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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 sondere die den Kommunen hierdurch entstehenden Kosten seien zu beachten und gegebenenfalls entsprechende Anpassungen im Gesetzestext zur Wahrung des Konnexitätsprinzips vorzunehmen. In diesem Sinne fordert auch der Gemeindetag, die finanziellen Auswirkungen auf die Gemeinden in die Evaluation einzubeziehen. Der HAW regt an, bei einer Evaluierung des LIFG auch die Spitzenverbände der Hochschulen in Baden-Württemberg zwingend anzuhören. Die IFK fordert eine von einem unabhängigen Gutachter durchgeführte, wissenschaftliche Evaluierung, da bei einer Evaluierung durch die Landesregierung ein erheblicher Interessenskonflikt vorliege. Haltung der Landesregierung Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen angezeigt. Der allgemein für Evaluierungen empfohlene Zeitraum von drei bis fünf Jahren soll vollständig ausgeschöpft werden, um dadurch eine verlässlichere Daten - basis zu erhalten. Da bereits Evaluationen zum Informationsfreiheitsrecht des Bundes und anderer Länder berücksichtigt wurden, sind keine Probleme zu erwarten, die eine Nachsteuerung aufgrund einer kurzfristigen Evaluation dringlich erscheinen lassen würden. Im Bereich Informationsfreiheit umfasste ohne gesetzliche Festlegung der Evaluierungszeitraum auf Bundesebene 5,5 Jahre und in Thüringen drei Jahre. Gesetzliche Pflichten zu Evaluierungen nach Inkrafttreten bestanden in Sachsen-Anhalt nach fünf Jahren, in Bremen und Mecklenburg-Vorpommern nach vier Jahren sowie in Rheinland-Pfalz nach drei Jahren. In NRW bestanden Berichtspflichten nach einem Erfahrungszeitraum von zwei Jahren, zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2014 und nunmehr besteht die Pflicht alle fünf Jahre. Im LTranspG-E RP ist ein Zeitraum von vier Jahren vorgesehen. Eine gesetzliche Festschreibung von zu beteiligenden Verbänden ist entbehrlich, weil bei einer Evaluation grundsätzlich alle relevanten Interessengruppen zu beteiligen sind. Die Anführung der kommunalen Spitzenverbände und des Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgte im Gesetz lediglich in Anlehnung an die Beteiligungsrechte nach Artikel 71 Absatz 4 LV beziehungsweise § 31 Absatz 4 Satz 2 LDSG. Die Anregung einer gesetzlichen Normierung einer wissenschaftlichen Evaluierung durch einen unabhängigen Gutachter sowie des Evaluationsumfangs wird nicht aufgegriffen. Eine Evaluierung soll grundsätzlich wissenschaftlich durchgeführt werden, alle relevanten Auswirkungen des Gesetzes berücksichtigen und auf die jeweilige Situation reagieren können. Auch ohne gesetzliche Vorgaben erfolgte bei der Evaluierung auf Bundesebene beispielsweise die Berücksichtigung des Umweltinformationsrechts, allerdings könnte durch eine etwaige, neue Umweltinformationsrichtlinie der EU eine Berücksichtigung des Umweltinformationsrechts sinnlos werden. Die Berücksichtigung der speziellen Belange der Kommunen wird auch durch die gesetzlich angeordnete Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände sichergestellt. r) Personal, Haushalt und Konnexität Der BBW sieht die Problematik, dass durch die Umsetzung des Gesetzes zusätzlicher Verwaltungsaufwand und auch zusätzliche Aufgaben für die einzelnen verpflichteten Stellen und damit auch zusätzliche Aufgaben für die Beschäftigten entstehen. Die Erfahrungen mit bereits bestehenden Regelungen zeigten, dass auf längere Zeit davon auszugehen sei, dass sich das Informa - tionsinteresse der Öffentlichkeit eher vergrößere. Dementsprechend werde sich durch die Durchführung des vorliegenden Gesetzes der Arbeitsaufwand für die 56
