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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 5. Beteiligung der Bürgerschaft am Gesetzgebungsverfahren Der Gesetzentwurf wurde im Beteiligungsportal Baden-Württemberg veröffentlicht und konnte dort während der Anhörung kommentiert werden. Es wurden zumeist ohne Namensangabe insgesamt 24 Kommentare abgegeben, wovon ein Kommentar vom Nutzer selbst gelöscht wurde. Dort haben sich auch der DGB, Netzwerk Recherche e. V. sowie Mehr Demokratie e. V. beteiligt, die jeweils auch in der Anhörung eine Stellungnahme abgegeben haben. Die Kommentare wurden ihrerseits von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern zum Teil unterstützt und zum Teil abgelehnt. B. Einzelbegründung Zu Artikel 1 – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden- Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG) Zu § 1 – Grundsätze Zu Absatz 1 Zweck dieses Gesetzes ist, ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren, ohne dass es eines Informationsinteresses bedarf. Der Zugang zu amtlichen Informationen ist Teil einer offenen Informationskultur und damit für eine Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger an politischen Prozessen erforderlich. Damit dient das Gesetz der Vergrößerung der Transparenz als Voraussetzung für eine demokratische Meinungs- und Willensbildung. Dabei ist der Schutz von berechtigten öffent - lichen und privaten Interessen (insbesondere der Schutz personenbezogener Daten) zu beachten. Zu Absatz 2 § 1 Absatz 2 enthält die Grundregel dieses Gesetzes, die einen freien, die Darlegung eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gewährt. Die Antragsberechtigung, der Kreis der informationspflichtigen Stellen und der Anspruchsgegenstand sind dabei weit gefasst, wie sich aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Nummer 1, 2 beziehungsweise 3 ergibt. Liegt kein Ablehnungsgrund vor, ist die informationspflichtige Stelle zur Gewährung des Informationszugangs verpflichtet, ohne dass ihr dabei ein Ermessen eingeräumt ist. Zu Absatz 3 Absatz 3 regelt das Verhältnis zu Informationszugangsregeln in anderen Rechtsvorschriften. Dieses Gesetz verdrängt spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen einschließlich der damit zusammenhängenden Vorschriften zu Modalitäten, Gebühren und Auslagen nicht. Auch von informationspflichtigen Stellen (insbesondere Kommunen) erlassene, weitergehende Regelungen bleiben unberührt. Der Anspruch nach diesem Gesetz tritt zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln. Abschließende, speziellere Regelungen existieren beispielsweise für Umweltinformationen, Geodaten, öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien und Archivgut sowie Statis - tiken und Evaluationen im Schulbereich. Ob und inwieweit eine andere Regelung abschließend ist, ist eine Frage des Einzelfalles. 58

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Auskunftsansprüche nach diesem Gesetz und allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche Ansprüche nach § 29 LVwVfG und § 25 SGB X bestehen jedoch nebeneinander. Das Landesinformationsfreiheitsgesetz regelt für diese Bestimmungen keinen Vorrang, sondern ein Nebeneinander. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung bleiben Ansprüche mit anderen Zielrichtungen neben dem Landesinformationsfreiheitsgesetz anwendbar, wie beispielsweise der Auskunftsanspruch nach § 21 LDSG der Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG als Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Damit eröffnet Absatz 3 – über die genannten allgemeinen Auskunftsansprüche hinaus – einen Informationszugang auch außerhalb laufender Verfahren und für nicht am Verfahren Beteiligte. Zu § 2 – Anwendungsbereich Die Regelung legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, indem Absatz 1 als Grundregel die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der unter der Aufsicht dieser Stellen stehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen einbezieht, soweit sie öffentliche Aufgaben ausüben. Absatz 2 stellt die bereichsspezifische Einbeziehung von Stellen außerhalb des Bereichs der Verwaltung klar. Nach Absatz 3 bleiben lediglich besonders sensible Bereiche in Anlehnung an die Regelungen in anderen Bundesländern ausgenommen. Absatz 4 erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Personen des Privatrechts. Zu Absatz 1 Absatz 1 zählt die vom Gesetz erfassten öffentlichen Stellen auf. Erfasst von Nummer 1 werden insbesondere die Ministerien, die ihnen nachgeordneten Landesbehörden sowie von diesen Stellen Beliehene, gegenüber denen ein Informa - tionszugangsanspruch geltend gemacht werden kann. Da für die Nummer 1 weitergehende Pflichten nach § 10 Absatz 3 und § 12 gelten, ist Nummer 1 eng auszulegen und umfasst nur solche Stellen, die insgesamt als Stelle des Landes zu betrachten sind. Nummer 2 bezieht die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände ein. Der Begriff der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juris - tischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Nummer 3 umfasst Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nummer 3 ist auch für Hochschulen, die nach § 8 des Landeshochschulgesetzes rechtsfähige Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen sind, nach Maßgabe des Absatzes 3 Nummer 2 anwendbar. Ebenso unterfällt als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Nummer 3 der Landkreis, dessen Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde staatliche Behörde ist (§ 1 Absatz 2 und 3 LKrO). Dabei ist es für das Bestehen der Informationspflicht unerheblich, ob sich die Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Handlungsformen bedient. Voraussetzung ist aber, dass die Stelle öffentliche Aufgaben wahrnimmt, für deren Annahme allein darauf abzustellen ist, dass die Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe – im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – darstellt. Die administrative Rechtsetzung (Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften) ist beispielsweise eine Verwaltungsaufgabe (so zum Bundesrecht: Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 1 Randnummer 86; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2013, § 29 Randnummer 31). Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, sind keine Verwaltungstätigkeit. Damit sind grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen, soweit sie Regierungshandeln ausüben, beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder oder Sitzungen des Ministerrats, von Ministerpräsidenten- oder 59

