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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Zu Nummer 5<br />
Durch Nummer 5 wird darauf hingewiesen, dass Geodaten nach Maßgabe des im<br />
Sinne des § 1 Absatz 3 abschließenden Landesgeodatenzugangsgesetzes zugänglich<br />
zu machen sind.<br />
Zu Nummer 6<br />
Der Begriff der Verwaltungsvorschriften in Nummer 6 erfasst abstrakt-generelle<br />
Anordnungen der informationspflichtigen Stellen des Landes. Der Zeitpunkt des<br />
Inkrafttretens richtet sich nach Artikel 4 Satz 2.<br />
Zu Nummer 7<br />
Nummer 7 stellt sicher, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. Artikel 4 Satz 2)<br />
veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemitteilungen und Statis -<br />
tiken der informationspflichtigen Stellen des Landes auch über öffentlich zugängliche<br />
Netze verfügbar sind.<br />
Zu Absatz 2<br />
Anknüpfend an Absatz 1 kann die Landesregierung aufgrund der Erfahrungen aus<br />
der Anwendung dieses Gesetzes weitere zur Veröffentlichung geeignete amtliche<br />
Informationen durch Rechtsverordnung festgelegen.<br />
Außerdem kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung ein Informationsregister<br />
einführen und Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Regis -<br />
ters festlegen. Soweit die Vorhaben auf Bundes- beziehungsweise EU-Ebene zu<br />
einem ebenenübergreifenden zentralen Open-Data-Portal soweit fortgeschritten<br />
sind, dass sie sich für die Veröffentlichung der Informationen eignen, kann ein Informationsregister<br />
wahlweise dort eingebunden oder dorthin überführt werden.<br />
Zu § 13 – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit<br />
Zu Absatz 1<br />
Das Amt der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von<br />
der oder dem Landesdatenschutzbeauftragten wahrgenommen, weil Erfahrungen<br />
im Bund und in den Ländern, die bereits über Informationsfreiheitsgesetze verfügen,<br />
zeigen, dass eine Beauftragte oder ein Beauftragter Informationsfreiheit und<br />
Datenschutz in Ausgleich bringen kann.<br />
Zu Absatz 2<br />
Die Regelung räumt Antragsberechtigten (§ 3 Nummer 1) bereits vor Antragstellung,<br />
betroffenen Personen (§ 3 Nummer 4) nach Antragstellung und informa -<br />
tionspflichtigen Stellen (§ 3 Nummer 2) unabhängig von einem Antrag das Recht<br />
ein, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit<br />
anzurufen. Außerdem wird ihnen ein Recht auf Beratung hinsichtlich sie<br />
selbst betreffender Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz eingeräumt. Die<br />
Möglichkeit, die oder den Landesbeauftragten anzurufen, entspricht dem Anrufungsrecht<br />
nach § 27 Absatz 1 LDSG. Dies trägt zur außergerichtlichen Streit -<br />
schlichtung bei, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.<br />
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