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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Dadurch wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung für die Gewährung des Informationszugangs durch die Erhebung von Gebühren und Auslagen eingeräumt, weil für diese die Beschränkungen für informationspflichtige Stellen des Landes nach Absatz 3 nicht gelten. Lediglich im seltenen Fall (dazu unten zu Absatz 2 Satz 1) einer nach Absatz 2 erforderlichen Information und einer sich anschließenden Antragsrücknahme verbleiben die Kosten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Wesentliche Mehrbelastungen, die nach dem Konnexitätsprinzip des Artikels 71 Absatz 3 LV ausgleichspflichtig wären, sind deshalb aber nicht zu erwarten. Unberührt bleiben dabei auch die allgemeinen Regelungen über Gebühren und Auslagen wie beispielsweise zur Stundung, Niederschlagung, Erlass und Erhebung von Kleinbeträgen (§ 59 LHO beziehungsweise §§ 32, 33 GemHVO). Insbesondere besteht die Möglichkeit, Gebühren niedriger festzusetzen oder von der Festsetzung der Gebühren ganz abzusehen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit oder aus öffentlichem Interesse geboten ist (§ 11 LGebG, § 3 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § 156 Absatz 2, § 163 beziehungsweise § 227 AO). Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Ergänzend zu den nach Absatz 1 anwendbaren allgemeinen Regelungen statuiert Absatz 2 Satz 1 eine gebühren- und auslagenfreie Informationspflicht, wenn die Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich die Höhe von 200 Euro übersteigen. Eine solche Information dürfte im Hinblick auf die Erfahrungen aus anderen Ländern nur selten erforderlich sein, denn beispielsweise über 97 Prozent der Anträge konnten nach der Evaluation des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes innerhalb von 0,5 bis 3 Stunden bearbeitet werden. Aufgrund der Information nach Satz 1 kann die antragstellende Person darüber entscheiden, ob sie den Antrag angesichts der voraussichtlichen Kosten weiterverfolgt oder nicht. Zu Satz 2 Wenn die antragstellende Person den Antrag einen Monat lang nicht weiterverfolgt, wird aus Gründen der Rechtsklarheit – auch ohne Erklärung der antragstellenden Person – von der Rücknahme des Antrags ausgegangen. In diesem Fall dürfen – wie sich aus Satz 1 ergibt – keine Gebühren oder Auslagen erhoben werden. Durch die (fingierte) Rücknahme wird eine erneute Antragstellung nicht ausgeschlossen. Zu Satz 3 Solange die informationspflichtige Stelle keine Kenntnis hat, ob die antragstellende Person das Verfahren weiterbetreibt, ist die Frist zur Beantwortung von Anträgen nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und 2 (in Verbindung mit § 9 Absatz 1) gehemmt. Zu Satz 4 Die Regelung deckelt die Festsetzung der Gebühren und Auslagen auf 200 Euro beziehungsweise die nach Satz 1 übermittelte Information, damit etwaige Fehler bei der Schätzung nicht zulasten der antragstellenden Person gehen. 78

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Zu Absatz 3 Die Kostenerhebung durch informationspflichtige Stellen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 wird durch Absatz 3 zugunsten der Bürgerinnen und Bürgern eingeschränkt. Die Einschränkungen bei der Kostenerhebung gelten somit bei den obersten Landesbehörden im Sinne des § 7 des Landesverwaltungsgesetzes, den Regierungspräsidien nach § 11 des Landesverwaltungsgesetzes und den beson - deren Verwaltungsbehörden nach § 23 des Landesverwaltungsgesetzes, nicht aber bei den unteren Verwaltungsbehörden in den Land- und Stadtkreisen nach § 15 des Landesverwaltungsgesetzes. Dies entspricht der Systematik von § 4 Absatz 2 und 3 LGebG, wonach nicht die obersten Landesbehörden, sondern die Landratsämter, Verwaltungsgemeinschaften und Gemeinden auch als untere Verwaltungsbehörde für ihren Bereich die Höhe der Gebühren selbst festsetzen. Zu Satz 1 In Anlehnung an die Bundesregelung in § 10 Absatz 1 Satz 2 IFG ist der Informationszugang in einfachen Fällen gebühren- und auslagenfrei. Zu Satz 2 In Anlehnung an die Bundesregelung in § 10 Absatz 2 IFG sind die Gebühren auch unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes so zu bemessen, dass der Informationszugang wirksam in Anspruch genommen werden kann. Die Gebühren dürfen also nicht abschreckend wirken. Zu Satz 3 Unter Berücksichtigung von Satz 1 und 2 haben die informationspflichtigen Stellen des Landes Gebührentatbestände und Gebührensätze mit Höchstsätzen festzulegen. Zu § 11 – Ausschluss eines Widerspruchsverfahrens Durch den Ausschluss eines Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO werden Kosten eingespart und es wird den Bürgerinnen und Bürgern ein schnellerer Zugang zu den Gerichten ermöglicht. Diese Regelung gilt sowohl für die antragstellende Person als auch für die betroffene Person, die sich gegen einen bevorstehenden Informationszugang wehrt. Dies gilt sowohl für das Verfahren auf Informationszugang als auch für das (isolierte) Verfahren gegen die Kostenentscheidungen. Zu § 12 – Veröffentlichungspflichten und Informationsregister Proaktiv bereitgestellte Informationen können eine Erleichterung für Informa - tionssuchende bedeuten, individuelle Informationszugangsanträge entbehrlich machen und zugleich die informationspflichtigen Stellen entlasten. Als nächste Entwicklungsstufe enthält Absatz 1 für bestimmte Kategorien von Informationen Veröffentlichungspflichten und als weitere Stufe kann die Landes - regierung durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 das vorhandene Open-Data- Portal zu einem umfassenden Informationsregister weiter ausbauen, insbesondere wenn die Erfahrungen aus der Anwendung dieses Gesetzes dafür sprechen und die Behörden ihre Akten elektronisch führen. Damit kann die Landesregierung sowohl auf die fortschreitenden Möglichkeiten durch die technische Entwicklung als auch auf die Bedürfnisse der Öffentlichkeit flexibel reagieren. 79

