nicht möglich<br />
ist. Die antragstellende Person soll über die Fristverlängerung<br />
und die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch<br />
informiert werden.<br />
§ 8<br />
Verfahren bei Beteiligung einer betroffenen Person<br />
(1) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine betroffene<br />
Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss<br />
des Informationszugangs haben kann, gibt die informationspflichtige<br />
Stelle ihr schriftlich oder elektronisch<br />
Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung<br />
ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb<br />
eines Monats. Soweit der informationspflichtigen Stelle<br />
im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine Einwilligung der<br />
betroffenen Person nicht zugegangen ist, gilt die Einwilligung<br />
als verweigert und der Informationszugang bestimmt<br />
sich aufgrund der Abwägung nach § 5 Absatz 1<br />
Alternative 2. Eine Anhörung soll unterbleiben, wenn<br />
die betroffene Person sich offensichtlich nicht rechtzeitig<br />
äußern kann.<br />
(2) Im Fall des Absatz 1 ergeht die Entscheidung nach<br />
§ 7 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch und ist<br />
auch der betroffenen Person bekannt zu geben. Der Informationszugang<br />
darf erst erfolgen, wenn die Entschei-<br />
9