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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

5. Beteiligung der Bürgerschaft am Gesetzgebungsverfahren<br />

Der Gesetzentwurf wurde im Beteiligungsportal Baden-Württemberg veröffentlicht<br />

und konnte dort während der Anhörung kommentiert werden. Es wurden zumeist<br />

ohne Namensangabe insgesamt 24 Kommentare abgegeben, wovon ein<br />

Kommentar vom Nutzer selbst gelöscht wurde. Dort haben sich auch der DGB,<br />

Netzwerk Recherche e. V. sowie Mehr Demokratie e. V. beteiligt, die jeweils auch<br />

in der Anhörung eine Stellungnahme abgegeben haben. Die Kommentare wurden<br />

ihrerseits von zahlreichen Bürgerinnen und Bürgern zum Teil unterstützt und zum<br />

Teil abgelehnt.<br />

B. Einzelbegründung<br />

Zu Artikel 1 – Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen in Baden-<br />

Württemberg (Landesinformationsfreiheitsgesetz – LIFG)<br />

Zu § 1 – Grundsätze<br />

Zu Absatz 1<br />

Zweck dieses Gesetzes ist, ein umfassendes Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen<br />

außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens zu gewähren, ohne<br />

dass es eines Informationsinteresses bedarf. Der Zugang zu amtlichen Informationen<br />

ist Teil einer offenen Informationskultur und damit für eine Teilhabe der Bürgerinnen<br />

und Bürger an politischen Prozessen erforderlich. Damit dient das Gesetz<br />

der Vergrößerung der Transparenz als Voraussetzung für eine demokratische<br />

Meinungs- und Willensbildung. Dabei ist der Schutz von berechtigten öffent -<br />

lichen und privaten Interessen (insbesondere der Schutz personenbezogener Daten)<br />

zu beachten.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 1 Absatz 2 enthält die Grundregel dieses Gesetzes, die einen freien, die Darlegung<br />

eines Interesses nicht voraussetzenden Anspruch auf Zugang zu amtlichen<br />

Informationen gewährt. Die Antragsberechtigung, der Kreis der informationspflichtigen<br />

Stellen und der Anspruchsgegenstand sind dabei weit gefasst, wie sich<br />

aus den Begriffsbestimmungen in § 3 Nummer 1, 2 beziehungsweise 3 ergibt.<br />

Liegt kein Ablehnungsgrund vor, ist die informationspflichtige Stelle zur Gewährung<br />

des Informationszugangs verpflichtet, ohne dass ihr dabei ein Ermessen<br />

eingeräumt ist.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 regelt das Verhältnis zu Informationszugangsregeln in anderen Rechtsvorschriften.<br />

Dieses Gesetz verdrängt spezialgesetzliche Informationszugangsregelungen<br />

einschließlich der damit zusammenhängenden Vorschriften zu Modalitäten,<br />

Gebühren und Auslagen nicht. Auch von informationspflichtigen Stellen (insbesondere<br />

Kommunen) erlassene, weitergehende Regelungen bleiben unberührt.<br />

Der Anspruch nach diesem Gesetz tritt zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften<br />

den Zugang zu amtlichen Informationen abschließend regeln. Abschließende,<br />

speziellere Regelungen existieren beispielsweise für Umweltinformationen, Geodaten,<br />

öffentliche Sitzungen kommunaler Gremien und Archivgut sowie Statis -<br />

tiken und Evaluationen im Schulbereich. Ob und inwieweit eine andere Regelung<br />

abschließend ist, ist eine Frage des Einzelfalles.<br />

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