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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 nalen Körperschaften liefen sonst Gefahr, einerseits durch Informationsheraus - gabe in den Wettbewerb einzugreifen, andererseits eigene Geschäftsgeheimnisse offenbaren zu müssen. Zu Nummer 10 Informationspflichtige Stellen sind in einigen Bereichen auf eine – insbesondere freiwillige – Informationszusammenarbeit mit Bürgerinnen und Bürgern angewiesen. Da deren Bereitschaft zu einer solchen Kooperation von dem Vertrauen in die Verschwiegenheit der Verwaltung abhängt, müssen vertraulich erhobene oder übermittelte Informationen geschützt werden. Vertraulich sind solche Informationen, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind. Neben der Abrede von Vertraulichkeit muss auch materiell ein objektiv schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse bestehen (Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 2013 – OVG 12 B 9.12 – zur bundesrechtlichen Regelung). Zu Nummer 11 Um die Wahrnehmung des Erziehungs- und Bildungsauftrags nach § 1 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg zu gewährleisten, ist der Zugang zu leistungsbezogenen Daten einzelner öffentlicher Schulen ausgeschlossen. Zu Absatz 2 Zu Satz 1 Die Regelung stellt klar, dass dieses Gesetz die durch Rechtsvorschriften und die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen (VS-Anweisung – VSA) geregelten Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitspflichten sowie die Berufs- und besonderen Amtsgeheimnisse unberührt lässt. Dementsprechend bleiben die Geheimhaltungspflichten (wie z. B. das Arztgeheimnis) und damit der Schutz vor Offenbarung garantiert. Der Geheimnisschutz soll weiterhin im direkten Zusammenhang mit dem betreffenden Geheimnis gewährleistet werden, also durch die entsprechenden materiellrechtlichen Vorschriften in den jeweiligen Spezialgesetzen selbst. Art und Umfang des Geheimnisschutzes unterscheiden sich je nach Rechtsgebiet. Besonders wichtige Geheimnistatbestände begründen das Steuer-, Sozial-, Statis - tik- und Adoptionsgeheimnis, die ärztliche, die notarielle und die anwaltliche Schweigepflicht. Gesetzliche Geheimhaltungsregelungen enthalten z. B. das Landesverfassungsschutzgesetz, das Landessicherheitsüberprüfungsgesetz, die Strafprozessordnung, das Ordnungswidrigkeitengesetz, das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Gemeindeordnung sowie das Landesbank-, das Sparkassen- und das Kreditwesengesetz. Kein Berufs- oder Amtsgeheimnis ergibt sich aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit, insbesondere nach § 57 LBG, § 37 BeamtStG und § 3 Absatz 2 TV-L. Das Gesetz liefe ansonsten leer. Einer förmlichen Befreiung, etwa nach § 37 Absatz 4 BeamtStG, bedarf es nicht. Zwar zählt das Bundesverwaltungsgericht die Amtsverschwiegenheit zu den Hauptpflichten der Beamtinnen und Beamten. Sie dient in erster Linie dem Schutz dienstlicher Belange der informationspflichtigen Stellen, in zweiter Linie dem Schutz der von Amtshandlungen betroffenen Bürgerinnen und Bürger. Gleichwohl reicht die allgemeine Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nur soweit, wie sie gesetzlich geregelt ist. In dem Umfang, in dem nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ein Anspruch auf Informationszugang besteht, greift die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit nicht. 68
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Die aufgrund von § 34 a LSÜG nach der VSA erfolgte Einstufung schließt einen Anspruch ebenfalls aus; dies gilt auch für „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Informationen. Zu Satz 2 Klargestellt wird durch die Regelung, dass auch gesellschaftsrechtlich begründete Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben. Die auf Bundesrecht beruhenden gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten sind nämlich von öffentlichen Stellen zu beachten und können vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden. Zu § 5 – Schutz personenbezogener Daten § 5 dient dem Schutz personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG und den im konkreten Fall in die Abwägung einzustellenden privaten oder öffentlichen Interessen. Deshalb setzt der Zugang zu personenbezogenen Daten nach Absatz 1 die Einwilligung der Betroffenen oder ein den Schutz personenbezo - gener Daten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse voraus. Damit ist § 5 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 für den Informationszugang auf Antrag eine Spezialvorschrift gegenüber § 18 LDSG, der die Übermittlung an Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs betrifft (in diesem Sinne zum IFG des Bundes: BT- Drs. 15/4493, S. 13). Ein überwiegendes Informationsinteresse kommt in den Fällen des Absatzes 2 und 3 sowie bei Vorliegen von dem Schutz personenbezogener Daten dienenden Spe - zialregelungen, die nach § 4 Absatz 2 unberührt bleiben, nicht in Betracht. Der Informationszugang ist nur in den Fällen des Absatzes 4 und 5 die Regel, weil der Staat über die Rechte Betroffener nicht beliebig verfügen kann. Er sieht sich vielmehr den unterschiedlichen Ansprüchen verschiedener Rechtssubjekte gegenüber. Umgekehrt gilt auch das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung nicht schrankenlos. Betroffene müssen grundsätzlich