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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Haltung der Landesregierung<br />
Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen erforderlich.<br />
Die Kritik von Landeselternbeirat und DJV berücksichtigt nicht, dass das<br />
LIFG lediglich einen Rahmen für die Gebührenbemessung festlegt. Die<br />
genaue Gebührenmessung wird durch das LGebG und die jeweils maßgeblichen<br />
Regelungen nachvollziehbar geregelt. Eine weitergehende Regelung<br />
im LIFG wird als Abweichung vom Prinzip der dezentralen Gebührenfestsetzung<br />
abgelehnt.<br />
Eine weitergehende Anpassung an das Umweltinformationsrecht wurde<br />
bereits oben (siehe Buchstabe b) abgelehnt. Ebenso sind die Gebühren -<br />
regelungen des Verbraucherinformationsrechts für das allgemeine In -<br />
formationsfreiheitsrecht nicht geeignet, weil dort zwei Gebührengrenzen<br />
(250 beziehungsweise 1.000 Euro) in Abhängigkeit von der Schutzwürdigkeit<br />
des Verbrauchers normiert sind.<br />
Eine gesetzliche Gebührenobergrenze wird abgelehnt, um auf Geldwertänderungen<br />
mit Anpassungen des Nominalbetrages ohne ein aufwendiges<br />
Gesetzgebungsverfahren reagieren zu können. Üblich sind Gebührenobergrenzen<br />
in ausführenden Rechtsverordnungen, während die mehrfach angeführten<br />
gesetzlichen Gebührenobergrenzen nach Durchsicht der Informationsfreiheitsgesetze<br />
im Bund und den Ländern nicht ersichtlich sind.<br />
Die vom HAW angeregte Missbrauchsgebühr dürfte nur selten erhebbar<br />
sein, weil der Nachweis in der Praxis schwierig werden dürfte.<br />
Im Übrigen deuten die Stellungnahmen für und gegen Gebühren darauf<br />
hin, dass insoweit ein vertretbarer Mittelweg im bestehenden System des<br />
LGebG gewählt wurde.<br />
k) Ausschluss eines Widerspruchsverfahrens (Artikel 1 § 11)<br />
Die AG VwR im DAV, der Anwaltsverband im DAV und der BBW sprechen<br />
sich für die Beibehaltung des Widerspruchsverfahrens im Rahmen des LIFG<br />
aus.<br />
Der BdSt äußert Bedenken gegen die Abschaffung eines Widerspruchsverfahrens.<br />
Darüber hinaus empfehlen die IKK, der VGH und der Landesbeauftragte für<br />
den Datenschutz ein umfassendes obligatorisches Widerspruchsverfahren auch<br />
bei Entscheidungen von obersten Landesbehörden. Ergänzend dazu fordert der<br />
Landesdatenschutzbeauftragte, dass Klage- und Widerspruchsfristen nicht ablaufen<br />
sollten, wenn sich der Antragsteller an den Landesbeauftragten für Informationsfreiheit<br />
zwecks Vermittlung wende.<br />
Nach Ansicht des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />
e. V. sollte ein eigenständiges Vorverfahren mit einer zentralen Widerspruchsbehörde,<br />
beispielsweise beim Landesbeauftragten für den Datenschutz, in Erwägung<br />
gezogen werden, weil sich das klassische Widerspruchsverfahren als<br />
wenig effizient zur Rechtsdurchsetzung erwiesen habe. In diesem Sinne fordert<br />
auch der DJV eine zentrale Widerspruchsstelle beim Landesbeauftragten für<br />
den Datenschutz und die Informationsfreiheit.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Ein Widerspruchsverfahren wird für entbehrlich erachtet, weil zu erwarten ist,<br />
dass dieses nur in wenigen Fällen zum Erfolg führen dürfte. Auch beim IFG<br />
des Bundes hat sich das Widerspruchsverfahren nach der Evaluation für die antragstellenden<br />
Personen als wenig effektiv erwiesen: Die Widersprüche waren<br />
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