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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Haltung der Landesregierung<br />

Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen erforderlich.<br />

Die Kritik von Landeselternbeirat und DJV berücksichtigt nicht, dass das<br />

LIFG lediglich einen Rahmen für die Gebührenbemessung festlegt. Die<br />

genaue Gebührenmessung wird durch das LGebG und die jeweils maßgeblichen<br />

Regelungen nachvollziehbar geregelt. Eine weitergehende Regelung<br />

im LIFG wird als Abweichung vom Prinzip der dezentralen Gebührenfestsetzung<br />

abgelehnt.<br />

Eine weitergehende Anpassung an das Umweltinformationsrecht wurde<br />

bereits oben (siehe Buchstabe b) abgelehnt. Ebenso sind die Gebühren -<br />

regelungen des Verbraucherinformationsrechts für das allgemeine In -<br />

formationsfreiheitsrecht nicht geeignet, weil dort zwei Gebührengrenzen<br />

(250 beziehungsweise 1.000 Euro) in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit<br />

des Verbrauchers normiert sind.<br />

Eine gesetzliche Gebührenobergrenze wird abgelehnt, um auf Geldwertänderungen<br />

mit Anpassungen des Nominalbetrages ohne ein aufwendiges<br />

Gesetzgebungsverfahren reagieren zu können. Üblich sind Gebührenobergrenzen<br />

in ausführenden Rechtsverordnungen, während die mehrfach angeführten<br />

gesetzlichen Gebührenobergrenzen nach Durchsicht der Informationsfreiheitsgesetze<br />

im Bund und den Ländern nicht ersichtlich sind.<br />

Die vom HAW angeregte Missbrauchsgebühr dürfte nur selten erhebbar<br />

sein, weil der Nachweis in der Praxis schwierig werden dürfte.<br />

Im Übrigen deuten die Stellungnahmen für und gegen Gebühren darauf<br />

hin, dass insoweit ein vertretbarer Mittelweg im bestehenden System des<br />

LGebG gewählt wurde.<br />

k) Ausschluss eines Widerspruchsverfahrens (Artikel 1 § 11)<br />

Die AG VwR im DAV, der Anwaltsverband im DAV und der BBW sprechen<br />

sich für die Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens im Rahmen des LIFG<br />

aus.<br />

Der BdSt äußert Bedenken gegen die Abschaffung eines Widerspruchsverfahrens.<br />

Darüber hinaus empfehlen die IKK, der VGH und der Landesbeauftragte für<br />

den Datenschutz ein umfassendes obligatorisches Widerspruchsverfahren auch<br />

bei Entscheidungen von obersten Landesbehörden. Ergänzend dazu fordert der<br />

Landesdatenschutzbeauftragte, dass Klage- und Widerspruchsfristen nicht ablaufen<br />

sollten, wenn sich der Antragsteller an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit<br />

zwecks Vermittlung wende.<br />

Nach Ansicht des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />

e. V. sollte ein eigenständiges Vorverfahren mit einer zentralen Widerspruchsbehörde,<br />

beispielsweise beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, in Erwägung<br />

gezogen werden, weil sich das klassische Widerspruchsverfahren als<br />

wenig effizient zur Rechtsdurchsetzung erwiesen habe. In diesem Sinne fordert<br />

auch der DJV eine zentrale Widerspruchsstelle beim Landesbeauftragten für<br />

den Datenschutz und die Informationsfreiheit.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Ein Widerspruchsverfahren wird für entbehrlich erachtet, weil zu erwarten ist,<br />

dass dieses nur in wenigen Fällen zum Erfolg führen dürfte. Auch beim IFG<br />

des Bundes hat sich das Widerspruchsverfahren nach der Evaluation für die antragstellenden<br />

Personen als wenig effektiv erwiesen: Die Widersprüche waren<br />

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