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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
sondere die den Kommunen hierdurch entstehenden Kosten seien zu beachten<br />
und gegebenenfalls entsprechende Anpassungen im Gesetzestext zur Wahrung<br />
des Konnexitätsprinzips vorzunehmen.<br />
In diesem Sinne fordert auch der Gemeindetag, die finanziellen Auswirkungen<br />
auf die Gemeinden in die Evaluation einzubeziehen.<br />
Der HAW regt an, bei einer Evaluierung des LIFG auch die Spitzenverbände<br />
der Hochschulen in Baden-Württemberg zwingend anzuhören.<br />
Die IFK fordert eine von einem unabhängigen Gutachter durchgeführte, wissenschaftliche<br />
Evaluierung, da bei einer Evaluierung durch die Landesregierung<br />
ein erheblicher Interessenskonflikt vorliege.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen angezeigt.<br />
Der allgemein für Evaluierungen empfohlene Zeitraum von drei bis fünf Jahren<br />
soll vollständig ausgeschöpft werden, um dadurch eine verlässlichere Daten -<br />
basis zu erhalten. Da bereits Evaluationen zum Informationsfreiheitsrecht des<br />
Bundes und anderer Länder berücksichtigt wurden, sind keine Probleme zu erwarten,<br />
die eine Nachsteuerung aufgrund einer kurzfristigen Evaluation dringlich<br />
erscheinen lassen würden. Im Bereich Informationsfreiheit umfasste ohne<br />
gesetzliche Festlegung der Evaluierungszeitraum auf Bundesebene 5,5 Jahre<br />
und in Thüringen drei Jahre. Gesetzliche Pflichten zu Evaluierungen nach Inkrafttreten<br />
bestanden in Sachsen-Anhalt nach fünf Jahren, in Bremen und<br />
Mecklenburg-Vorpommern nach vier Jahren sowie in Rheinland-Pfalz nach<br />
drei Jahren. In NRW bestanden Berichtspflichten nach einem Erfahrungszeitraum<br />
von zwei Jahren, zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2014 und<br />
nunmehr besteht die Pflicht alle fünf Jahre. Im LTranspG-E RP ist ein Zeitraum<br />
von vier Jahren vorgesehen.<br />
Eine gesetzliche Festschreibung von zu beteiligenden Verbänden ist entbehrlich,<br />
weil bei einer Evaluation grundsätzlich alle relevanten Interessengruppen<br />
zu beteiligen sind. Die Anführung der kommunalen Spitzenverbände und des<br />
Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgte im Gesetz lediglich in Anlehnung<br />
an die Beteiligungsrechte nach Artikel 71 Absatz 4 LV beziehungsweise<br />
§ 31 Absatz 4 Satz 2 LDSG.<br />
Die Anregung einer gesetzlichen Normierung einer wissenschaftlichen Evaluierung<br />
durch einen unabhängigen Gutachter sowie des Evaluationsumfangs<br />
wird nicht aufgegriffen. Eine Evaluierung soll grundsätzlich wissenschaftlich<br />
durchgeführt werden, alle relevanten Auswirkungen des Gesetzes berücksichtigen<br />
und auf die jeweilige Situation reagieren können. Auch ohne gesetzliche<br />
Vorgaben erfolgte bei der Evaluierung auf Bundesebene beispielsweise die<br />
Berücksichtigung des Umweltinformationsrechts, allerdings könnte durch eine<br />
etwaige, neue Umweltinformationsrichtlinie der EU eine Berücksichtigung des<br />
Umweltinformationsrechts sinnlos werden. Die Berücksichtigung der speziellen<br />
Belange der Kommunen wird auch durch die gesetzlich angeordnete Beteiligung<br />
der kommunalen Spitzenverbände sichergestellt.<br />
r) Personal, Haushalt und Konnexität<br />
Der BBW sieht die Problematik, dass durch die Umsetzung des Gesetzes zusätzlicher<br />
Verwaltungsaufwand und auch zusätzliche Aufgaben für die einzelnen<br />
verpflichteten Stellen und damit auch zusätzliche Aufgaben für die Beschäftigten<br />
entstehen. Die Erfahrungen mit bereits bestehenden Regelungen<br />
zeigten, dass auf längere Zeit davon auszugehen sei, dass sich das Informa -<br />
tionsinteresse der Öffentlichkeit eher vergrößere. Dementsprechend werde sich<br />
durch die Durchführung des vorliegenden Gesetzes der Arbeitsaufwand für die<br />
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