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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 ten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sollten die Kosten ihrer Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen.“ Die von der Landesstudierendenvertretung angeregte Regelung zu Mehreinnahmen im LIFG wird nicht übernommen. Neben den Sonderregeln in § 10 Absatz 2 und 3 LIFG gelten für die informationspflichtigen Stellen bei der Gebührenbemessung die Vorgaben des § 7 LGebG, wonach gegen Mehr- oder Mindereinnahmen bei der Gebührenbemessung das Kostendeckungsprinzip spricht. Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt ihrer Beendigung zu berücksichtigen, wobei die Gebühr nicht in einem Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf. Die widerstreitenden Vorschläge von IFK und HAW zur Gebührenerhebung bei einer ablehnenden Entscheidung werden nicht aufgegriffen. Bei einer ablehnenden Entscheidung richtet sich die Gebührenbemessung nach LGebG. Danach kann in solchen Fällen eine Regelung zur Erhebung oder Nichterhebung von Gebühren und Auslagen getroffen werden. Die vom VKU geforderte Klarstellung zur Gebührenerhebung bei Einsichtnahme wird nicht aufgegriffen, weil es eine Frage des Einzelfalles ist, ob eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des LIFG und LGebG vorliegt. Die Kritik des VfEW e. V. berücksichtigt nicht, dass ein Anspruch auf Informationszugang nicht gegenüber Privaten, sondern nach § 7 Absatz 1 Satz 2 LIFG nur gegenüber der Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffent - liche Dienstleistung erbracht wird, bestehen kann. bb) Information über die voraussichtliche Höhe der Kosten (Absatz 2) Die Landesstudierendenvertretung fordert, dass, sobald zur Bearbeitung eines Antrags Gebühren fällig würden, der Antragsteller unverzüglich und unentgeltlich informiert werde. Im Weiteren müsse bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit bestehen, den Antrag unentgeltlich zurückzuziehen. Ähnlich kritisiert Mehr Demokratie e. V., dass erst ab 200 Euro über die konkreten Kosten der Informationsanfrage informiert werde. Dies könne viele Bürger davon abschrecken, ihr Recht auf Information zu nutzen. Demgegenüber erscheint nach Ansicht des Anwaltsverbands im DAV die vorgesehene Erheblichkeitsschwelle von 200 Euro angesichts der gegebenen Begründung auch mit Blick auf § 66 Absatz 2 Satz 1 GKG angemessen. Haltung der Landesregierung Die Grenze für eine Information über Gebühren und Auslagen wird nicht abgesenkt. Die Grenze von 200 Euro hat sich in § 4 der Informationskos - tenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewährt und im Bund und in den sonstigen Bundesländern sind überhaupt keine Regelungen zur kostenfreien Information über die Gebühren und Auslagen in den Informationsfreiheitsgesetzen ersichtlich. cc) Allgemeine Äußerungen zu Gebühren und Auslagen Der Landeselternbeirat und der DJV kritisieren „intransparente“ Regelungen zu den Gebühren. 48

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Nach Ansicht der IFK sei eine Höchstgrenze für Gebühren in den Gesetzeswortlaut aufzunehmen. § 10 LIFG gewähre, was für Deutschland nahezu einmalig sei, den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit zur vollen Kostendeckung für die Gewährung des Informationszugangs. Es dürfte zudem den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar sein, warum im Verbraucherinformationsrecht Gebühren bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 Euro gebührenfrei seien und im Umweltinformationsrecht Gebühren nur bis zu 500 Euro entstehen würden (vgl. die Anlage 5 zu § 33 Absatz 4 bis 6 UVwG), während im Hauptanwendungsbereich des allgemeinen Informationsfreiheitsrechts eine volle Kostendeckungspflicht bestehe. Das Verbot, für einfache Anfragen keine Gebühren und Auslagen erheben zu dürfen, sollte auch für alle öffentlichen Stellen des Landes gelten. Dies sei auch in anderen Bundesländern bereits geltendes Recht. Nach Auffassung des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. stehe die volle Kostendeckung in den Kommunen im Widerspruch zu den Bestimmungen in fast allen anderen Bundesländern. Die Kostenregelung konterkariere mithin den selbst gestellten Anspruch des „umfassenden Informationsanspruchs“. Es sei ein immenser Rückschritt im Informationsfreiheitsrecht, wenn der Gesetzgeber nunmehr für den kommunalen Bereich die – unstreitig prohibitive – volle Kostendeckung vorsehe. Sowohl die Gebühren als auch die Auslagen seien in der Höhe zu begrenzen und jedenfalls für eine weit gefasste Kategorie „einfach gelagerter“ Fälle ganz zu erlassen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Kostenerstattungen im Informationszugangsrecht sei für die informationspflichtigen Stellen gering. Die klaren und bürgerfreundlichen Kostenregelungen im Umweltinformationsrecht hätten sich dagegen bewährt. Sie würden im Übrigen seit zwanzig Jahren auch von den Kommunen in Baden-Württemberg problemlos angewandt. Der DGB betont, dass bei der Festlegung von Gebühren eine gesetzliche Obergrenze fehle, wie sie in anderen Landesgesetzen zu finden sei. Die Pflicht eines Kostenvoranschlages bei Gebühren, die 200 Euro übersteigen, sei hier kein ausreichender Ersatz, sondern solle offensichtlich dazu dienen, Antragsteller von ihren Auskunftsbegehren abzubringen. Auch die Vorschrift, bei Festlegung von Gebührensätzen Höchstsätze festzulegen, ersetze keine gesetzliche Gebührenobergrenze. Der BdSt hält es für grundsätzlich richtig, dass für individuell zurechen - bare öffentliche Leistungen auch entsprechende Gebühren erhoben würden. Bezüglich der Höhe der Gebühren solle darauf geachtet werden, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Auf der einen Seite solle natürlich eine gewisse Kostendeckung erzielt werden. Auf der anderen Seite solle vermieden werden, dass zu hohe Gebühren die Bürger abschrecken und diese ihr Recht auf Information aus finanziellen Gründen nicht wahrnehmen können. Der HAW regt an, die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr wie beispielsweise in § 34 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Gesetz vorzusehen. Nach Ansicht der AG VwR im DAV sei es verfassungsrechtlich zulässig, für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Verwaltung Gebühren und Auslagen zu erheben. Es bestehe keine Veranlassung, kostenfreie Informationsansprüche zu begründen. Auch der Anwaltsverband hat Verständnis dafür, dass die auskunftspflichtige Stelle für etwaigen Aufwand im vertretbaren Rahmen entsprechende Gebühren und Auslagen verlangen könne. Der Landkreistag begrüßt die in § 10 LIFG vorgesehene Möglichkeit, entstehende Kosten im Rahmen der Gebührenregelungen zu decken. 49

