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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Zu Nummer 5<br />
Während die spezialrechtlichen Vorschriften dazu dienen, dass in dem jeweiligen<br />
sich konkret anbahnenden oder anhängigen Ermittlungs-, Gerichts- oder ordnungsbehördlichen<br />
Verfahren, z. B. nach der Strafprozessordnung oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz,<br />
die erforderlichen Akten verfügbar sind, betrifft § 4 Absatz 1<br />
Nummer 5 diejenigen Akten, die der Ausgangsbehörde vorliegen. Diese stehen nach<br />
Abschluss des Verfahrens einem Informationszugang vorbehaltlich anderer Aus -<br />
nahmetatbestände wieder offen. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist der Begriff<br />
des Verfahrens umfassend zu verstehen, sodass beispielsweise zu einem Disziplinarverfahren<br />
auch die Ermittlungen gehören. Strafrechtliche Ermittlungen erfassen<br />
auch polizeiliche Ermittlungen. Nummer 5 wird ergänzt durch den Ausschluss -<br />
tatbestand in Nummer 6, der unter anderem, zusätzlich zu den Vorschriften der<br />
Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes, das opera tive Vorgehen<br />
der Polizei im Vorfeld strafrecht- oder bußgeldrechtlicher Ermittlungen erfasst.<br />
Zu Nummer 6<br />
Eine Beeinträchtigung der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen ist bei<br />
zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen, bei Beratungen zwischen Exekutive<br />
und Legislative, schließlich zwischen Behörden und externen Akteuren denkbar.<br />
Die informationspflichtige Stelle soll auch in der Lage sein, Vertragsverhandlungen<br />
ergebnisoffen zu führen, ohne ihre Verhandlungsposition und die zugrunde<br />
liegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenlegen<br />
zu müssen. Die hierdurch geschützten Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung<br />
und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, können wegen<br />
des Wissens um eine – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende<br />
– Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess<br />
beeinträchtigt werden (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss<br />
vom 18. Juli 2011 – 7 B 14/11 –, zum insoweit entsprechenden § 3 Nummer 3<br />
Buchstabe b IFG des Bundes).<br />
Außerdem ist der Schutz interner Verwaltungsabläufe für die ordnungsgemäße<br />
Erfüllung der Verwaltungsaufgaben unerlässlich. Neben der ungestörten Entscheidungsfindung<br />
ist es auch Zweck des Gesetzes, eine vollständige und unbefangene<br />
behördliche Aktenführung zu gewährleisten, die den Gang des Entscheidungsprozesses<br />
chronologisch und vollständig nachvollziehbar dokumentiert.<br />
Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die Verwaltungshandeln vorbereiten,<br />
besteht in der Regel nicht. Damit werden laufende Verfahren in einem weiten,<br />
über § 9 LVwVfG und § 8 SGB X hinausgehenden Sinn geschützt, also auch Verfahren<br />
im schlicht-hoheitlichen oder fiskalischen Bereich sowie Gesetzgebungsverfahren.<br />
Erfasst sind solche Entwürfe, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />
Aktenführung Bestandteil eines Vorgangs und damit eine amtliche Information<br />
geworden sind (vgl. Begründung zu § 3 Nummer 3).<br />
Nachteilige Auswirkungen kann das Bekanntwerden der Informationen auf einen<br />
Entscheidungsprozess haben, wenn diese Entscheidung bei Offenbarung der Information<br />
voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich<br />
später zustande käme. Nachteilige Auswirkungen auf Vertragsverhandlungen<br />
können gegeben sein, wenn durch das Bekanntwerden die Verhandlungsposition<br />
der informationspflichtigen Stelle beeinträchtigt würde.<br />
Nicht geschützt sind in der Regel Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten<br />
und Stellungnahmen von nicht an dem Verfahren Beteiligten. Es handelt sich dabei<br />
um abgrenzbare Erkenntnisse, welche die Verfahrensherrschaft der informa -<br />
tionspflichtigen Stelle typischerweise nicht beeinträchtigen.<br />
Das Tatbestandsmerkmal „Dritter“ soll klarstellen, dass Meinungsäußerungen<br />
und Stellungnahmen der Beteiligten nicht regelmäßig vom Schutz der Ver -<br />
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