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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

kommt. Wer eine betroffene Person ist, richtet sich nach § 3 Nummer 4. § 8 gilt danach<br />

für Personen, deren Vertraulichkeitserwartung nach § 4 Absatz 1 Nummer 10,<br />

personenbezogene Daten nach § 5 oder geistiges Eigentum, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

nach § 6 betroffen sind. Das kann in bestimmten Fällen auch<br />

eine andere öffentliche Stelle sein (siehe Begründung zu § 6); in diesem Fall jedoch<br />

finden die Vorschriften zur Beteiligung einer betroffenen Person keine Anwendung.<br />

Vielmehr sind öffentliche Stellen, insbesondere soweit sie die begehrten<br />

Informationen erstellt haben oder deren Zuständigkeit ansonsten berührt ist,<br />

nach allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu beteiligen.<br />

Bei der Beteiligung einer betroffenen Person ist der Schutz der personenbezogenen<br />

Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG der antragstellenden Person zu beachten<br />

(vgl. § 7 Absatz 1 Satz 3).<br />

Zu Absatz 1<br />

Zu Satz 1<br />

Die Beteiligung erfolgt von Amts wegen. Eine betroffene Person ist auch dann zu<br />

beteiligen, wenn die informationspflichtige Stelle bereits eine Meinung hat, ob ihre<br />

Geheimhaltungsinteressen das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegen,<br />

da es durchaus möglich ist, dass die informationspflichtige Stelle die Interessenlage<br />

nicht umfassend kennt oder die betroffene Person selbst mit der Offenbarung<br />

der sie betreffenden Information einverstanden sind. Eine Beteiligung<br />

nur auf ausdrücklichen Antrag der antragstellenden Person würde das Verfahren<br />

trotz der Beratungspflicht unnötig erschweren. Erklärt sich die antragstellende<br />

Person von vornherein oder auf Nachfrage durch die informationspflichtige Stelle<br />

einverstanden, die Daten der betroffenen Person unkenntlich zu machen, entfällt<br />

das Erfordernis der Beteiligung.<br />

Zu Satz 2<br />

Um die Entscheidung über einen Antrag auf Informationszugang fristgemäß treffen<br />

zu können, gilt eine Einwilligung als verweigert, soweit sie nicht innerhalb eines<br />

Monats nach Anfrage der informationspflichtigen Stelle dort vorliegt. Durch<br />

das Bindewort „soweit“ wird zum Ausdruck gebracht, dass die Regelung auch<br />

Anwendung findet, soweit sich eine betroffene Person teilweise nicht erklärt hat.<br />

Zu Satz 3<br />

Die Beteiligung soll nach Satz 3 entfallen, wenn sich die betroffene Person offensichtlich<br />

nicht rechtzeitig äußern kann (Beispiel: beschränkte Erreichbarkeit der<br />

betroffenen Person, etwa bei Auslandshaft). Eine Beteiligung ist in den Fällen des<br />

Satzes 3 nur dann erforderlich, wenn die informationspflichtige Stelle ausnahmsweise<br />

Anlass zu der Annahme hat, dass die Belange der betroffenen Person überwiegen<br />

könnten. Im Interesse des Datenschutzes sollte die informationspflichtige<br />

Stelle die antragstellende Person aber zunächst fragen, ob sie hinsichtlich der Daten<br />

der betroffenen Person einer Schwärzung oder Teileinsicht zustimmt.<br />

Unabhängig von einer Stellungnahme der betroffenen Person erfolgt die Entscheidung<br />

nach §§ 4 bis 6.<br />

Zu Absatz 2<br />

Abweichend vom Grundsatz der Formfreiheit (vgl. § 7) erlässt die informationspflichtige<br />

Stelle vor der faktischen Gewährung des Informationszugangs eine verselbstständigte<br />

schriftliche oder elektronische Entscheidung in Form eines Ver-<br />

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