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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
ten nach objektiven, transparenten und überprüfbaren Kriterien festgelegt<br />
werden, und die Gesamteinnahmen aus der Bereitstellung von Dokumenten<br />
und der Gestattung ihrer Weiterverwendung sollten die Kosten ihrer<br />
Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung zuzüglich einer angemessenen<br />
Gewinnspanne nicht übersteigen.“<br />
Die von der Landesstudierendenvertretung angeregte Regelung zu Mehreinnahmen<br />
im LIFG wird nicht übernommen. Neben den Sonderregeln in<br />
§ 10 Absatz 2 und 3 LIFG gelten für die informationspflichtigen Stellen<br />
bei der Gebührenbemessung die Vorgaben des § 7 LGebG, wonach gegen<br />
Mehr- oder Mindereinnahmen bei der Gebührenbemessung das Kostendeckungsprinzip<br />
spricht. Außerdem ist die wirtschaftliche und sonstige<br />
Bedeutung der öffentlichen Leistung für den Gebührenschuldner zum Zeitpunkt<br />
ihrer Beendigung zu berücksichtigen, wobei die Gebühr nicht in einem<br />
Missverhältnis zur öffentlichen Leistung stehen darf.<br />
Die widerstreitenden Vorschläge von IFK und HAW zur Gebührenerhebung<br />
bei einer ablehnenden Entscheidung werden nicht aufgegriffen. Bei<br />
einer ablehnenden Entscheidung richtet sich die Gebührenbemessung nach<br />
LGebG. Danach kann in solchen Fällen eine Regelung zur Erhebung oder<br />
Nichterhebung von Gebühren und Auslagen getroffen werden.<br />
Die vom VKU geforderte Klarstellung zur Gebührenerhebung bei Einsichtnahme<br />
wird nicht aufgegriffen, weil es eine Frage des Einzelfalles ist,<br />
ob eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung im Sinne des LIFG<br />
und LGebG vorliegt.<br />
Die Kritik des VfEW e. V. berücksichtigt nicht, dass ein Anspruch auf Informationszugang<br />
nicht gegenüber Privaten, sondern nach § 7 Absatz 1<br />
Satz 2 LIFG nur gegenüber der Stelle, für die letztlich die öffentlich-rechtliche<br />
Verwaltungsaufgabe wahrgenommen beziehungsweise die öffent -<br />
liche Dienstleistung erbracht wird, bestehen kann.<br />
bb) Information über die voraussichtliche Höhe der Kosten (Absatz 2)<br />
Die Landesstudierendenvertretung fordert, dass, sobald zur Bearbeitung eines<br />
Antrags Gebühren fällig würden, der Antragsteller unverzüglich und<br />
unentgeltlich informiert werde. Im Weiteren müsse bis zu diesem Zeitpunkt<br />
die Möglichkeit bestehen, den Antrag unentgeltlich zurückzuziehen.<br />
Ähnlich kritisiert Mehr Demokratie e. V., dass erst ab 200 Euro über die<br />
konkreten Kosten der Informationsanfrage informiert werde. Dies könne<br />
viele Bürger davon abschrecken, ihr Recht auf Information zu nutzen.<br />
Demgegenüber erscheint nach Ansicht des Anwaltsverbands im DAV die<br />
vorgesehene Erheblichkeitsschwelle von 200 Euro angesichts der gegebenen<br />
Begründung auch mit Blick auf § 66 Absatz 2 Satz 1 GKG angemessen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Grenze für eine Information über Gebühren und Auslagen wird nicht<br />
abgesenkt. Die Grenze von 200 Euro hat sich in § 4 der Informationskos -<br />
tenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern bewährt und im<br />
Bund und in den sonstigen Bundesländern sind überhaupt keine Regelungen<br />
zur kostenfreien Information über die Gebühren und Auslagen in den<br />
Informationsfreiheitsgesetzen ersichtlich.<br />
cc) Allgemeine Äußerungen zu Gebühren und Auslagen<br />
Der Landeselternbeirat und der DJV kritisieren „intransparente“ Regelungen<br />
zu den Gebühren.<br />
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