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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

sondere die den Kommunen hierdurch entstehenden Kosten seien zu beachten<br />

und gegebenenfalls entsprechende Anpassungen im Gesetzestext zur Wahrung<br />

des Konnexitätsprinzips vorzunehmen.<br />

In diesem Sinne fordert auch der Gemeindetag, die finanziellen Auswirkungen<br />

auf die Gemeinden in die Evaluation einzubeziehen.<br />

Der HAW regt an, bei einer Evaluierung des LIFG auch die Spitzenverbände<br />

der Hochschulen in Baden-Württemberg zwingend anzuhören.<br />

Die IFK fordert eine von einem unabhängigen Gutachter durchgeführte, wissenschaftliche<br />

Evaluierung, da bei einer Evaluierung durch die Landesregierung<br />

ein erheblicher Interessenskonflikt vorliege.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen angezeigt.<br />

Der allgemein für Evaluierungen empfohlene Zeitraum von drei bis fünf Jahren<br />

soll vollständig ausgeschöpft werden, um dadurch eine verlässlichere Daten -<br />

basis zu erhalten. Da bereits Evaluationen zum Informationsfreiheitsrecht des<br />

Bundes und anderer Länder berücksichtigt wurden, sind keine Probleme zu erwarten,<br />

die eine Nachsteuerung aufgrund einer kurzfristigen Evaluation dringlich<br />

erscheinen lassen würden. Im Bereich Informationsfreiheit umfasste ohne<br />

gesetzliche Festlegung der Evaluierungszeitraum auf Bundesebene 5,5 Jahre<br />

und in Thüringen drei Jahre. Gesetzliche Pflichten zu Evaluierungen nach Inkrafttreten<br />

bestanden in Sachsen-Anhalt nach fünf Jahren, in Bremen und<br />

Mecklenburg-Vorpommern nach vier Jahren sowie in Rheinland-Pfalz nach<br />

drei Jahren. In NRW bestanden Berichtspflichten nach einem Erfahrungszeitraum<br />

von zwei Jahren, zum 31. Dezember 2009, zum 31. Dezember 2014 und<br />

nunmehr besteht die Pflicht alle fünf Jahre. Im LTranspG-E RP ist ein Zeitraum<br />

von vier Jahren vorgesehen.<br />

Eine gesetzliche Festschreibung von zu beteiligenden Verbänden ist entbehrlich,<br />

weil bei einer Evaluation grundsätzlich alle relevanten Interessengruppen<br />

zu beteiligen sind. Die Anführung der kommunalen Spitzenverbände und des<br />

Landesbeauftragten für den Datenschutz erfolgte im Gesetz lediglich in Anlehnung<br />

an die Beteiligungsrechte nach Artikel 71 Absatz 4 LV beziehungsweise<br />

§ 31 Absatz 4 Satz 2 LDSG.<br />

Die Anregung einer gesetzlichen Normierung einer wissenschaftlichen Evaluierung<br />

durch einen unabhängigen Gutachter sowie des Evaluationsumfangs<br />

wird nicht aufgegriffen. Eine Evaluierung soll grundsätzlich wissenschaftlich<br />

durchgeführt werden, alle relevanten Auswirkungen des Gesetzes berücksichtigen<br />

und auf die jeweilige Situation reagieren können. Auch ohne gesetzliche<br />

Vorgaben erfolgte bei der Evaluierung auf Bundesebene beispielsweise die<br />

Berücksichtigung des Umweltinformationsrechts, allerdings könnte durch eine<br />

etwaige, neue Umweltinformationsrichtlinie der EU eine Berücksichtigung des<br />

Umweltinformationsrechts sinnlos werden. Die Berücksichtigung der speziellen<br />

Belange der Kommunen wird auch durch die gesetzlich angeordnete Beteiligung<br />

der kommunalen Spitzenverbände sichergestellt.<br />

r) Personal, Haushalt und Konnexität<br />

Der BBW sieht die Problematik, dass durch die Umsetzung des Gesetzes zusätzlicher<br />

Verwaltungsaufwand und auch zusätzliche Aufgaben für die einzelnen<br />

verpflichteten Stellen und damit auch zusätzliche Aufgaben für die Beschäftigten<br />

entstehen. Die Erfahrungen mit bereits bestehenden Regelungen<br />

zeigten, dass auf längere Zeit davon auszugehen sei, dass sich das Informa -<br />

tionsinteresse der Öffentlichkeit eher vergrößere. Dementsprechend werde sich<br />

durch die Durchführung des vorliegenden Gesetzes der Arbeitsaufwand für die<br />

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