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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 einer gesetzlichen Pflicht unterlegt würden. Absatz 2 überlasse es dem freien Ermessen der Landesregierung, ob überhaupt ein Informationsregister eingerichtet würde. All dies sei völlig unzureichend und weit entfernt von den Standards, die in Hamburg bereits erfolgreich mit dem dortigen Informationsregis - ter erreicht seien oder auch den Zielen, die sich parallel zum Gesetzgebungsverfahren in Baden-Württemberg das Land Rheinland-Pfalz gesetzt habe. Haltung der Landesregierung Eine Änderung ist aufgrund der Anregungen nicht angezeigt. Der Katalog der zu veröffentlichenden amtlichen Informationen wurde gegenüber der Bundesregelung erheblich erweitert. Wenn neuere Evaluationsergebnisse insbesondere aus Hamburg vorliegen, kann mithilfe der Verordnungsermächtigung zeitnah nachgesteuert werden. m) Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter für die Informationsfreiheit (Artikel 1 § 13) DJV: „Wir schlagen“ statt eines Widerspruchsverfahrens „vor, den Zuständigkeitsbereich des Landesbeauftragten für Datenschutz um den Bereich Informationsfreiheit zu erweitern und eine Widerspruchsstelle beim Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit einzurichten.“ IFK: „Da die Bundes- bzw. die Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit als zuständige Aufsichtsbehörden für die Einhaltung der Informationsfreiheitsgesetze in Deutschland zum informationsfreiheitsrechtlichen Standard gehören, ist es überraschend, dass die Landesregierung keinen eigenen Vorschlag für die Regelung dieses anerkannten und bewährten Rechtsinstituts vorgelegt hat. Nach der Gesetzesbegründung soll vielmehr der Landtag im Rahmen des weiteren Gesetzgebungsverfahrens über die Einführung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit entscheiden. In Deutschland haben alle Bundesländer, die ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen haben, dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zugleich die Aufgaben eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen. Diese Entscheidung ist auch nachvollziehbar und überzeugend. Informationsfreiheit und Datenschutz stehen regelmäßig in einem Spannungsverhältnis, weil der Informationssuchende mit der Preisgabe amtlicher Informationen zumeist die Preisgabe personenbezogener Daten Dritter – und damit auch einen hoheitlichen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Einzelnen – begehren wird. Die Verwirklichung von Informationsfreiheit und Datenschutz lässt sich daher nicht trennen, sondern bedingt einander. Es ist daher nur logisch, dem für die Kontrolle der datenschutzrechtlichen Vorschriften des LIFG ohnehin zuständigen Landesbeauftragten für den Datenschutz (vgl. § 28 Abs. 1 2. Alt. Landesdatenschutzgesetz Baden-Württemberg) auch die Kontrolle für die Einhaltung der übrigen Vorschriften des Informationsfreiheitsgesetzes zu übertragen. Andernfalls wären mit ein und demselben Vorgang zwingend mehrere Kontrollinstanzen befasst. Das Rechtsinstitut des Informationsfreiheitsbeauftragten wurde auf Bundesund Landesebene mehrfach evaluiert. Die Evaluierungen sind dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Bundes- bzw. die Landesbeauftragten für Informationsfreiheit in ihrer Funktion als Kontrollinstanz bzw. als außergericht - licher Streitschlichter bewährt haben (stellvertretend für andere, Evaluierung des IFG, Deutscher Bundestag, Ausschussdrucksache 17(4)522 A, S. 23). In der Fachwelt wird daher nicht diskutiert, ob den Landesbeauftragten für den Datenschutz die Aufgabe des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit übertragen werden sollen. Gegenstand der Diskussion ist vielmehr die Frage, wie weit ihre Kontrollkompetenzen reichen sollen. Konkret geht es um die Fra- 52
Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 ge, ob die Landesbeauftragten neben der Kontrolle für die Einhaltung des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts auch für die Kontrolle der Einhaltung des besonderen Informationsfreiheitsrechts, insbesondere des Umweltinforma - tionsfreiheitsrechts, zuständig sein sollen. Während die Landesbeauftragten für den Datenschutz eine entsprechende Kontrollkompetenz für den Bereich des Datenschutzes besitzen, ist dies für den Bereich der Informationsfreiheit aufgrund unklarer gesetzlicher Regelungen nicht eindeutig (vgl. hierzu die Ent - schließung der 29. IFK am 9. Dezember 2014 in Hamburg ‚Umfassende und effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!‘). Die Bürgerinnen und Bürger erwarten jedenfalls, dass ihre Informationsanliegen umfassend geprüft werden, wenn sie sich an die Landesbeauftragten wenden. Eine entsprechende Empfehlung für die Übertragung der Kontrollkompetenzen für das besondere Informationszugangsrecht haben auch die wissenschaftlichen Evaluierungen ausgesprochen. Die IFK empfiehlt daher dem Landtag, nicht nur das Institut des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, sondern auch die dazugehörigen umfassenden Kontrollkompetenzen, wie sie für den Datenschutz Standard sind, verbindlich zu regeln.“ Landeselternbeirat: „Wir vermissen die Einrichtung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit – diese Stelle hätte man durchaus auch beim Landesbeauftragten für den Datenschutz ansiedeln können, bei entsprechender personeller Ausstattung.“ Landesstudierendenvertretung: „zu § 13 Wir fordern die Einrichtung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit mit den Rechten und Pflichten des Beauftragten in § 15 Absatz 1 bis 7 des HmbIFG (Hamburg)“. Städtetag: „Zur Vermeidung möglicher Missbräuche sollte der Landesdatenschutzbeauftragte als Kontrollinstanz herangezogen werden, für den behörd - lichen Bereich analog der jeweilige behördliche Datenschutzbeauftragte. Falls durch die betroffene Kommune kein Datenschutzbeauftragter bestellt sein sollte, wäre eine andere geeignete Stelle zu betrauen.“ Netzwerk Recherche e. V.: „Ebenso sollte der Gesetzentwurf bereits einen Vorschlag enthalten, dass und wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz in einer weiteren Rolle als Informationsfreiheitsbeauftragter einzubinden ist. Die Bestellung der Datenschutzbeauftragten als Informationsfreiheitsbeauftragter hat sich in den Bundesländern außerordentlich bewährt und sollte deshalb unbedingt aufgenommen werden.“ … „Zu § 13 – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit Wie schon einleitend gesagt, ist es unbefriedigend, dass der Gesetzentwurf hierzu keine Vorgabe enthält. Es wird noch einmal betont, dass die Einführung eines Informationsfreiheitsbeauftragten, gegebenenfalls in Personalunion mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz, positiv bewertet wird.“ Der Landesbeauftragte für den Datenschutz: „Da die Entscheidung über die Zuordnung der Funktion des oder der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit (Artikel 1 § 13) dem Landtag überlassen werden soll, bitte ich um Verständnis, dass ich mich mit einer inhaltlichen Bewertung des Entwurfs zurückhalte. Generell ist in Bezug auf die Zuordnung zu konstatieren, dass alle (elf) Länder, die ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen haben (derzeit Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-West - falen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen), dem bzw. der jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz zugleich die Aufgaben eines bzw. einer Landesbeauftragten für die Informa - tionsfreiheit übertragen haben; für den Bund gilt dies in Bezug auf die Bundes- 53
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ge, ob die Landesbeauftragten neben der Kontrolle für die Einhaltung des allgemeinen<br />
