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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge des Landes-Behindertenbeauftragten werden inhaltlich<br />
übernommen. Die vorgeschlagene Konkretisierung für blinde Menschen<br />
und Menschen mit einer Sehbehinderung bedarf keiner selbstständigen Regelung<br />
im LIFG und wird dementsprechend lediglich in die Begründung<br />
übernommen.<br />
Ein gesetzlicher Vorrang der elektronischen Mitteilung wird abgelehnt, solange<br />
die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger keinen Zugang eröffnet<br />
hat, bei dem rechtssicher der Eingang dokumentiert wird und eine datenschutzkonforme<br />
Übermittlung gesichert ist. Etwaige der informationspflichtigen<br />
Stelle entstehende Mehrkosten für eine andere Art des Informationszugangs<br />
können im Rahmen des § 10 LIFG gedeckt werden.<br />
Eine Regelung zur Gewährung des Informationszugangs durch elektro -<br />
nische Allgemeinveröffentlichung ist entbehrlich, weil nach einer All -<br />
gemeinveröffentlichung die informationspflichtige Stelle den Antrag nach<br />
§ 9 Absatz 3 Nummer 5 LIFG ablehnen kann.<br />
ee) Fristen für den Informationszugang (Absatz 7)<br />
Die Landesstudierendenvertretung fordert, die Regelfrist für den Informationszugang<br />
von einem Monat auf zwei Wochen zu senken und die Verlängerung<br />
anstatt auf drei Monate auf maximal sechs Wochen zu beschränken.<br />
Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. begrüßen,<br />
dass eine feste Monatsfrist für die Auskunftserteilung vorgesehen<br />
sei. Aber es fehle die Formulierung „unverzüglich“. Eine Verlängerung<br />
auf drei Monate sei abzulehnen und sonst nirgendwo in einem Bundesland<br />
zu finden, vielmehr sei der Standard bei Verlängerung zwei Monate.<br />
Nach Stellungnahme des BdSt sollte sich die Verlängerungsmöglichkeit an<br />
der in anderen Bundesländern üblichen Zweimonatsfrist orientieren.<br />
Der BBW regt an, die Vorschrift als Soll-Vorschrift wie die Bundesregelung<br />
auszugestalten.<br />
Der Städtetag fordert, nach dem Vorbild anderer Gesetze eine Soll-Regelung<br />
anstelle einer Ist-Regelung vorzusehen und die Höchstgrenze für die<br />
Verlängerung auf zumindest sechs Monate zu erweitern. Außerdem solle<br />
die Regelung über die Beteiligung betroffener Personen „unberührt“ bleiben.<br />
Eine Bearbeitungsfrist von einem Monat sei zu knapp bemessen, solange<br />
in der kommunalen Praxis die Aktenführung noch in wesentlichem<br />
Umfang analog erfolge.<br />
Nach dem Standpunkt des HAW bringe die zwingende Monatsfrist für die<br />
Bearbeitung von Informationszugangsanträgen zum Ausdruck, dass der<br />
Gesetzgeber Informationszugangsanträge höher priorisiere als beispielsweise<br />
Härtefallanträge von Studierenden oder Anträge von Lehrenden, die,<br />
wie im Verwaltungsrecht sonst üblich, unverzüglich im Rahmen eines<br />
Zeitraums von drei Monaten beschieden werden müssten.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Der vom Städtetag angesprochenen Problematik der Beteiligung von betroffenen<br />
Personen wird insoweit Rechnung getragen, als das Verfahren<br />
mit betroffenen Personen vereinfacht und beschleunigt wird. Dazu kann<br />
die informationspflichtige Stelle gemäß dem neu eingefügten § 8 Absatz 1<br />
Satz 2 LIFG nach einem Monat nach einer Anfrage bei der betroffenen<br />
Person von einer Verweigerung ihrer Einwilligung ausgehen.<br />
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