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Nach Ansicht der IFK sei eine Höchstgrenze für Gebühren in den Gesetzeswortlaut<br />

aufzunehmen. § 10 LIFG gewähre, was für Deutschland nahezu<br />

einmalig sei, den Gemeinden und Gemeindeverbänden die Möglichkeit<br />

zur vollen Kostendeckung für die Gewährung des Informationszugangs. Es<br />

dürfte zudem den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar sein, warum<br />

im Verbraucherinformationsrecht Gebühren bis zu einem Verwaltungsaufwand<br />

von 250 Euro gebührenfrei seien und im Umweltinformationsrecht<br />

Gebühren nur bis zu 500 Euro entstehen würden (vgl. die Anlage 5 zu § 33<br />

Absatz 4 bis 6 UVwG), während im Hauptanwendungsbereich des allgemeinen<br />

Informationsfreiheitsrechts eine volle Kostendeckungspflicht bestehe.<br />

Das Verbot, für einfache Anfragen keine Gebühren und Auslagen<br />

erheben zu dürfen, sollte auch für alle öffentlichen Stellen des Landes gelten.<br />

Dies sei auch in anderen Bundesländern bereits geltendes Recht.<br />

Nach Auffassung des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk<br />

Recherche e. V. stehe die volle Kostendeckung in den Kommunen im Widerspruch<br />

zu den Bestimmungen in fast allen anderen Bundesländern. Die<br />

Kostenregelung konterkariere mithin den selbst gestellten Anspruch des<br />

„umfassenden Informationsanspruchs“. Es sei ein immenser Rückschritt<br />

im Informationsfreiheitsrecht, wenn der Gesetzgeber nunmehr für den<br />

kommunalen Bereich die – unstreitig prohibitive – volle Kostendeckung<br />

vorsehe. Sowohl die Gebühren als auch die Auslagen seien in der Höhe zu<br />

begrenzen und jedenfalls für eine weit gefasste Kategorie „einfach gelagerter“<br />

Fälle ganz zu erlassen. Die wirtschaftliche Bedeutung von Kostenerstattungen<br />

im Informationszugangsrecht sei für die informationspflichtigen<br />

Stellen gering. Die klaren und bürgerfreundlichen Kostenregelungen<br />

im Umweltinformationsrecht hätten sich dagegen bewährt. Sie würden im<br />

Übrigen seit zwanzig Jahren auch von den Kommunen in Baden-Württemberg<br />

problemlos angewandt.<br />

Der DGB betont, dass bei der Festlegung von Gebühren eine gesetzliche<br />

Obergrenze fehle, wie sie in anderen Landesgesetzen zu finden sei. Die<br />

Pflicht eines Kostenvoranschlages bei Gebühren, die 200 Euro übersteigen,<br />

sei hier kein ausreichender Ersatz, sondern solle offensichtlich dazu<br />

dienen, Antragsteller von ihren Auskunftsbegehren abzubringen. Auch die<br />

Vorschrift, bei Festlegung von Gebührensätzen Höchstsätze festzulegen,<br />

ersetze keine gesetzliche Gebührenobergrenze.<br />

Der BdSt hält es für grundsätzlich richtig, dass für individuell zurechen -<br />

bare öffentliche Leistungen auch entsprechende Gebühren erhoben würden.<br />

Bezüglich der Höhe der Gebühren solle darauf geachtet werden, dass<br />

der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt bleibe. Auf der einen Seite<br />

solle natürlich eine gewisse Kostendeckung erzielt werden. Auf der anderen<br />

Seite solle vermieden werden, dass zu hohe Gebühren die Bürger abschrecken<br />

und diese ihr Recht auf Information aus finanziellen Gründen<br />

nicht wahrnehmen können.<br />

Der HAW regt an, die Möglichkeit einer Missbrauchsgebühr wie beispielsweise<br />

in § 34 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes im Gesetz<br />

vorzusehen.<br />

Nach Ansicht der AG VwR im DAV sei es verfassungsrechtlich zulässig,<br />

für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Verwaltung Gebühren<br />

und Auslagen zu erheben. Es bestehe keine Veranlassung, kostenfreie<br />

Informationsansprüche zu begründen.<br />

Auch der Anwaltsverband hat Verständnis dafür, dass die auskunftspflichtige<br />

Stelle für etwaigen Aufwand im vertretbaren Rahmen entsprechende<br />

Gebühren und Auslagen verlangen könne.<br />

Der Landkreistag begrüßt die in § 10 LIFG vorgesehene Möglichkeit, entstehende<br />

Kosten im Rahmen der Gebührenregelungen zu decken.<br />

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