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Verwaltung und die jeweiligen Beschäftigten – dies bei einem ohnehin schon knappen Personalkörper – erheblich erhöhen. Der BBW fordert, das zur Erfüllung der gesetzlichen Vorgaben erforderliche Personal zur Verfügung zu stellen. Der DGB erwartet, dass für steigende Personalkosten ausreichend finanzielle Mittel vorgehalten werden, und eine Konkretisierung von Zahlen. Nach Aussage des Landkreistags zu den zwischenzeitlichen Evaluierungen von Informationsfreiheitsgesetzen anderer Länder sei zu erkennen, dass „trotz einer ganz überwiegenden Betroffenheit der kommunalen Behörden (bei insgesamt eher niedrigen Fallzahlen) keine besonders signifikanten zusätzlichen Belas - tungen zu verzeichnen waren.“ Der Städtetag weist darauf hin, dass durch das Gesetz verursachte Kosten nicht nur bei einer Anfrage zu deren Bearbeitung anfallen würden. Unabhängig davon, ob, wo, wie viele und wie komplexe Anfragen eingehen, müsse organi - satorisch wie personell für deren Bearbeitung vorgesorgt werden. Dies verur - sache relativ hohe Fixkosten. In den heterogenen kommunalen Dienststellen müsse zusätzliches Personal vorhanden sein, das mit den Informationsbegehren umgehen könne. Es müsse eine zentrale Koordinierungsstelle vorgehalten werden, die sich darum kümmere, dass Informationen auch dann widerspruchsfrei fließen, wenn unterschiedliche Dienststellen unabhängig voneinander befragt würden. Außerdem weist der Städtetag zur Vermeidung möglicher Miss - bräuche auf behördliche Datenschutzbeauftragte als Kontrollinstanz hin. Nach Ansicht des HAW würden erhebliche Zusatzkosten entstehen für die juris tische Schulung der zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es wäre schön, wenn diese Aspekte sowohl im Vorblatt als auch in der Gesetzesbegründung Erwähnung fänden. Die These im Vorblatt und in der Gesetzesbegründung, dass die entstehenden Kosten weitgehend durch Gebühren- und Aus - lagenerhebungen ausgeglichen würden, sei unrealistisch. Denn es gebe für die Umsetzung von § 12 LIFG keine Möglichkeit, die entstehenden Kosten an Antragsteller weiterzureichen. Der Gemeindetag fordert in Anbetracht der im Gesetzentwurf auch vorgesehenen gebühren- und auslagenfreien Verpflichtung der Kommunen in § 10 Absatz 2 LIFG dringlich ein, dass auch diese Fragen im Rahmen der Evaluation des Gesetzes nach Artikel 3 des Entwurfs einbezogen werden. Bereits heute wird darauf verwiesen, dass der Konnexitätsaspekt unter Umständen nicht grundsätzlich außen vor sein könne. Haltung der Landesregierung Kosten für eine organisatorische und personelle Vorsorge, die nicht durch Gebühren und Auslagen kompensiert werden können, dürften vernachlässigbar gering sein. Nach den vorliegenden Evaluationen ist bei den meisten informa - tionspflichtigen Stellen innerhalb eines Jahres mit gar keinen Anfragen zu rechnen. Der im Juni 2015 vorgelegte Evaluierungsbericht zum Informationszugangsgesetz Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 6/4288, S. 36) berichtet beispielsweise von 29 Anträgen pro einer Million Einwohner pro Jahr auf allen Ebenen in Sachsen-Anhalt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der nach LIFG gestellten Anträge auf Informationszugang auch ohne LIFG gestellt worden wäre. Die Einrichtung einer behördlichen Kontrollinstanz beispielsweise beim be - hördlichen Datenschutzbeauftragten ist eine Frage der Organisationshoheit der informationspflichtigen Stelle, wofür das LIFG keine Vorgaben macht. 57
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Verwaltung und die jeweiligen Beschäftigten – dies bei einem ohnehin schon<br />
knappen Personalkörper – erheblich erhöhen. Der BBW fordert, das zur Erfüllung<br />
