10.12.2015 Views

15_7720_D

15_7720_D

15_7720_D

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Außerdem sollte nach Meinung des Städtetags die Regelung in Satz 2 gestrichen<br />

werden, wonach ein teilweiser Informationszugang zu gewähren<br />

sei, wenn sich die antragstellende Person in den Fällen, in denen Belange<br />

einer betroffenen Person berührt seien, mit einer Unkenntlichungmachung<br />

der diesbezüglichen Informationen einverstanden erkläre. Es dürfte oft<br />

nicht zielführend sein, vor einer Schwärzung das Einverständnis der antragstellenden<br />

Person zur Schwärzung einzuholen. Ein solches Einholungsverfahren<br />

sei aufwendig und verlängere die Dauer des Gesamtverfahrens.<br />

Die antragstellende Person könne (stattdessen) einer ohne ihre Billigung<br />

erfolgten Schwärzung gegebenenfalls widersprechen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Anregungen machen keine Änderung notwendig.<br />

Warum nach Ansicht des DJV die Formulierung „der Informationszugang<br />

ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist“<br />

zu unbestimmt sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, weil sich die<br />

entsprechenden Regelungen in § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG des Bundes, § 7<br />

Absatz 3 Satz 1 BremIFG, § 11 Absatz 3 IFG M-V, § 5 Absatz 3 Satz 1<br />

LIFG RP und § 6 Absatz 8 ThürIFG bewährt haben.<br />

Der vorgeschlagenen Einschränkung in § 7 Absatz 4 Satz 1 LIFG zur Regelung<br />

über den Ausschluss des teilweisen Informationszugangs bei unverhältnismäßigem<br />

Aufwand bedarf es nicht. Bereits aus § 9 Absatz 3<br />

Nummer 3 LIFG ergibt sich nämlich, dass ein Antrag, dessen Bearbeitung<br />

einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand<br />

verursachen würde, abgelehnt werden kann.<br />

Die Streichung des § 7 Absatz 4 Satz 2 LIFG wird abgelehnt, weil dadurch<br />

die Möglichkeiten der antragstellenden Person und der informationspflichtigen<br />

Stelle zu einer einvernehmlichen Antragsbearbeitung nur eingeschränkt<br />

würden. Anders als der Städtetag wohl meint, enthält Satz 2 keine<br />

Pflicht der informationspflichtigen Stelle, vor einer Schwärzung das Einverständnis<br />

der antragstellenden Person zur Schwärzung einzuholen.<br />

dd) Art des Informationszugangs (Absatz 5)<br />

Der Landes-Behindertenbeauftragte schlägt die Ergänzung um einen Satz 4<br />

vor, wonach durch angemessene Vorkehrungen der Informationszugang<br />

barrierefrei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes<br />

zu ermöglichen ist. Dies wird durch einen vorgeschlagenen<br />

Satz 5 für blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung konkretisiert.<br />

Nach der Auffassung des Städtetags sollte aus Kostengründen und zur<br />

Verfahrensbeschleunigung die elektronische Mitteilung Vorrang vor anderen<br />

Arten des Informationszugangs genießen. Nur aus wichtigem Grund<br />

sollte die antragstellende Person folglich eine andere Art des Informationszugangs<br />

verlangen können.<br />

Außerdem sollte nach Ansicht des Städtetags die informationspflichtige<br />

Stelle den Informationszugang auch durch elektronische Allgemeinveröffentlichung,<br />

zum Beispiel auf einer Webseite, herstellen können. Dies solle<br />

ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Satzes 3 sein, wonach die informa -<br />

tionspflichtige Stelle von der Art des Informationszugangs, die die antragstellende<br />

Person begehrt habe, abweichen dürfe. Dies sei durch Ergänzung<br />

dieses Satzes oder in der Gesetzesbegründung klarzustellen.<br />

45

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!