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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Außerdem sollte nach Meinung des Städtetags die Regelung in Satz 2 gestrichen<br />
werden, wonach ein teilweiser Informationszugang zu gewähren<br />
sei, wenn sich die antragstellende Person in den Fällen, in denen Belange<br />
einer betroffenen Person berührt seien, mit einer Unkenntlichungmachung<br />
der diesbezüglichen Informationen einverstanden erkläre. Es dürfte oft<br />
nicht zielführend sein, vor einer Schwärzung das Einverständnis der antragstellenden<br />
Person zur Schwärzung einzuholen. Ein solches Einholungsverfahren<br />
sei aufwendig und verlängere die Dauer des Gesamtverfahrens.<br />
Die antragstellende Person könne (stattdessen) einer ohne ihre Billigung<br />
erfolgten Schwärzung gegebenenfalls widersprechen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Anregungen machen keine Änderung notwendig.<br />
Warum nach Ansicht des DJV die Formulierung „der Informationszugang<br />
ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist“<br />
zu unbestimmt sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, weil sich die<br />
entsprechenden Regelungen in § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG des Bundes, § 7<br />
Absatz 3 Satz 1 BremIFG, § 11 Absatz 3 IFG M-V, § 5 Absatz 3 Satz 1<br />
LIFG RP und § 6 Absatz 8 ThürIFG bewährt haben.<br />
Der vorgeschlagenen Einschränkung in § 7 Absatz 4 Satz 1 LIFG zur Regelung<br />
über den Ausschluss des teilweisen Informationszugangs bei unverhältnismäßigem<br />
Aufwand bedarf es nicht. Bereits aus § 9 Absatz 3<br />
Nummer 3 LIFG ergibt sich nämlich, dass ein Antrag, dessen Bearbeitung<br />
einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand<br />
verursachen würde, abgelehnt werden kann.<br />
Die Streichung des § 7 Absatz 4 Satz 2 LIFG wird abgelehnt, weil dadurch<br />
die Möglichkeiten der antragstellenden Person und der informationspflichtigen<br />
Stelle zu einer einvernehmlichen Antragsbearbeitung nur eingeschränkt<br />
würden. Anders als der Städtetag wohl meint, enthält Satz 2 keine<br />
Pflicht der informationspflichtigen Stelle, vor einer Schwärzung das Einverständnis<br />
der antragstellenden Person zur Schwärzung einzuholen.<br />
dd) Art des Informationszugangs (Absatz 5)<br />
Der Landes-Behindertenbeauftragte schlägt die Ergänzung um einen Satz 4<br />
vor, wonach durch angemessene Vorkehrungen der Informationszugang<br />
barrierefrei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes<br />
zu ermöglichen ist. Dies wird durch einen vorgeschlagenen<br />
Satz 5 für blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung konkretisiert.<br />
Nach der Auffassung des Städtetags sollte aus Kostengründen und zur<br />
Verfahrensbeschleunigung die elektronische Mitteilung Vorrang vor anderen<br />
Arten des Informationszugangs genießen. Nur aus wichtigem Grund<br />
sollte die antragstellende Person folglich eine andere Art des Informationszugangs<br />
verlangen können.<br />
Außerdem sollte nach Ansicht des Städtetags die informationspflichtige<br />
Stelle den Informationszugang auch durch elektronische Allgemeinveröffentlichung,<br />
zum Beispiel auf einer Webseite, herstellen können. Dies solle<br />
ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Satzes 3 sein, wonach die informa -<br />
tionspflichtige Stelle von der Art des Informationszugangs, die die antragstellende<br />
Person begehrt habe, abweichen dürfe. Dies sei durch Ergänzung<br />
dieses Satzes oder in der Gesetzesbegründung klarzustellen.<br />
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