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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Im Übrigen werden die Anregungen nicht aufgegriffen.<br />
Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. gehen<br />
von unzutreffenden Voraussetzungen aus, weil bereits im Gesetzestext geregelt<br />
ist, dass der Informationszugang „unverzüglich“ zu erfolgen hat.<br />
Auch enthält die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG M-V eine Verlängerungsmöglichkeit<br />
„auf bis zu drei Monate“.<br />
Die Fristenregelung orientiert sich an den Vorschlägen der Evaluation zum<br />
IFG des Bundes, welche sich wiederum an § 42 a Absatz 2 VwVfG orientiert<br />
hatte.<br />
j) Gebühren und Auslagen (Artikel 1 § 10)<br />
aa) Allgemeine Grundsätze (Absatz 1)<br />
Der Städtetag bittet um Prüfung, ob einer vollen Kostendeckung bei der<br />
Gebührenerhebung die sogenannte PSI-Richtlinie (2013/37/EU) des Europäischen<br />
Parlaments und der Europäischen Kommission entgegenstehe.<br />
Nach Artikel 6 seien die Gebühren auf die „durch die Reproduktion, Bereitstellung<br />
und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.“<br />
Gelte dieser Rahmen für Landesrecht, könnten nur individuell zurechen -<br />
bare Leistungen Gebührenpflichten auslösen. In diesem Falle löse das Gesetz<br />
grundsätzlich die Konnexität aus.<br />
Nach Ansicht der Landesstudierendenvertretung sei im Sinne der Transparenz<br />
klarzustellen, dass durch die Gebühren lediglich der entstandene Aufwand<br />
gedeckt werden dürfe und keine darüber hinausgehenden Mehreinnahmen<br />
erzielt werden dürften.<br />
Nach Auffassung der IFK sollte gesetzlich festgelegt werden, dass Ablehnungen<br />
von Anfragen gebührenfrei ergehen. Demgegenüber fordert der<br />
HAW die Klarstellung, dass eine Gebühr auch bei einer ablehnenden Entscheidung<br />
verlangt werden kann, nicht nur bei positiver Gewährung des<br />
Informationszugangs, wie § 10 Absatz 3 LIFG impliziere.<br />
Nach Meinung des VKU sollte zur Klarstellung hinzugefügt werden, dass<br />
auch im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen die Regelung<br />
des § 10 LIFG zu Gebühren und Auslagen anzuwenden sei.<br />
Nach der Kritik des VfEW e. V. passe die Regelung in § 10 Absatz 1 LIFG<br />
nicht mit den Verpflichteten zusammen, denn für natürliche und juristische<br />
Personen des Privatrechts existiere kein maßgebliches Gebührenrecht.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen angezeigt.<br />
Der Prüfungsbitte des Städtetags wurde nachgekommen, allerdings ist zur<br />
verbindlichen Auslegung von Artikel 6 PSI-Richtlinie letztlich der EuGH<br />
und nicht die Landesregierung berufen. Gegen eine durch das LIFG unter<br />
Berücksichtigung des Artikels 6 der PSI-Richtlinie ausgelöste wesentliche<br />
Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände spricht Erwägungsgrund<br />
22 zu der Richtlinie. Danach sollte bei der Gebührenbemessung<br />
„jedoch insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den<br />
normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um<br />
einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffent -<br />
lichen Auftrags oder der Kosten in Zusammenhang mit der Erfassung, Erstellung,<br />
Reproduktion und Verbreitung bestimmter Dokumente, die zur<br />
Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, zu decken, nicht zu behindern.<br />
In solchen Fällen sollte es öffentlichen Stellen erlaubt sein, Gebühren<br />
zu erheben, die über den Grenzkosten liegen. Diese Gebühren soll-<br />
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