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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
5. Beteiligung der Bürgerschaft am Gesetzgebungsverfahren<br />
Der Gesetzentwurf wurde im Beteiligungsportal Baden-Württemberg veröffentlicht<br />
und konnte dort während der Anhörung kommentiert werden. Es wurden zumeist<br />
ohne Namensangabe insgesamt 24 Kommentare abgegeben, wovon ein<br />
Kommentar vom Nutzer selbst gelöscht wurde. Dort haben sich auch der DGB,<br />
Netzwerk Recherche e. V. sowie Mehr Demokratie e. V. beteiligt, die jeweils auch<br />
in der Anhörung eine Stellungnahme abgegeben haben. Die Kommentare wurden<br />
ihrerseits von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern zum Teil unterstützt und zum<br />
Teil abgelehnt.<br />
B. Einzelbegründung<br />
Zu Artikel 1 – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-<br />
Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG)<br />
Zu § 1 – Grundsätze<br />
Zu Absatz 1<br />
Zweck dieses Gesetzes ist, ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen<br />
außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren, ohne<br />
dass es eines Informationsinteresses bedarf. Der Zugang zu amtlichen Informationen<br />
ist Teil einer offenen Informationskultur und damit für eine Teilhabe der Bürgerinnen<br />
und Bürger an politischen Prozessen erforderlich. Damit dient das Gesetz<br />
der Vergrößerung der Transparenz als Voraussetzung für eine demokratische<br />
Meinungs- und Willensbildung. Dabei ist der Schutz von berechtigten öffent -<br />
lichen und privaten Interessen (insbesondere der Schutz personenbezogener Daten)<br />
zu beachten.<br />
Zu Absatz 2<br />
§ 1 Absatz 2 enthält die Grundregel dieses Gesetzes, die einen freien, die Darlegung<br />
eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen<br />
Informationen gewährt. Die Antragsberechtigung, der Kreis der informationspflichtigen<br />
Stellen und der Anspruchsgegenstand sind dabei weit gefasst, wie sich<br />
aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Nummer 1, 2 beziehungsweise 3 ergibt.<br />
Liegt kein Ablehnungsgrund vor, ist die informationspflichtige Stelle zur Gewährung<br />
des Informationszugangs verpflichtet, ohne dass ihr dabei ein Ermessen<br />
eingeräumt ist.<br />
Zu Absatz 3<br />
Absatz 3 regelt das Verhältnis zu Informationszugangsregeln in anderen Rechtsvorschriften.<br />
Dieses Gesetz verdrängt spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen<br />
einschließlich der damit zusammenhängenden Vorschriften zu Modalitäten,<br />
Gebühren und Auslagen nicht. Auch von informationspflichtigen Stellen (insbesondere<br />
Kommunen) erlassene, weitergehende Regelungen bleiben unberührt.<br />
Der Anspruch nach diesem Gesetz tritt zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften<br />
den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln. Abschließende,<br />
speziellere Regelungen existieren beispielsweise für Umweltinformationen, Geodaten,<br />
öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien und Archivgut sowie Statis -<br />
tiken und Evaluationen im Schulbereich. Ob und inwieweit eine andere Regelung<br />
abschließend ist, ist eine Frage des Einzelfalles.<br />
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