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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Zu Nummer 5<br />

Durch Nummer 5 wird darauf hingewiesen, dass Geodaten nach Maßgabe des im<br />

Sinne des § 1 Absatz 3 abschließenden Landesgeodatenzugangsgesetzes zugänglich<br />

zu machen sind.<br />

Zu Nummer 6<br />

Der Begriff der Verwaltungsvorschriften in Nummer 6 erfasst abstrakt-generelle<br />

Anordnungen der informationspflichtigen Stellen des Landes. Der Zeitpunkt des<br />

Inkrafttretens richtet sich nach Artikel 4 Satz 2.<br />

Zu Nummer 7<br />

Nummer 7 stellt sicher, dass nach Inkrafttreten des Gesetzes (vgl. Artikel 4 Satz 2)<br />

veröffentlichte Berichte, Broschüren, Listen, Pläne, Pressemitteilungen und Statis -<br />

tiken der informationspflichtigen Stellen des Landes auch über öffentlich zugängliche<br />

Netze verfügbar sind.<br />

Zu Absatz 2<br />

Anknüpfend an Absatz 1 kann die Landesregierung aufgrund der Erfahrungen aus<br />

der Anwendung dieses Gesetzes weitere zur Veröffentlichung geeignete amtliche<br />

Informationen durch Rechtsverordnung festgelegen.<br />

Außerdem kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung ein Informationsregister<br />

einführen und Einzelheiten in Bezug auf Betrieb und Nutzung des Regis -<br />

ters festlegen. Soweit die Vorhaben auf Bundes- beziehungsweise EU-Ebene zu<br />

einem ebenenübergreifenden zentralen Open-Data-Portal soweit fortgeschritten<br />

sind, dass sie sich für die Veröffentlichung der Informationen eignen, kann ein Informationsregister<br />

wahlweise dort eingebunden oder dorthin überführt werden.<br />

Zu § 13 – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit<br />

Zu Absatz 1<br />

Das Amt der oder des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit wird von<br />

der oder dem Landesdatenschutzbeauftragten wahrgenommen, weil Erfahrungen<br />

im Bund und in den Ländern, die bereits über Informationsfreiheitsgesetze verfügen,<br />

zeigen, dass eine Beauftragte oder ein Beauftragter Informationsfreiheit und<br />

Datenschutz in Ausgleich bringen kann.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Regelung räumt Antragsberechtigten (§ 3 Nummer 1) bereits vor Antragstellung,<br />

betroffenen Personen (§ 3 Nummer 4) nach Antragstellung und informa -<br />

tionspflichtigen Stellen (§ 3 Nummer 2) unabhängig von einem Antrag das Recht<br />

ein, die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit<br />

anzurufen. Außerdem wird ihnen ein Recht auf Beratung hinsichtlich sie<br />

selbst betreffender Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz eingeräumt. Die<br />

Möglichkeit, die oder den Landesbeauftragten anzurufen, entspricht dem Anrufungsrecht<br />

nach § 27 Absatz 1 LDSG. Dies trägt zur außergerichtlichen Streit -<br />

schlichtung bei, ist aber keine Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage.<br />

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