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Auskunftsansprüche nach diesem Gesetz und allgemeine verwaltungsverfahrensrechtliche<br />

Ansprüche nach § 29 LVwVfG und § 25 SGB X bestehen jedoch nebeneinander.<br />

Das Landesinformationsfreiheitsgesetz regelt für diese Bestimmungen<br />

keinen Vorrang, sondern ein Nebeneinander. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche<br />

Regelung bleiben Ansprüche mit anderen Zielrichtungen neben dem<br />

Landesinformationsfreiheitsgesetz anwendbar, wie beispielsweise der Auskunftsanspruch<br />

nach § 21 LDSG der Betroffenen im Sinne des § 3 Absatz 1 LDSG als<br />

Ausprägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Damit eröffnet<br />

Absatz 3 – über die genannten allgemeinen Auskunftsansprüche hinaus – einen<br />

Informationszugang auch außerhalb laufender Verfahren und für nicht am Verfahren<br />

Beteiligte.<br />

Zu § 2 – Anwendungsbereich<br />

Die Regelung legt den Anwendungsbereich des Gesetzes fest, indem Absatz 1 als<br />

Grundregel die Stellen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der<br />

unter der Aufsicht dieser Stellen stehenden juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts und deren Vereinigungen einbezieht, soweit sie öffentliche Aufgaben ausüben.<br />

Absatz 2 stellt die bereichsspezifische Einbeziehung von Stellen außerhalb<br />

des Bereichs der Verwaltung klar. Nach Absatz 3 bleiben lediglich besonders sensible<br />

Bereiche in Anlehnung an die Regelungen in anderen Bundesländern ausgenommen.<br />

Absatz 4 erweitert den Anwendungsbereich auf bestimmte Personen<br />

des Privatrechts.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 zählt die vom Gesetz erfassten öffentlichen Stellen auf. Erfasst von Nummer<br />

1 werden insbesondere die Ministerien, die ihnen nachgeordneten Landesbehörden<br />

sowie von diesen Stellen Beliehene, gegenüber denen ein Informa -<br />

tionszugangsanspruch geltend gemacht werden kann. Da für die Nummer 1 weitergehende<br />

Pflichten nach § 10 Absatz 3 und § 12 gelten, ist Nummer 1 eng auszulegen<br />

und umfasst nur solche Stellen, die insgesamt als Stelle des Landes zu betrachten<br />

sind. Nummer 2 bezieht die Verwaltungen der Gemeinden und Gemeindeverbände<br />

ein. Der Begriff der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juris -<br />

tischen Personen des öffentlichen Rechts im Sinne der Nummer 3 umfasst Körperschaften,<br />

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nummer 3 ist auch für<br />

Hochschulen, die nach § 8 des Landeshochschulgesetzes rechtsfähige Körperschaften<br />

des öffentlichen Rechts und zugleich staatliche Einrichtungen sind, nach Maßgabe<br />

des Absatzes 3 Nummer 2 anwendbar. Ebenso unterfällt als Körperschaft des<br />

öffentlichen Rechts der Nummer 3 der Landkreis, dessen Landratsamt als untere<br />

Verwaltungsbehörde staatliche Behörde ist (§ 1 Absatz 2 und 3 LKrO).<br />

Dabei ist es für das Bestehen der Informationspflicht unerheblich, ob sich die<br />

Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher<br />

Handlungsformen bedient. Voraussetzung ist aber, dass die Stelle öffentliche<br />

Aufgaben wahrnimmt, für deren Annahme allein darauf abzustellen ist, dass die<br />

Tätigkeit sich als Wahrnehmung einer im öffentlichen Recht wurzelnden Verwaltungsaufgabe<br />

– im Gegensatz zur Rechtsprechung und Rechtsetzung – darstellt.<br />

Die administrative Rechtsetzung (Rechtsverordnungen, Satzungen und Verwaltungsvorschriften)<br />

ist beispielsweise eine Verwaltungsaufgabe (so zum Bundesrecht:<br />

Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 1 Randnummer 86; Ziekow,<br />

Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Auflage 2013, § 29 Randnummer 31).<br />

Regierungsakte und Handlungen politischer Art, die nach ihrem Rechtscharakter<br />

dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind, sind keine Verwaltungstätigkeit. Damit<br />

sind grundsätzlich auch oberste Landesbehörden ausgenommen, soweit sie Regierungshandeln<br />

ausüben, beispielsweise bei politischen Entscheidungen der Regierungsmitglieder<br />

oder Sitzungen des Ministerrats, von Ministerpräsidenten- oder<br />

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