15_7720_D
15_7720_D
15_7720_D
You also want an ePaper? Increase the reach of your titles
YUMPU automatically turns print PDFs into web optimized ePapers that Google loves.
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Zu Nummer 3<br />
Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der aus Rheinland-Pfalz und lehnt<br />
sich an § 3 des Chancengleichheitsgesetzes des Landes Baden-Württemberg an.<br />
Für die Herausnahme der Sparkassenfinanzgruppe (z. B. Sparkassenverband, Landesbausparkasse)<br />
aus dem Anwendungsbereich spricht, dass sich das Landesinformationsfreiheitsgesetz<br />
auf Verwaltungshandeln bezieht. Außerdem sind Sparkassen<br />
Wettbewerbsunternehmen. Ein Informationszugangsanspruch gegenüber<br />
den Sparkassen als Teilnehmerinnen am Wettbewerb würde deren Wettbewerbssituation<br />
gegenüber den konkurrierenden genossenschaftlichen Kreditinstituten<br />
und privaten Banken verschlechtern.<br />
Die mitgliedschaftlich verfassten Selbstverwaltungsorganisationen erledigen vorrangig<br />
mitgliederbezogene Aufgaben und treten in der Regel nicht gegenüber<br />
Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. Daher wäre<br />
kaum nachvollziehbar, dass diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern<br />
unterliegen sollen.<br />
Zu Nummer 4<br />
Die Regelung nimmt Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes<br />
bei Vorgängen der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung<br />
vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Dabei orientiert sich die Regelung<br />
an § 3 Absatz 1 Nummer 11 des IZG des Landes Sachsen-Anhalt, an § 5 Nummer 4<br />
HmbTG, an § 2 Absatz 9 ThürIFG sowie § 3 Absatz 8 LTranspG-E RP.<br />
Der Landesgesetzgeber ist in steuerrechtlichen Verfahren durch die Vorschriften<br />
der Abgabenordnung begrenzt. Der Offenbarungspflicht der Steuerpflichtigen im<br />
steuerrechtlichen Verfahren ist die Verpflichtung der Verwaltung immanent, mit<br />
diesen Daten besonders vertraulich umzugehen. Deshalb regeln die §§ 30 ff. der<br />
Abgabenordnung die Weitergabe der Daten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen<br />
als besondere Form der Amtsverschwiegenheit. Um Abgrenzungsschwierigkeiten,<br />
haushaltswirksame Steuerausfälle und aufwendige Verwaltungsverfahren<br />
zu vermeiden, ist die Anordnung der Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes<br />
in Verfahren in Steuersachen notwendig.<br />
Zu Absatz 4<br />
Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird in Anlehnung an § 2 Absatz 3 und 4<br />
HmbTG auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren<br />
Staatsverwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer<br />
Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen, erweitert. Mit<br />
„öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ sind sämtliche öffentlichen Dienstleistungen<br />
oder Zuständigkeiten gemeint, deren Erledigung der juristischen oder<br />
natürlichen Person des Privatrechts obliegt. Die Erweiterung in Satz 1 erfolgt im<br />
Hinblick auf die Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der Verwaltung<br />
und auf die Umwandlung in Privatrechtsform, um insbesondere kommunale Unternehmen<br />
der Daseinsvorsorge einzubeziehen. Die Zielsetzung des Landesinforma -<br />
tionsfreiheitsgesetzes würde angesichts der den Behörden zunehmend eröff neten<br />
Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Organisations-<br />
und Handlungsformen zurückzugreifen, verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich<br />
des Gesetzes nicht auch auf diese Personen des Privatrechts erstreckte.<br />
Allerdings sind die besonderen, auf Bundesrecht beruhenden gesellschaftsrechtlichen<br />
Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten auch von öffentlichen<br />
Stellen zu beachten und können vom Landesgesetzgeber nicht ge lockert werden.<br />
Die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung, der alle Stellen unterliegen,<br />
reicht für die Annahme einer Kontrolle in diesem Sinne nicht aus. Satz 2 zählt die<br />
62