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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge des Landes-Behindertenbeauftragten werden inhaltlich<br />

übernommen. Die vorgeschlagene Konkretisierung für blinde Menschen<br />

und Menschen mit einer Sehbehinderung bedarf keiner selbstständigen Regelung<br />

im LIFG und wird dementsprechend lediglich in die Begründung<br />

übernommen.<br />

Ein gesetzlicher Vorrang der elektronischen Mitteilung wird abgelehnt, solange<br />

die Mehrzahl der Bürgerinnen und Bürger keinen Zugang eröffnet<br />

hat, bei dem rechtssicher der Eingang dokumentiert wird und eine datenschutzkonforme<br />

Übermittlung gesichert ist. Etwaige der informationspflichtigen<br />

Stelle entstehende Mehrkosten für eine andere Art des Informationszugangs<br />

können im Rahmen des § 10 LIFG gedeckt werden.<br />

Eine Regelung zur Gewährung des Informationszugangs durch elektro -<br />

nische Allgemeinveröffentlichung ist entbehrlich, weil nach einer All -<br />

gemeinveröffentlichung die informationspflichtige Stelle den Antrag nach<br />

§ 9 Absatz 3 Nummer 5 LIFG ablehnen kann.<br />

ee) Fristen für den Informationszugang (Absatz 7)<br />

Die Landesstudierendenvertretung fordert, die Regelfrist für den Informationszugang<br />

von einem Monat auf zwei Wochen zu senken und die Verlängerung<br />

anstatt auf drei Monate auf maximal sechs Wochen zu beschränken.<br />

Der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. begrüßen,<br />

dass eine feste Monatsfrist für die Auskunftserteilung vorgesehen<br />

sei. Aber es fehle die Formulierung „unverzüglich“. Eine Verlängerung<br />

auf drei Monate sei abzulehnen und sonst nirgendwo in einem Bundesland<br />

zu finden, vielmehr sei der Standard bei Verlängerung zwei Monate.<br />

Nach Stellungnahme des BdSt sollte sich die Verlängerungsmöglichkeit an<br />

der in anderen Bundesländern üblichen Zweimonatsfrist orientieren.<br />

Der BBW regt an, die Vorschrift als Soll-Vorschrift wie die Bundesregelung<br />

auszugestalten.<br />

Der Städtetag fordert, nach dem Vorbild anderer Gesetze eine Soll-Regelung<br />

anstelle einer Ist-Regelung vorzusehen und die Höchstgrenze für die<br />

Verlängerung auf zumindest sechs Monate zu erweitern. Außerdem solle<br />

die Regelung über die Beteiligung betroffener Personen „unberührt“ bleiben.<br />

Eine Bearbeitungsfrist von einem Monat sei zu knapp bemessen, solange<br />

in der kommunalen Praxis die Aktenführung noch in wesentlichem<br />

Umfang analog erfolge.<br />

Nach dem Standpunkt des HAW bringe die zwingende Monatsfrist für die<br />

Bearbeitung von Informationszugangsanträgen zum Ausdruck, dass der<br />

Gesetzgeber Informationszugangsanträge höher priorisiere als beispielsweise<br />

Härtefallanträge von Studierenden oder Anträge von Lehrenden, die,<br />

wie im Verwaltungsrecht sonst üblich, unverzüglich im Rahmen eines<br />

Zeitraums von drei Monaten beschieden werden müssten.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der vom Städtetag angesprochenen Problematik der Beteiligung von betroffenen<br />

Personen wird insoweit Rechnung getragen, als das Verfahren<br />

mit betroffenen Personen vereinfacht und beschleunigt wird. Dazu kann<br />

die informationspflichtige Stelle gemäß dem neu eingefügten § 8 Absatz 1<br />

Satz 2 LIFG nach einem Monat nach einer Anfrage bei der betroffenen<br />

Person von einer Verweigerung ihrer Einwilligung ausgehen.<br />

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