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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
nur in 6,71 % der Fälle vollständig und in 10,97 % der Fälle teilweise erfolgreich.<br />
Da die amtlichen Informationen, zu denen der Zugang begehrt wird, den<br />
entscheidenden Stellen vollständig vorliegen, sind – anders als in anderen Bereichen<br />
– nur selten neue, entscheidungserhebliche Informationen durch die antragstellenden<br />
Personen zu erwarten.<br />
Gegen die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor dem Landesbeauftragten<br />
für den Datenschutz spricht außerdem, dass aufgrund der Vermischung<br />
von Entscheidungs- und Kontrollinstanz ein Verstoß gegen das rechtsstaatliche<br />
Gebot der Verantwortungsklarheit, gegen das Prinzip der Ressortverantwortung<br />
nach Artikel 49 Absatz 1 Satz 4 LV und die Unabhängigkeit des Landesdatenschutzbeauftragten<br />
nach Artikel 28 der Richtlinie 95/46/EG des Europä -<br />
ischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher<br />
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr<br />
droht.<br />
l) Veröffentlichungspflichten und Informationsregister (Artikel 1 § 12)<br />
Der BdSt und der DGB fordern eine Regelung zum Informationsregister wie<br />
im HmbTG.<br />
Nach Meinung des DJV sei die Regelung als „reiner Alibiparagraph“ zu bezeichnen,<br />
vielmehr müsse ein „möglichst breiter Veröffentlichungskatalog mit<br />
einer unmittelbaren Veröffentlichungspflicht festgeschrieben werden.“<br />
Die IFK schlägt als wesentliche Verbesserungen vor: Die Entscheidung, ein Informationsregister<br />
einzuführen, solle jetzt unmittelbar durch den Landesgesetzgeber<br />
selbst durch eine verbindliche gesetzliche Regelung erfolgen und nicht in<br />
die Hände der Landesregierung gelegt werden. Eine Legaldefinition des Informationsregisters<br />
solle in die Begriffsbestimmungen aufgenommen werden.<br />
Auch der wesentliche Inhalt des Informationsregisters solle jetzt durch den<br />
Landesgesetzgeber selbst festgelegt werden. Dabei biete sich eine Orientierung<br />
an den Datenkategorien der Transparenz- beziehungsweise Informationsfreiheitsgesetze<br />
in Hamburg, Rheinland-Pfalz und Bremen an.<br />
Die Landesstudierendenvertretung fordert, die Veröffentlichungspflichten wie<br />
folgt auszuweiten:<br />
– Ausschreibungsergebnisse über 100.000 Euro,<br />
– Stellenpläne sowie weitere Stellen,<br />
– Haushaltspläne, Jahresberichte und langfristige Planungen (z. B. Strukturund<br />
Entwicklungsplan bei Hochschulen),<br />
– gestellte Anfragen und erteilte Antworten und Ablehnungen in anonymisierter<br />
Form.<br />
Nach Mehr Demokratie e. V. sei die Liste der von der Verwaltung freiwillig<br />
und dauerhaft zur Verfügung gestellten Informationen völlig unzureichend und<br />
weit entfernt von dem durch das Bundesland Hamburg gesetzten Standard.<br />
Eine Verpflichtung zumindest der Landesbehörden sei ein erster Einstieg in<br />
ein Transparenzgesetz und hätte eine wichtige Signalwirkung, die aufzeige, in<br />
welche Richtung sich die Informationsgesetzgebung in unseren Zeiten der umfassenden<br />
Digitalisierung von Daten entwickeln müsse. Denn es sei eindeutig,<br />
dass es in absehbarer Zeit möglich sein werde, allen Bürgern so gut wie kostenfrei<br />
und ohne Anfrage alle relevanten Informationen zur Verfügung zu stellen.<br />
Ein Transparenzregister für alle staatlichen Ebenen sei dann für jede moderne<br />
Bürgerdemokratie unumgänglich.<br />
Netzwerk Recherche e. V. begrüßt ausdrücklich Veröffentlichungspflichten<br />
und die Einführung von Informationsregistern. § 12 Absatz 1 LIFG betreffe lediglich<br />
Trivialitäten, indem Veröffentlichungen, die bereits jetzt erfolgten, mit<br />
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