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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 beauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit entsprechend. Diese Zusammenführung von Aufgaben in einer Dienststelle dürfte eine Ab - wägung von Informationsfreiheit und Datenschutz bei der Bearbeitung von Auskunftsersuchen erleichtern und sich offenkundig bewährt haben; insofern bietet es sich an, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz auch in Baden- Württemberg die Aufgabe eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit zu übertragen. Der damit verbundene Aufgabenzuwachs wird allerdings mit dem vorhandenen Personal nicht aufzufangen sein; der Personalbedarf wird auch in der Gesetzesbegründung (Abschnitt A. Kapitel V. – Finanzielle Auswirkungen) anerkannt. Insofern halte ich den Zugang von zwei Stellen (1 x A 15 – Jurist, 1 x A 13 – gehobener Dienst) für erforderlich. Dies entspräche auch der Stellenausstattung für diesen Aufgabenbereich in vergleichbaren Ländern. Die Neustellen sollten bereits zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Verfügung stehen und dementsprechend noch im Zweiten Nachtrag zum Staatshaushaltsplan 2015 ausgewiesen werden. Ich werde dieses Anliegen auch an die Landtagsfraktionen herantragen und wäre dankbar, wenn die Landesregierung es unterstützen würde.“ Haltung der Landesregierung Infolge der Anregungen wird eine Regelung über die Landesbeauftragte oder den Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit aufgenommen.. n) Änderung des Landesarchivgesetzes (Artikel 2) Anlässlich der ohnehin erfolgenden Änderung des LArchG sollten nach Ansicht des Städtetags redaktionelle Bereinigungen von Verweisungen im LArchG auf das LDSG vorgenommen werden. Haltung der Landesregierung Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Ein Sachzusammenhang der angeregten redaktionellen Überarbeitung des LArchG zur Einführung eines LIFG besteht nicht. Die redaktionelle Überarbeitung könnte den Zeitplan für das LIFG gefährden und im Hinblick auf die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung ist mit erneuten Änderungen im Bereich des Datenschutzes zu rechnen, die wiederum im LArchG zu berücksichtigen sein werden. o) Vorschlag zur Änderung des LDSG (Artikel 2 neu) Der Landesdatenschutzbeauftragte regt an, seiner Dienststelle die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten zu übertragen sowie weitere Anpassungen des LDSG vorzunehmen. Haltung der Landesregierung Die Vorschläge werden nicht übernommen. Ein Sachzusammenhang der angeregten Änderungen des LDSG zur Einführung eines LIFG besteht nicht. Gegen die Übertragung der Zuständigkeit für die bußgeldrechtliche Verfolgung und Ahndung von Datenschutzverstößen auf den Landesbeauftragten für den Datenschutz sprechen die verfassungsrechtlichen Bedenken, einer völlig unabhängigen Stelle eine solche Zuständigkeit einzuräumen. Dabei ist auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass mit der Verhängung von Bußgeldern, die sehr hoch sein können, besonders intensiv auf Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen eingewirkt wird. Nach dem Demokratieprinzip bedingt hoheit - liches Handeln grundsätzlich eine Verantwortlichkeit des jeweiligen Ressort- 54

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 ministers. Abweichungen hiervon können aufgrund der Europafreundlichkeit der Bundes- und Landesverfassung zwar ausnahmsweise zulässig sein. Ein von der Regierung parlamentarisch nicht zu verantwortender Gesetzesvollzug ist jedoch nur in dem Umfang verfassungsrechtlich vertretbar, in dem er europarechtlich geboten ist. Diese Bedenken bestehen, solange die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung noch nicht in Kraft getreten ist und eine Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten der Aufsichtsbehörde noch nicht zuweist. Damit ist zwar nach dem ak tuellen Stand des Verfahrens zur EU-Datenschutz-Grundverordnung zu rechnen, aber der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch unsicher und für die Anpassung soll dem nationalen Recht auch eine Übergangsfrist von 2 Jahren eingeräumt werden. Die angeregte inhaltliche Überarbeitung des LDSG erscheint derzeit nicht zwingend, sondern dient im Wesentlichen der Harmonisierung mit dem Bundesdatenschutzgesetz. Die Überarbeitung würde den Zeitplan für das LIFG gefährden, weil eine erneute Anhörung der Verbände infolge der Änderung des Gesetzentwurfes zumindest sinnvoll, wenn nicht gar geboten erscheint. Auch würden durch die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung die meisten der nun angeregten gesetzlichen Änderungen des LDSG außer Kraft treten. p) Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Artikel 3 neu) Der Landesdatenschutzbeauftragte regt überdies als Folgeänderung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrecht - licher Ordnungswidrigkeiten auf den Landesdatenschutzbeauftragten im LDSG an, auch § 4 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu ändern. Haltung der Landesregierung Die Anregung wird nicht übernommen, weil auch insoweit die bereits im letzten Gliederungspunkt angegebenen Gründe gegen eine Übertragung der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten auf den Landesdatenschutzbeauftragten sprechen. q) Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes (Artikel 3) Der BBW begrüßt ausdrücklich die Evaluation. Auch der BdSt begrüßt die Evaluation und merkt an, dass nach Ablauf dieser fünf Jahre feststellbar sein dürfte, inwieweit sich die bisherigen Regelungen bewährt hätten beziehungsweise ob Nachbesserungsbedarf bestehe. Es werde davon ausgegangen, dass die Landesregierung auch die Entwicklungen in den anderen Bundesländern beziehungsweise beim Bund im Auge behalte und sich insbesondere bei der Stärkung der Rechte der Bürger daran orientiere. Allgemein befürworten der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. die Evaluierung von Informationszugangsgesetzen. Nach Ansicht des Städtetags soll das Gesetz nicht erst nach fünf Jahren, sondern schon nach zwei Jahren evaluiert werden. Der Landesdatenschutzbeauftragte empfiehlt einen Zeitraum von drei Jahren. Auch sollten bei der Evaluation zumindest die Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge der anderen Länder und das Umweltinformationsrecht einbezogen werden. Nach Meinung des Städtetags sollen die Fallzahlen und Aufwände der Kommunen explizit betrachtet und auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Insbe- 55

