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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
kommt. Wer eine betroffene Person ist, richtet sich nach § 3 Nummer 4. § 8 gilt danach<br />
für Personen, deren Vertraulichkeitserwartung nach § 4 Absatz 1 Nummer 10,<br />
personenbezogene Daten nach § 5 oder geistiges Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />
nach § 6 betroffen sind. Das kann in bestimmten Fällen auch<br />
eine andere öffentliche Stelle sein (siehe Begründung zu § 6); in diesem Fall jedoch<br />
finden die Vorschriften zur Beteiligung einer betroffenen Person keine Anwendung.<br />
Vielmehr sind öffentliche Stellen, insbesondere soweit sie die begehrten<br />
Informationen erstellt haben oder deren Zuständigkeit ansonsten berührt ist,<br />
nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu beteiligen.<br />
Bei der Beteiligung einer betroffenen Person ist der Schutz der personenbezogenen<br />
Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG der antragstellenden Person zu beachten<br />
(vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3).<br />
Zu Absatz 1<br />
Zu Satz 1<br />
Die Beteiligung erfolgt von Amts wegen. Eine betroffene Person ist auch dann zu<br />
beteiligen, wenn die informationspflichtige Stelle bereits eine Meinung hat, ob ihre<br />
Geheimhaltungsinteressen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen,<br />
da es durchaus möglich ist, dass die informationspflichtige Stelle die Interessenlage<br />
nicht umfassend kennt oder die betroffene Person selbst mit der Offenbarung<br />
der sie betreffenden Information einverstanden sind. Eine Beteiligung<br />
nur auf ausdrücklichen Antrag der antragstellenden Person würde das Verfahren<br />
trotz der Beratungspflicht unnötig erschweren. Erklärt sich die antragstellende<br />
Person von vornherein oder auf Nachfrage durch die informationspflichtige Stelle<br />
einverstanden, die Daten der betroffenen Person unkenntlich zu machen, entfällt<br />
das Erfordernis der Beteiligung.<br />
Zu Satz 2<br />
Um die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang fristgemäß treffen<br />
zu können, gilt eine Einwilligung als verweigert, soweit sie nicht innerhalb eines<br />
Monats nach Anfrage der informationspflichtigen Stelle dort vorliegt. Durch<br />
das Bindewort „soweit“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung auch<br />
Anwendung findet, soweit sich eine betroffene Person teilweise nicht erklärt hat.<br />
Zu Satz 3<br />
Die Beteiligung soll nach Satz 3 entfallen, wenn sich die betroffene Person offensichtlich<br />
nicht rechtzeitig äußern kann (Beispiel: beschränkte Erreichbarkeit der<br />
betroffenen Person, etwa bei Auslandshaft). Eine Beteiligung ist in den Fällen des<br />
Satzes 3 nur dann erforderlich, wenn die informationspflichtige Stelle ausnahmsweise<br />
Anlass zu der Annahme hat, dass die Belange der betroffenen Person überwiegen<br />
könnten. Im Interesse des Datenschutzes sollte die informationspflichtige<br />
Stelle die antragstellende Person aber zunächst fragen, ob sie hinsichtlich der Daten<br />
der betroffenen Person einer Schwärzung oder Teileinsicht zustimmt.<br />
Unabhängig von einer Stellungnahme der betroffenen Person erfolgt die Entscheidung<br />
nach §§ 4 bis 6.<br />
Zu Absatz 2<br />
Abweichend vom Grundsatz der Formfreiheit (vgl. § 7) erlässt die informationspflichtige<br />
Stelle vor der faktischen Gewährung des Informationszugangs eine verselbstständigte<br />
schriftliche oder elektronische Entscheidung in Form eines Ver-<br />
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