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Dadurch wird den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit zur vollen<br />

Kostendeckung für die Gewährung des Informationszugangs durch die Erhebung<br />

von Gebühren und Auslagen eingeräumt, weil für diese die Beschränkungen<br />

für informationspflichtige Stellen des Landes nach Absatz 3 nicht gelten. Lediglich<br />

im seltenen Fall (dazu unten zu Absatz 2 Satz 1) einer nach Absatz 2 erforderlichen<br />

Information und einer sich anschließenden Antragsrücknahme verbleiben<br />

die Kosten bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden. Wesentliche Mehrbelastungen,<br />

die nach dem Konnexitätsprinzip des Artikels 71 Absatz 3 LV ausgleichspflichtig<br />

wären, sind deshalb aber nicht zu erwarten.<br />

Unberührt bleiben dabei auch die allgemeinen Regelungen über Gebühren und<br />

Auslagen wie beispielsweise zur Stundung, Niederschlagung, Erlass und Erhebung<br />

von Kleinbeträgen (§ 59 LHO beziehungsweise §§ 32, 33 GemHVO). Insbesondere<br />

besteht die Möglichkeit, Gebühren niedriger festzusetzen oder von der<br />

Festsetzung der Gebühren ganz abzusehen, wenn dies aus Gründen der Billigkeit<br />

oder aus öffentlichem Interesse geboten ist (§ 11 LGebG, § 3 Absatz 1 Nummer 4<br />

Buchstabe c und Nummer 5 Buchstabe a KAG in Verbindung mit § <strong>15</strong>6 Absatz 2,<br />

§ 163 beziehungsweise § 227 AO).<br />

Zu Absatz 2<br />

Zu Satz 1<br />

Ergänzend zu den nach Absatz 1 anwendbaren allgemeinen Regelungen statuiert<br />

Absatz 2 Satz 1 eine gebühren- und auslagenfreie Informationspflicht, wenn die<br />

Gebühren und Auslagen zusammen voraussichtlich die Höhe von 200 Euro übersteigen.<br />

Eine solche Information dürfte im Hinblick auf die Erfahrungen aus anderen<br />

Ländern nur selten erforderlich sein, denn beispielsweise über 97 Prozent<br />

der Anträge konnten nach der Evaluation des Bremer Informationsfreiheitsgesetzes<br />

innerhalb von 0,5 bis 3 Stunden bearbeitet werden.<br />

Aufgrund der Information nach Satz 1 kann die antragstellende Person darüber<br />

entscheiden, ob sie den Antrag angesichts der voraussichtlichen Kosten weiterverfolgt<br />

oder nicht.<br />

Zu Satz 2<br />

Wenn die antragstellende Person den Antrag einen Monat lang nicht weiterverfolgt,<br />

wird aus Gründen der Rechtsklarheit – auch ohne Erklärung der antragstellenden<br />

Person – von der Rücknahme des Antrags ausgegangen. In diesem Fall dürfen – wie<br />

sich aus Satz 1 ergibt – keine Gebühren oder Auslagen erhoben werden. Durch die<br />

(fingierte) Rücknahme wird eine erneute Antragstellung nicht ausgeschlossen.<br />

Zu Satz 3<br />

Solange die informationspflichtige Stelle keine Kenntnis hat, ob die antragstellende<br />

Person das Verfahren weiterbetreibt, ist die Frist zur Beantwortung von Anträgen<br />

nach § 7 Absatz 7 Satz 1 und 2 (in Verbindung mit § 9 Absatz 1) gehemmt.<br />

Zu Satz 4<br />

Die Regelung deckelt die Festsetzung der Gebühren und Auslagen auf 200 Euro<br />

beziehungsweise die nach Satz 1 übermittelte Information, damit etwaige Fehler<br />

bei der Schätzung nicht zulasten der antragstellenden Person gehen.<br />

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