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Der DGB erwartet, dass für steigende Personalkosten ausreichend finanzielle<br />
Mittel vorgehalten werden, und eine Konkretisierung von Zahlen.<br />
Nach Aussage des Landkreistags zu den zwischenzeitlichen Evaluierungen von<br />
Informationsfreiheitsgesetzen anderer Länder sei zu erkennen, dass „trotz einer<br />
ganz überwiegenden Betroffenheit der kommunalen Behörden (bei insgesamt<br />
eher niedrigen Fallzahlen) keine besonders signifikanten zusätzlichen Belas -<br />
tungen zu verzeichnen waren.“<br />
Der Städtetag weist darauf hin, dass durch das Gesetz verursachte Kosten nicht<br />
nur bei einer Anfrage zu deren Bearbeitung anfallen würden. Unabhängig davon,<br />
ob, wo, wie viele und wie komplexe Anfragen eingehen, müsse organi -<br />
satorisch wie personell für deren Bearbeitung vorgesorgt werden. Dies verur -<br />
sache relativ hohe Fixkosten. In den heterogenen kommunalen Dienststellen<br />
müsse zusätzliches Personal vorhanden sein, das mit den Informationsbegehren<br />
umgehen könne. Es müsse eine zentrale Koordinierungsstelle vorgehalten werden,<br />
die sich darum kümmere, dass Informationen auch dann widerspruchsfrei<br />
fließen, wenn unterschiedliche Dienststellen unabhängig voneinander befragt<br />
würden. Außerdem weist der Städtetag zur Vermeidung möglicher Miss -<br />
bräuche auf behördliche Datenschutzbeauftragte als Kontrollinstanz hin.<br />
Nach Ansicht des HAW würden erhebliche Zusatzkosten entstehen für die<br />
juris tische Schulung der zuständigen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. Es wäre<br />
schön, wenn diese Aspekte sowohl im Vorblatt als auch in der Gesetzesbegründung<br />
Erwähnung fänden. Die These im Vorblatt und in der Gesetzesbegründung,<br />
dass die entstehenden Kosten weitgehend durch Gebühren- und Aus -<br />
lagenerhebungen ausgeglichen würden, sei unrealistisch. Denn es gebe für die<br />
Umsetzung von § 12 LIFG keine Möglichkeit, die entstehenden Kosten an Antragsteller<br />
weiterzureichen.<br />
Der Gemeindetag fordert in Anbetracht der im Gesetzentwurf auch vorgesehenen<br />
gebühren- und auslagenfreien Verpflichtung der Kommunen in § 10 Absatz 2<br />
LIFG dringlich ein, dass auch diese Fragen im Rahmen der Evaluation des Gesetzes<br />
nach Artikel 3 des Entwurfs einbezogen werden. Bereits heute wird darauf<br />
verwiesen, dass der Konnexitätsaspekt unter Umständen nicht grundsätzlich<br />
außen vor sein könne.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Kosten für eine organisatorische und personelle Vorsorge, die nicht durch Gebühren<br />
und Auslagen kompensiert werden können, dürften vernachlässigbar<br />
gering sein. Nach den vorliegenden Evaluationen ist bei den meisten informa -<br />
tionspflichtigen Stellen innerhalb eines Jahres mit gar keinen Anfragen zu<br />
rechnen. Der im Juni 20<strong>15</strong> vorgelegte Evaluierungsbericht zum Informationszugangsgesetz<br />
Sachsen-Anhalt (LT-Drs. 6/4288, S. 36) berichtet beispielsweise<br />
von 29 Anträgen pro einer Million Einwohner pro Jahr auf allen Ebenen in<br />
Sachsen-Anhalt. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass ein Teil der nach LIFG<br />
gestellten Anträge auf Informationszugang auch ohne LIFG gestellt worden<br />
wäre.<br />
Die Einrichtung einer behördlichen Kontrollinstanz beispielsweise beim be -<br />
hördlichen Datenschutzbeauftragten ist eine Frage der Organisationshoheit der<br />
informationspflichtigen Stelle, wofür das LIFG keine Vorgaben macht.<br />
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