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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Zu Nummer 3<br />

Diese Regelung entspricht im Wesentlichen der aus Rheinland-Pfalz und lehnt<br />

sich an § 3 des Chancengleichheitsgesetzes des Landes Baden-Württemberg an.<br />

Für die Herausnahme der Sparkassenfinanzgruppe (z. B. Sparkassenverband, Landesbausparkasse)<br />

aus dem Anwendungsbereich spricht, dass sich das Landesinformationsfreiheitsgesetz<br />

auf Verwaltungshandeln bezieht. Außerdem sind Sparkassen<br />

Wettbewerbsunternehmen. Ein Informationszugangsanspruch gegenüber<br />

den Sparkassen als Teilnehmerinnen am Wettbewerb würde deren Wettbewerbssituation<br />

gegenüber den konkurrierenden genossenschaftlichen Kreditinstituten<br />

und privaten Banken verschlechtern.<br />

Die mitgliedschaftlich verfassten Selbstverwaltungsorganisationen erledigen vorrangig<br />

mitgliederbezogene Aufgaben und treten in der Regel nicht gegenüber<br />

Bürgerinnen und Bürgern durch Verwaltungshandeln in Erscheinung. Daher wäre<br />

kaum nachvollziehbar, dass diese einem Informationsanspruch von Nichtmitgliedern<br />

unterliegen sollen.<br />

Zu Nummer 4<br />

Die Regelung nimmt Landesfinanzbehörden im Sinne des § 2 des Finanzverwaltungsgesetzes<br />

bei Vorgängen der Steuerfestsetzung, -erhebung und -vollstreckung<br />

vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes aus. Dabei orientiert sich die Regelung<br />

an § 3 Absatz 1 Nummer 11 des IZG des Landes Sachsen-Anhalt, an § 5 Nummer 4<br />

HmbTG, an § 2 Absatz 9 ThürIFG sowie § 3 Absatz 8 LTranspG-E RP.<br />

Der Landesgesetzgeber ist in steuerrechtlichen Verfahren durch die Vorschriften<br />

der Abgabenordnung begrenzt. Der Offenbarungspflicht der Steuerpflichtigen im<br />

steuerrechtlichen Verfahren ist die Verpflichtung der Verwaltung immanent, mit<br />

diesen Daten besonders vertraulich umzugehen. Deshalb regeln die §§ 30 ff. der<br />

Abgabenordnung die Weitergabe der Daten nur unter bestimmten – engen – Voraussetzungen<br />

als besondere Form der Amtsverschwiegenheit. Um Abgrenzungsschwierigkeiten,<br />

haushaltswirksame Steuerausfälle und aufwendige Verwaltungsverfahren<br />

zu vermeiden, ist die Anordnung der Nichtanwendbarkeit dieses Gesetzes<br />

in Verfahren in Steuersachen notwendig.<br />

Zu Absatz 4<br />

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird in Anlehnung an § 2 Absatz 3 und 4<br />

HmbTG auf natürliche oder juristische Personen des Privatrechts, die eine der unmittelbaren<br />

Staatsverwaltung zugehörigen Behörde bei der Wahrnehmung ihrer<br />

Aufgaben in deren Auftrag und nach deren Weisung unterstützen, erweitert. Mit<br />

„öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben“ sind sämtliche öffentlichen Dienstleistungen<br />

oder Zuständigkeiten gemeint, deren Erledigung der juristischen oder<br />

natürlichen Person des Privatrechts obliegt. Die Erweiterung in Satz 1 erfolgt im<br />

Hinblick auf die Ausgliederung von Organisationseinheiten aus der Verwaltung<br />

und auf die Umwandlung in Privatrechtsform, um insbesondere kommunale Unternehmen<br />

der Daseinsvorsorge einzubeziehen. Die Zielsetzung des Landesinforma -<br />

tionsfreiheitsgesetzes würde angesichts der den Behörden zunehmend eröff neten<br />

Möglichkeiten, bei der Erfüllung öffentlicher Aufgaben auf privatrechtliche Organisations-<br />

und Handlungsformen zurückzugreifen, verfehlt, wenn sich der Anwendungsbereich<br />

des Gesetzes nicht auch auf diese Personen des Privatrechts erstreckte.<br />

Allerdings sind die besonderen, auf Bundesrecht beruhenden gesellschaftsrechtlichen<br />

Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten auch von öffentlichen<br />

Stellen zu beachten und können vom Landesgesetzgeber nicht ge lockert werden.<br />

Die allgemeine ordnungsrechtliche Überwachung, der alle Stellen unterliegen,<br />

reicht für die Annahme einer Kontrolle in diesem Sinne nicht aus. Satz 2 zählt die<br />

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