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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

nur in 6,71 % der Fälle vollständig und in 10,97 % der Fälle teilweise erfolgreich.<br />

Da die amtlichen Informationen, zu denen der Zugang begehrt wird, den<br />

entscheidenden Stellen vollständig vorliegen, sind – anders als in anderen Bereichen<br />

– nur selten neue, entscheidungserhebliche Informationen durch die antragstellenden<br />

Personen zu erwarten.<br />

Gegen die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor dem Landesbeauftragten<br />

für den Datenschutz spricht außerdem, dass aufgrund der Vermischung<br />

von Entscheidungs- und Kontrollinstanz ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche<br />

Gebot der Verantwortungsklarheit, gegen das Prinzip der Ressortverantwortung<br />

nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 4 LV und die Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten<br />

nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europä -<br />

ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher<br />

Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr<br />

droht.<br />

l) Veröffentlichungspflichten und Informationsregister (Artikel 1 § 12)<br />

Der BdSt und der DGB fordern eine Regelung zum Informationsregister wie<br />

im HmbTG.<br />

Nach Meinung des DJV sei die Regelung als „reiner Alibiparagraph“ zu bezeichnen,<br />

vielmehr müsse ein „möglichst breiter Veröffentlichungskatalog mit<br />

einer unmittelbaren Veröffentlichungspflicht festgeschrieben werden.“<br />

Die IFK schlägt als wesentliche Verbesserungen vor: Die Entscheidung, ein Informationsregister<br />

einzuführen, solle jetzt unmittelbar durch den Landesgesetzgeber<br />

selbst durch eine verbindliche gesetzliche Regelung erfolgen und nicht in<br />

die Hände der Landesregierung gelegt werden. Eine Legaldefinition des Informationsregisters<br />

solle in die Begriffsbestimmungen aufgenommen werden.<br />

Auch der wesentliche Inhalt des Informationsregisters solle jetzt durch den<br />

Landesgesetzgeber selbst festgelegt werden. Dabei biete sich eine Orientierung<br />

an den Datenkategorien der Transparenz- beziehungsweise Informationsfreiheitsgesetze<br />

in Hamburg, Rheinland-Pfalz und Bremen an.<br />

Die Landesstudierendenvertretung fordert, die Veröffentlichungspflichten wie<br />

folgt auszuweiten:<br />

– Ausschreibungsergebnisse über 100.000 Euro,<br />

– Stellenpläne sowie weitere Stellen,<br />

– Haushaltspläne, Jahresberichte und langfristige Planungen (z. B. Strukturund<br />

Entwicklungsplan bei Hochschulen),<br />

– gestellte Anfragen und erteilte Antworten und Ablehnungen in anonymisierter<br />

Form.<br />

Nach Mehr Demokratie e. V. sei die Liste der von der Verwaltung freiwillig<br />

und dauerhaft zur Verfügung gestellten Informationen völlig unzureichend und<br />

weit entfernt von dem durch das Bundesland Hamburg gesetzten Standard.<br />

Eine Verpflichtung zumindest der Landesbehörden sei ein erster Einstieg in<br />

ein Transparenzgesetz und hätte eine wichtige Signalwirkung, die aufzeige, in<br />

welche Richtung sich die Informationsgesetzgebung in unseren Zeiten der umfassenden<br />

Digitalisierung von Daten entwickeln müsse. Denn es sei eindeutig,<br />

dass es in absehbarer Zeit möglich sein werde, allen Bürgern so gut wie kostenfrei<br />

und ohne Anfrage alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.<br />

Ein Transparenzregister für alle staatlichen Ebenen sei dann für jede moderne<br />

Bürgerdemokratie unumgänglich.<br />

Netzwerk Recherche e. V. begrüßt ausdrücklich Veröffentlichungspflichten<br />

und die Einführung von Informationsregistern. § 12 Absatz 1 LIFG betreffe lediglich<br />

Trivialitäten, indem Veröffentlichungen, die bereits jetzt erfolgten, mit<br />

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