Einschränkungen ihrer Rechte auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden allgemeinen Interesse hinnehmen, soweit es nicht um den „letzten unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung“ geht, der der öffentlichen Gewalt schlechthin entzogen ist (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung, statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f.). Zu Absatz 1 Stimmen die Betroffenen der Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG zu, so muss die informationspflichtige Stelle aufgrund Einwilligung entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG auch dann dem Antrag auf Informationszugang stattgeben, wenn sie die entgegenstehenden Interessen als vorrangig bewertet. Der Schutz personenbezogener Daten genießt grundsätzlich Vorrang vor dem öffentlichen Interesse an der Bekanntgabe, wenn dieses Interesse nicht im Einzelfall überwiegt. Da Absatz 1 allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält, sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Landesinformationsfreiheitsgesetz nicht enthalten sind oder das Informationsfreiheitsrecht zu einer bestimmten datenschutzrechtlichen Frage keine Aussage trifft (in diesem Sinne VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 10 S 2043/14). Ausnahmsweise kann daher die Vorrangregelung hinter den gesetzlichen Wertungen der Normen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten (z. B. § 18 LDSG) 69
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Die aufgrund von § 34 a LSÜG nach der VSA erfolgte Einstufung schließt einen<br />
Anspruch ebenfalls aus; dies gilt auch für „VS – Nur für den Dienstgebrauch“<br />
eingestufte Informationen.<br />
Zu Satz 2<br />
Klargestellt wird durch die Regelung, dass auch gesellschaftsrechtlich begründete<br />
Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten unberührt bleiben. Die auf<br />
Bundesrecht beruhenden gesellschaftsrechtlichen Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten<br />
sind nämlich von öffentlichen Stellen zu beachten und<br />
können vom Landesgesetzgeber nicht gelockert werden.<br />
Zu § 5 – Schutz personenbezogener Daten<br />
§ 5 dient dem Schutz personenbezogener Daten im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG<br />
und den im konkreten Fall in die Abwägung einzustellenden privaten oder öffentlichen<br />
Interessen. Deshalb setzt der Zugang zu personenbezogenen Daten nach<br />
Absatz 1 die Einwilligung der Betroffenen oder ein den Schutz personenbezo -<br />
gener Daten überwiegendes öffentliches Informationsinteresse voraus. Damit ist<br />
§ 5 in Verbindung mit § 1 Absatz 2 für den Informationszugang auf Antrag eine<br />
Spezialvorschrift gegenüber § 18 LDSG, der die Übermittlung an Stellen außerhalb<br />
des öffentlichen Bereichs betrifft (in diesem Sinne zum IFG des Bundes: BT-<br />
Drs. <strong>15</strong>/4493, S. 13).<br />
Ein überwiegendes Informationsinteresse kommt in den Fällen des Absatzes 2 und 3<br />
sowie bei Vorliegen von dem Schutz personenbezogener Daten dienenden Spe -<br />
zialregelungen, die nach § 4 Absatz 2 unberührt bleiben, nicht in Betracht.<br />
Der Informationszugang ist nur in den Fällen des Absatzes 4 und 5 die Regel,<br />
weil der Staat über die Rechte Betroffener nicht beliebig verfügen kann. Er sieht<br />
sich vielmehr den unterschiedlichen Ansprüchen verschiedener Rechtssubjekte<br />
gegenüber. Umgekehrt gilt auch das Recht der Betroffenen auf informationelle<br />
Selbstbestimmung nicht schrankenlos. Betroffene müssen grundsätzlich Einschränkungen<br />
ihrer Rechte auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden<br />
allgemeinen Interesse hinnehmen, soweit es nicht um den „letzten unantastbaren<br />
Bereich privater Lebensgestaltung“ geht, der der öffentlichen Gewalt<br />
schlechthin entzogen ist (Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung,<br />
statt aller BVerfGE 80, 363, 373 f.).<br />
Zu Absatz 1<br />
Stimmen die Betroffenen der Offenbarung ihrer personenbezogenen Daten im<br />
Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG zu, so muss die informationspflichtige Stelle aufgrund<br />
Einwilligung entsprechend § 4 Absatz 2 bis 5 LDSG auch dann dem Antrag<br />
auf Informationszugang stattgeben, wenn sie die entgegenstehenden Interessen als<br />
vorrangig bewertet.<br />
Der Schutz personenbezogener Daten genießt grundsätzlich Vorrang vor dem öffentlichen<br />
Interesse an der Bekanntgabe, wenn dieses Interesse nicht im Einzelfall<br />
überwiegt. Da Absatz 1 allerdings im Wesentlichen eine Generalklausel enthält,<br />
sind die Bestimmungen der Datenschutzgesetze zum einen als Auslegungshilfe<br />
heranzuziehen, zum anderen sind sie unmittelbar ergänzend einschlägig, wenn es<br />
sich um präzisierende Bestimmungen handelt, die im Landesinformationsfreiheitsgesetz<br />
nicht enthalten sind oder das Informationsfreiheitsrecht zu einer bestimmten<br />
datenschutzrechtlichen Frage keine Aussage trifft (in diesem Sinne<br />
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 10 S 2043/14). Ausnahmsweise<br />
kann daher die Vorrangregelung hinter den gesetzlichen Wertungen<br />
der Normen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten (z. B. § 18 LDSG)<br />
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