10.12.2015 Views

15_7720_D

15_7720_D

15_7720_D

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

ten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt<br />

werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten<br />

und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sollten die Kosten ihrer<br />

Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen<br />

Gewinnspanne nicht übersteigen.“<br />

Die von der Landesstudierendenvertretung angeregte Regelung zu Mehreinnahmen<br />

im LIFG wird nicht übernommen. Neben den Sonderregeln in<br />

§ 10 Absatz 2 und 3 LIFG gelten für die informationspflichtigen Stellen<br />

bei der Gebührenbemessung die Vorgaben des § 7 LGebG, wonach gegen<br />

Mehr- oder Mindereinnahmen bei der Gebührenbemessung das Kostendeckungsprinzip<br />

spricht. Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige<br />

Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt<br />

ihrer Beendigung zu berücksichtigen, wobei die Gebühr nicht in einem<br />

Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf.<br />

Die widerstreitenden Vorschläge von IFK und HAW zur Gebührenerhebung<br />

bei einer ablehnenden Entscheidung werden nicht aufgegriffen. Bei<br />

einer ablehnenden Entscheidung richtet sich die Gebührenbemessung nach<br />

LGebG. Danach kann in solchen Fällen eine Regelung zur Erhebung oder<br />

Nichterhebung von Gebühren und Auslagen getroffen werden.<br />

Die vom VKU geforderte Klarstellung zur Gebührenerhebung bei Einsichtnahme<br />

wird nicht aufgegriffen, weil es eine Frage des Einzelfalles ist,<br />

ob eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des LIFG<br />

und LGebG vorliegt.<br />

Die Kritik des VfEW e. V. berücksichtigt nicht, dass ein Anspruch auf Informationszugang<br />

nicht gegenüber Privaten, sondern nach § 7 Absatz 1<br />

Satz 2 LIFG nur gegenüber der Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche<br />

Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffent -<br />

liche Dienstleistung erbracht wird, bestehen kann.<br />

bb) Information über die voraussichtliche Höhe der Kosten (Absatz 2)<br />

Die Landesstudierendenvertretung fordert, dass, sobald zur Bearbeitung eines<br />

Antrags Gebühren fällig würden, der Antragsteller unverzüglich und<br />

unentgeltlich informiert werde. Im Weiteren müsse bis zu diesem Zeitpunkt<br />

die Möglichkeit bestehen, den Antrag unentgeltlich zurückzuziehen.<br />

Ähnlich kritisiert Mehr Demokratie e. V., dass erst ab 200 Euro über die<br />

konkreten Kosten der Informationsanfrage informiert werde. Dies könne<br />

viele Bürger davon abschrecken, ihr Recht auf Information zu nutzen.<br />

Demgegenüber erscheint nach Ansicht des Anwaltsverbands im DAV die<br />

vorgesehene Erheblichkeitsschwelle von 200 Euro angesichts der gegebenen<br />

Begründung auch mit Blick auf § 66 Absatz 2 Satz 1 GKG angemessen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Grenze für eine Information über Gebühren und Auslagen wird nicht<br />

abgesenkt. Die Grenze von 200 Euro hat sich in § 4 der Informationskos -<br />

tenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewährt und im<br />

Bund und in den sonstigen Bundesländern sind überhaupt keine Regelungen<br />

zur kostenfreien Information über die Gebühren und Auslagen in den<br />

Informationsfreiheitsgesetzen ersichtlich.<br />

cc) Allgemeine Äußerungen zu Gebühren und Auslagen<br />

Der Landeselternbeirat und der DJV kritisieren „intransparente“ Regelungen<br />

zu den Gebühren.<br />

48

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!