10.12.2015 Views

15_7720_D

15_7720_D

15_7720_D

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Zu Nummer 5<br />

Während die spezialrechtlichen Vorschriften dazu dienen, dass in dem jeweiligen<br />

sich konkret anbahnenden oder anhängigen Ermittlungs-, Gerichts- oder ordnungsbehördlichen<br />

Verfahren, z. B. nach der Strafprozessordnung oder dem Ordnungswidrigkeitengesetz,<br />

die erforderlichen Akten verfügbar sind, betrifft § 4 Absatz 1<br />

Nummer 5 diejenigen Akten, die der Ausgangsbehörde vorliegen. Diese stehen nach<br />

Abschluss des Verfahrens einem Informationszugang vorbehaltlich anderer Aus -<br />

nahmetatbestände wieder offen. Nach dem Schutzzweck der Vorschrift ist der Begriff<br />

des Verfahrens umfassend zu verstehen, sodass beispielsweise zu einem Disziplinarverfahren<br />

auch die Ermittlungen gehören. Strafrechtliche Ermittlungen erfassen<br />

auch polizeiliche Ermittlungen. Nummer 5 wird ergänzt durch den Ausschluss -<br />

tatbestand in Nummer 6, der unter anderem, zusätzlich zu den Vorschriften der<br />

Strafprozessordnung und des Ordnungswidrigkeitengesetzes, das opera tive Vorgehen<br />

der Polizei im Vorfeld strafrecht- oder bußgeldrechtlicher Ermittlungen erfasst.<br />

Zu Nummer 6<br />

Eine Beeinträchtigung der notwendigen Vertraulichkeit der Beratungen ist bei<br />

zwischen- und innerbehördlichen Vorgängen, bei Beratungen zwischen Exekutive<br />

und Legislative, schließlich zwischen Behörden und externen Akteuren denkbar.<br />

Die informationspflichtige Stelle soll auch in der Lage sein, Vertragsverhandlungen<br />

ergebnisoffen zu führen, ohne ihre Verhandlungsposition und die zugrunde<br />

liegenden Überlegungen rechtlicher, wirtschaftlicher oder politischer Natur offenlegen<br />

zu müssen. Die hierdurch geschützten Beratungen, die auf eine offene Meinungsbildung<br />

und einen freien Meinungsaustausch angelegt sind, können wegen<br />

des Wissens um eine – auch nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens erfolgende<br />

– Offenlegung etwa der einzelnen Beiträge und Meinungsbekundungen im Beratungsprozess<br />

beeinträchtigt werden (so Bundesverwaltungsgericht, Beschluss<br />

vom 18. Juli 2011 – 7 B 14/11 –, zum insoweit entsprechenden § 3 Nummer 3<br />

Buchstabe b IFG des Bundes).<br />

Außerdem ist der Schutz interner Verwaltungsabläufe für die ordnungsgemäße<br />

Erfüllung der Verwaltungsaufgaben unerlässlich. Neben der ungestörten Entscheidungsfindung<br />

ist es auch Zweck des Gesetzes, eine vollständige und unbefangene<br />

behördliche Aktenführung zu gewährleisten, die den Gang des Entscheidungsprozesses<br />

chronologisch und vollständig nachvollziehbar dokumentiert.<br />

Ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, die Verwaltungshandeln vorbereiten,<br />

besteht in der Regel nicht. Damit werden laufende Verfahren in einem weiten,<br />

über § 9 LVwVfG und § 8 SGB X hinausgehenden Sinn geschützt, also auch Verfahren<br />

im schlicht-hoheitlichen oder fiskalischen Bereich sowie Gesetzgebungsverfahren.<br />

Erfasst sind solche Entwürfe, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer<br />

Aktenführung Bestandteil eines Vorgangs und damit eine amtliche Information<br />

geworden sind (vgl. Begründung zu § 3 Nummer 3).<br />

Nachteilige Auswirkungen kann das Bekanntwerden der Informationen auf einen<br />

Entscheidungsprozess haben, wenn diese Entscheidung bei Offenbarung der Information<br />

voraussichtlich überhaupt nicht, mit anderem Inhalt oder wesentlich<br />

später zustande käme. Nachteilige Auswirkungen auf Vertragsverhandlungen<br />

können gegeben sein, wenn durch das Bekanntwerden die Verhandlungsposition<br />

der informationspflichtigen Stelle beeinträchtigt würde.<br />

Nicht geschützt sind in der Regel Ergebnisse von Beweisaufnahmen, Gutachten<br />

und Stellungnahmen von nicht an dem Verfahren Beteiligten. Es handelt sich dabei<br />

um abgrenzbare Erkenntnisse, welche die Verfahrensherrschaft der informa -<br />

tionspflichtigen Stelle typischerweise nicht beeinträchtigen.<br />

Das Tatbestandsmerkmal „Dritter“ soll klarstellen, dass Meinungsäußerungen<br />

und Stellungnahmen der Beteiligten nicht regelmäßig vom Schutz der Ver -<br />

66

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!