Informationsfreiheitsrechts auch für die Kontrolle der Einhaltung des<br />
besonderen Informationsfreiheitsrechts, insbesondere des Umweltinforma -<br />
tionsfreiheitsrechts, zuständig sein sollen. Während die Landesbeauftragten für<br />
den Datenschutz eine entsprechende Kontrollkompetenz für den Bereich des<br />
Datenschutzes besitzen, ist dies für den Bereich der Informationsfreiheit aufgrund<br />
unklarer gesetzlicher Regelungen nicht eindeutig (vgl. hierzu die Ent -<br />
schließung der 29. IFK am 9. Dezember 2014 in Hamburg ‚Umfassende und<br />
effektive Informationsfreiheitsaufsicht unabdingbar!‘). Die Bürgerinnen und<br />
Bürger erwarten jedenfalls, dass ihre Informationsanliegen umfassend geprüft<br />
werden, wenn sie sich an die Landesbeauftragten wenden. Eine entsprechende<br />
Empfehlung für die Übertragung der Kontrollkompetenzen für das besondere<br />
Informationszugangsrecht haben auch die wissenschaftlichen Evaluierungen<br />
ausgesprochen.<br />
Die IFK empfiehlt daher dem Landtag, nicht nur das Institut des Landesbeauftragten<br />
für die Informationsfreiheit, sondern auch die dazugehörigen umfassenden<br />
Kontrollkompetenzen, wie sie für den Datenschutz Standard sind, verbindlich<br />
zu regeln.“<br />
Landeselternbeirat: „Wir vermissen die Einrichtung eines Landesbeauftragten<br />
für die Informationsfreiheit – diese Stelle hätte man durchaus auch beim Landesbeauftragten<br />
für den Datenschutz ansiedeln können, bei entsprechender personeller<br />
Ausstattung.“<br />
Landesstudierendenvertretung: „zu § 13<br />
Wir fordern die Einrichtung eines Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit<br />
mit den Rechten und Pflichten des Beauftragten in § <strong>15</strong> Absatz 1 bis 7 des<br />
HmbIFG (Hamburg)“.<br />
Städtetag: „Zur Vermeidung möglicher Missbräuche sollte der Landesdatenschutzbeauftragte<br />
als Kontrollinstanz herangezogen werden, für den behörd -<br />
lichen Bereich analog der jeweilige behördliche Datenschutzbeauftragte. Falls<br />
durch die betroffene Kommune kein Datenschutzbeauftragter bestellt sein sollte,<br />
wäre eine andere geeignete Stelle zu betrauen.“<br />
Netzwerk Recherche e. V.: „Ebenso sollte der Gesetzentwurf bereits einen Vorschlag<br />
enthalten, dass und wie der Landesbeauftragte für den Datenschutz in<br />
einer weiteren Rolle als Informationsfreiheitsbeauftragter einzubinden ist. Die<br />
Bestellung der Datenschutzbeauftragten als Informationsfreiheitsbeauftragter<br />
hat sich in den Bundesländern außerordentlich bewährt und sollte deshalb unbedingt<br />
aufgenommen werden.“ …<br />
„Zu § 13 – Landesbeauftragte oder Landesbeauftragte für die Informationsfreiheit<br />
Wie schon einleitend gesagt, ist es unbefriedigend, dass der Gesetzentwurf<br />
hierzu keine Vorgabe enthält. Es wird noch einmal betont, dass die Einführung<br />
eines Informationsfreiheitsbeauftragten, gegebenenfalls in Personalunion mit<br />
dem Landesbeauftragten für Datenschutz, positiv bewertet wird.“<br />
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz: „Da die Entscheidung über die<br />
Zuordnung der Funktion des oder der Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit<br />
(Artikel 1 § 13) dem Landtag überlassen werden soll, bitte ich um Verständnis,<br />
dass ich mich mit einer inhaltlichen Bewertung des Entwurfs zurückhalte.<br />
Generell ist in Bezug auf die Zuordnung zu konstatieren, dass alle (elf)<br />
Länder, die ein Informationsfreiheitsgesetz geschaffen haben (derzeit Berlin,<br />
Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-West -<br />
falen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und<br />
Thüringen), dem bzw. der jeweiligen Landesbeauftragten für den Datenschutz<br />
zugleich die Aufgaben eines bzw. einer Landesbeauftragten für die Informa -<br />
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