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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Im Übrigen werden die Anregungen nicht aufgegriffen.<br />

Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. gehen<br />

von unzutreffenden Voraussetzungen aus, weil bereits im Gesetzestext geregelt<br />

ist, dass der Informationszugang „unverzüglich“ zu erfolgen hat.<br />

Auch enthält die Regelung des § 11 Absatz 2 Satz 1 IFG M-V eine Verlängerungsmöglichkeit<br />

„auf bis zu drei Monate“.<br />

Die Fristenregelung orientiert sich an den Vorschlägen der Evaluation zum<br />

IFG des Bundes, welche sich wiederum an § 42 a Absatz 2 VwVfG orientiert<br />

hatte.<br />

j) Gebühren und Auslagen (Artikel 1 § 10)<br />

aa) Allgemeine Grundsätze (Absatz 1)<br />

Der Städtetag bittet um Prüfung, ob einer vollen Kostendeckung bei der<br />

Gebührenerhebung die sogenannte PSI-Richtlinie (2013/37/EU) des Europäischen<br />

Parlaments und der Europäischen Kommission entgegenstehe.<br />

Nach Artikel 6 seien die Gebühren auf die „durch die Reproduktion, Bereitstellung<br />

und Weiterverbreitung verursachten Grenzkosten beschränkt.“<br />

Gelte dieser Rahmen für Landesrecht, könnten nur individuell zurechen -<br />

bare Leistungen Gebührenpflichten auslösen. In diesem Falle löse das Gesetz<br />

grundsätzlich die Konnexität aus.<br />

Nach Ansicht der Landesstudierendenvertretung sei im Sinne der Transparenz<br />

klarzustellen, dass durch die Gebühren lediglich der entstandene Aufwand<br />

gedeckt werden dürfe und keine darüber hinausgehenden Mehreinnahmen<br />

erzielt werden dürften.<br />

Nach Auffassung der IFK sollte gesetzlich festgelegt werden, dass Ablehnungen<br />

von Anfragen gebührenfrei ergehen. Demgegenüber fordert der<br />

HAW die Klarstellung, dass eine Gebühr auch bei einer ablehnenden Entscheidung<br />

verlangt werden kann, nicht nur bei positiver Gewährung des<br />

Informationszugangs, wie § 10 Absatz 3 LIFG impliziere.<br />

Nach Meinung des VKU sollte zur Klarstellung hinzugefügt werden, dass<br />

auch im Fall der Einsichtnahme in amtliche Informationen die Regelung<br />

des § 10 LIFG zu Gebühren und Auslagen anzuwenden sei.<br />

Nach der Kritik des VfEW e. V. passe die Regelung in § 10 Absatz 1 LIFG<br />

nicht mit den Verpflichteten zusammen, denn für natürliche und juristische<br />

Personen des Privatrechts existiere kein maßgebliches Gebührenrecht.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen angezeigt.<br />

Der Prüfungsbitte des Städtetags wurde nachgekommen, allerdings ist zur<br />

verbindlichen Auslegung von Artikel 6 PSI-Richtlinie letztlich der EuGH<br />

und nicht die Landesregierung berufen. Gegen eine durch das LIFG unter<br />

Berücksichtigung des Artikels 6 der PSI-Richtlinie ausgelöste wesentliche<br />

Mehrbelastung der Gemeinden oder Gemeindeverbände spricht Erwägungsgrund<br />

22 zu der Richtlinie. Danach sollte bei der Gebührenbemessung<br />

„jedoch insbesondere die Notwendigkeit berücksichtigt werden, den<br />

normalen Betrieb öffentlicher Stellen, die Einnahmen erzielen müssen, um<br />

einen wesentlichen Teil ihrer Kosten bei der Wahrnehmung ihres öffent -<br />

lichen Auftrags oder der Kosten in Zusammenhang mit der Erfassung, Erstellung,<br />

Reproduktion und Verbreitung bestimmter Dokumente, die zur<br />

Weiterverwendung zur Verfügung gestellt werden, zu decken, nicht zu behindern.<br />

In solchen Fällen sollte es öffentlichen Stellen erlaubt sein, Gebühren<br />

zu erheben, die über den Grenzkosten liegen. Diese Gebühren soll-<br />

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