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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 stellt klar, dass im Zusammenhang mit der Anwendung des Landesinformationsfreiheitsgesetzes<br />

die Rechtsstellung und bestimmte Aufgaben der oder des<br />

Landesbeauftragten nach dem Landesdatenschutzgesetz sich auch auf ihre oder<br />

seine Funktion als Beauftragte oder Beauftragter für die Informationsfreiheit erstrecken,<br />

insbesondere Beratung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften<br />

dieses Gesetzes.<br />

Zu Artikel 2 – Änderung des Landesarchivgesetzes<br />

Mit der Neuregelung wird deutlich, dass es sich beim Zugang zum Archivgut um<br />

ein Jedermannrecht handelt. Damit entspricht die Formulierung den Regelungen,<br />

wie sie bei den aktuellen Novellierungen von Archivgesetzen umgesetzt wurde.<br />

Zu Artikel 3 – Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes<br />

Das Land erlässt erstmals ein Landesinformationsfreiheitsgesetz. Vor einer Entscheidung<br />

darüber, ob und inwieweit sich dieses Gesetz in seiner Anwendung bewährt<br />

hat, sind die praktischen Erfahrungen auszuwerten.<br />

Für eine Ex-post-Evaluation von Gesetzen wird eine Datenerhebung über einen<br />

Zeitraum von 3 bis 5 Jahren empfohlen (Ziekow/Debus/Piesker, Die Planung und<br />

Durchführung von Gesetzesevaluationen, 2013, S. 141). Bei einem neuen Gesetz<br />

ist für eine verlässliche Datengrundlage die Ausschöpfung des Fünfjahreszeitraums<br />

angezeigt.<br />

Es wird zu prüfen sein, ob die Landesregierung mit der Durchführung eine Stelle<br />

des Landes oder ein externes Institut (wie z. B. bei der Evaluierung auf Bundes -<br />

ebene durch das Institut für Gesetzesfolgenabschätzung und Evaluation) beauftragt.<br />

Zu Artikel 4 – Inkrafttreten<br />

Da die Erfüllung der Veröffentlichungspflichten nach Artikel 1 § 12 eine gewisse<br />

Vorbereitung erfordert, wird insoweit das Inkrafttreten auf drei Monate nach der<br />

Verkündung festgelegt; im Übrigen tritt das Gesetz am Tag nach seiner Verkündung<br />

in Kraft.<br />

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