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ministers. Abweichungen hiervon können aufgrund der Europafreundlichkeit<br />

der Bundes- und Landesverfassung zwar ausnahmsweise zulässig sein. Ein von<br />

der Regierung parlamentarisch nicht zu verantwortender Gesetzesvollzug ist jedoch<br />

nur in dem Umfang verfassungsrechtlich vertretbar, in dem er europarechtlich<br />

geboten ist. Diese Bedenken bestehen, solange die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung<br />

noch nicht in Kraft getreten ist und eine Zuständigkeit<br />

für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten<br />

der Aufsichtsbehörde noch nicht zuweist. Damit ist zwar nach dem<br />

ak tuellen Stand des Verfahrens zur EU-Datenschutz-Grundverordnung zu rechnen,<br />

aber der Zeitpunkt des Inkrafttretens ist noch unsicher und für die Anpassung<br />

soll dem nationalen Recht auch eine Übergangsfrist von 2 Jahren eingeräumt<br />

werden.<br />

Die angeregte inhaltliche Überarbeitung des LDSG erscheint derzeit nicht<br />

zwingend, sondern dient im Wesentlichen der Harmonisierung mit dem Bundesdatenschutzgesetz.<br />

Die Überarbeitung würde den Zeitplan für das LIFG gefährden,<br />

weil eine erneute Anhörung der Verbände infolge der Änderung des<br />

Gesetzentwurfes zumindest sinnvoll, wenn nicht gar geboten erscheint. Auch<br />

würden durch die geplante EU-Datenschutz-Grundverordnung die meisten der<br />

nun angeregten gesetzlichen Änderungen des LDSG außer Kraft treten.<br />

p) Änderung der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten nach<br />

dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (Artikel 3 neu)<br />

Der Landesdatenschutzbeauftragte regt überdies als Folgeänderung zur Übertragung<br />

der Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrecht -<br />

licher Ordnungswidrigkeiten auf den Landesdatenschutzbeauftragten im LDSG<br />

an, auch § 4 Absatz 2 der Verordnung der Landesregierung über Zuständigkeiten<br />

nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten zu ändern.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Anregung wird nicht übernommen, weil auch insoweit die bereits im letzten<br />

Gliederungspunkt angegebenen Gründe gegen eine Übertragung der Zuständigkeit<br />

für die Verfolgung und Ahndung datenschutzrechtlicher Ordnungswidrigkeiten<br />

auf den Landesdatenschutzbeauftragten sprechen.<br />

q) Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes (Artikel 3)<br />

Der BBW begrüßt ausdrücklich die Evaluation.<br />

Auch der BdSt begrüßt die Evaluation und merkt an, dass nach Ablauf dieser<br />

fünf Jahre feststellbar sein dürfte, inwieweit sich die bisherigen Regelungen bewährt<br />

hätten beziehungsweise ob Nachbesserungsbedarf bestehe. Es werde davon<br />

ausgegangen, dass die Landesregierung auch die Entwicklungen in den anderen<br />

Bundesländern beziehungsweise beim Bund im Auge behalte und sich<br />

insbesondere bei der Stärkung der Rechte der Bürger daran orientiere.<br />

Allgemein befürworten der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />

e. V. die Evaluierung von Informationszugangsgesetzen.<br />

Nach Ansicht des Städtetags soll das Gesetz nicht erst nach fünf Jahren, sondern<br />

schon nach zwei Jahren evaluiert werden.<br />

Der Landesdatenschutzbeauftragte empfiehlt einen Zeitraum von drei Jahren.<br />

Auch sollten bei der Evaluation zumindest die Erfahrungen und Verbesserungsvorschläge<br />

der anderen Länder und das Umweltinformationsrecht einbezogen<br />

werden.<br />

Nach Meinung des Städtetags sollen die Fallzahlen und Aufwände der Kommunen<br />

explizit betrachtet und auf Verhältnismäßigkeit geprüft werden. Insbe-<br />

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