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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

heimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist.<br />

Ent sprechendes gilt, wenn sich die antragstellende Person<br />

in den Fällen, in denen Belange einer betroffenen<br />

Person berührt sind, mit einer Unkenntlichmachung der<br />

diesbezüglichen Informationen einverstanden erklärt.<br />

(5) Die informationspflichtige Stelle kann Auskunft erteilen,<br />

Akteneinsicht gewähren oder Informationen in<br />

sonstiger Weise zur Verfügung stellen. Begehrt die antragstellende<br />

Person eine bestimmte Art des Informa -<br />

tionszugangs, so darf dieser nur aus wichtigem Grund<br />

auf andere Art gewährt werden. Als wichtiger Grund gilt<br />

insbesondere ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand.<br />

Auf Antrag ist der Informationszugang für Menschen<br />

mit Behinderungen durch angemessene Vorkehrungen<br />

barrierefrei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes<br />

zu ermöglichen.<br />

(6) Im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen<br />

kann sich die antragstellende Person Notizen machen<br />

oder Ablichtungen und Ausdrucke fertigen lassen, soweit<br />

und solange nicht der Schutz geistigen Eigentums<br />

nach § 6 Satz 1 entgegensteht.<br />

(7) Die amtliche Information ist der antragstellenden<br />

Person unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines<br />

Monats nach Antragstellung, zugänglich zu machen. Eine<br />

Verlängerung dieser Frist auf bis zu drei Monate ist<br />

zulässig, soweit eine Antragsbearbeitung innerhalb der<br />

Monatsfrist insbesondere wegen Umfang oder Komplexität<br />

der begehrten amtlichen Information oder der Beteiligung<br />

einer betroffenen Person nach § 8 nicht möglich<br />

ist. Die antragstellende Person soll über die Fristverlängerung<br />

und die Gründe hierfür schriftlich oder elektronisch<br />

informiert werden.<br />

§ 8<br />

Verfahren bei Beteiligung einer betroffenen Person<br />

(1) Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine betroffene<br />

Person ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss<br />

des Informationszugangs haben kann, gibt die informationspflichtige<br />

Stelle ihr schriftlich oder elektronisch<br />

Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Erteilung<br />

ihrer Einwilligung in den Informationszugang innerhalb<br />

eines Monats. Soweit der informationspflichtigen Stelle<br />

im Zeitpunkt ihrer Entscheidung eine Einwilligung der<br />

betroffenen Person nicht zugegangen ist, gilt die Einwilligung<br />

als verweigert und der Informationszugang bestimmt<br />

sich aufgrund der Abwägung nach § 5 Absatz 1<br />

Alternative 2. Eine Anhörung soll unterbleiben, wenn<br />

die betroffene Person sich offensichtlich nicht rechtzeitig<br />

äußern kann.<br />

(2) Im Fall des Absatz 1 ergeht die Entscheidung nach<br />

§ 7 Absatz 1 Satz 1 schriftlich oder elektronisch und ist<br />

auch der betroffenen Person bekannt zu geben. Der Informationszugang<br />

darf erst erfolgen, wenn die Entschei-<br />

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