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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 i) Antrag und Verfahren (Artikel 1 § 7) aa) Antrag bei Berührung von Belangen einer betroffenen Person (Absatz 1 Satz 3) Nach der Stellungnahme des Städtetags sei die Begründung und Erklärung der antragstellenden Person gegebenenfalls von der Behörde anzufordern, wenn personenbezogene Daten von einer Anfrage berührt seien. In diesem Fall solle das Gesetz vorsehen, dass die Begründung des Antrags und die Erklärung über das Interesse an personenbezogenen Daten mit dem Antrag selbst einzureichen seien. Unklar sei weiter, wenn eine antragstellende Person ihre Daten an die betroffene Person nicht weitergegeben haben möchte, welche Konsequenzen dieser entgegenstehende Wille habe. Haltung der Landesregierung Die Anregungen des Städtetags werden insoweit aufgegriffen, als die Einzelbegründung zu § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG folgendermaßen ergänzt wird: „Gibt die antragstellende Person keine Erklärung ab, bedarf es für eine Übermittlung der Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person einer Rechtsgrundlage. Dabei kommt insbesondere eine Übermittlung unter den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 18 LDSG oder im Rahmen des Akteneinsichtsrechts nach § 29 LVwVfG in Betracht.“ Im Übrigen wird kein Ergänzungsbedarf gesehen, weil – entgegen der Ansicht des Städtetags – nicht ersichtlich ist, warum die informationspflich - tige Stelle verpflichtet sein soll, bei der antragstellenden Person die Begründung und Erklärung anzufordern: § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG regelt vielmehr, dass die antragstellende Person den Antrag begründen „soll“ und für die Anhörung nach § 8 Absatz 1 LIFG die Erklärung enthalten „soll“, inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person weitergegeben werden dürfen. Eine über diese Obliegenheiten hinausgehende zwingende Pflicht der antragstellenden Personen zur Begründung und Erklärung über die Datenweitergabe ist nicht erforderlich. bb) Massenverfahren (Absatz 3) Nach dem Standpunkt des Städtetags solle die Anwendung der §§ 17 bis 19 LVwVfG auf gleichförmige Informationsanträge zur Verfahrenserleichterung nicht erst bei 50 Personen beginnen, sondern bereits ab einer deutlich niedrigeren Personenzahl (Vorschlag: 20 Personen). Haltung der Landesregierung Der Vorschlag wird abgelehnt, um einen Gleichlauf auch hinsichtlich der Personenzahl mit den Regelungen im LVwVfG, auf die verwiesen wird, zu erhalten. Die Regelung hat sich seit Inkrafttreten des LVwVfG vom 21. Juni 1977 (GBl. S. 227) bewährt. cc) Teilweiser Informationszugang (Absatz 4) Nach Ansicht des DJV sei bei der Regelung über den teilweisen Informa - tionszugang nach § 7 Absatz 4 Satz 1 LIFG zu unbestimmt, in welchem Fall nur „der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist“. Der Städtetag bittet, Absatz 4 Satz 1 um die Worte „ , sofern der Aufwand nicht unverhältnismäßig ist“ zu ergänzen. 44

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 15 / 7720 Außerdem sollte nach Meinung des Städtetags die Regelung in Satz 2 gestrichen werden, wonach ein teilweiser Informationszugang zu gewähren sei, wenn sich die antragstellende Person in den Fällen, in denen Belange einer betroffenen Person berührt seien, mit einer Unkenntlichungmachung der diesbezüglichen Informationen einverstanden erkläre. Es dürfte oft nicht zielführend sein, vor einer Schwärzung das Einverständnis der antragstellenden Person zur Schwärzung einzuholen. Ein solches Einholungsverfahren sei aufwendig und verlängere die Dauer des Gesamtverfahrens. Die antragstellende Person könne (stattdessen) einer ohne ihre Billigung erfolgten Schwärzung gegebenenfalls widersprechen. Haltung der Landesregierung Die Anregungen machen keine Änderung notwendig. Warum nach Ansicht des DJV die Formulierung „der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen Informationen möglich ist“ zu unbestimmt sein soll, kann nicht nachvollzogen werden, weil sich die entsprechenden Regelungen in § 7 Absatz 2 Satz 1 IFG des Bundes, § 7 Absatz 3 Satz 1 BremIFG, § 11 Absatz 3 IFG M-V, § 5 Absatz 3 Satz 1 LIFG RP und § 6 Absatz 8 ThürIFG bewährt haben. Der vorgeschlagenen Einschränkung in § 7 Absatz 4 Satz 1 LIFG zur Regelung über den Ausschluss des teilweisen Informationszugangs bei unverhältnismäßigem Aufwand bedarf es nicht. Bereits aus § 9 Absatz 3 Nummer 3 LIFG ergibt sich nämlich, dass ein Antrag, dessen Bearbeitung einen für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verursachen würde, abgelehnt werden kann. Die Streichung des § 7 Absatz 4 Satz 2 LIFG wird abgelehnt, weil dadurch die Möglichkeiten der antragstellenden Person und der informationspflichtigen Stelle zu einer einvernehmlichen Antragsbearbeitung nur eingeschränkt würden. Anders als der Städtetag wohl meint, enthält Satz 2 keine Pflicht der informationspflichtigen Stelle, vor einer Schwärzung das Einverständnis der antragstellenden Person zur Schwärzung einzuholen. dd) Art des Informationszugangs (Absatz 5) Der Landes-Behindertenbeauftragte schlägt die Ergänzung um einen Satz 4 vor, wonach durch angemessene Vorkehrungen der Informationszugang barrierefrei nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes zu ermöglichen ist. Dies wird durch einen vorgeschlagenen Satz 5 für blinde Menschen und Menschen mit einer Sehbehinderung konkretisiert. Nach der Auffassung des Städtetags sollte aus Kostengründen und zur Verfahrensbeschleunigung die elektronische Mitteilung Vorrang vor anderen Arten des Informationszugangs genießen. Nur aus wichtigem Grund sollte die antragstellende Person folglich eine andere Art des Informationszugangs verlangen können. Außerdem sollte nach Ansicht des Städtetags die informationspflichtige Stelle den Informationszugang auch durch elektronische Allgemeinveröffentlichung, zum Beispiel auf einer Webseite, herstellen können. Dies solle ein „wichtiger Grund“ im Sinne des Satzes 3 sein, wonach die informa - tionspflichtige Stelle von der Art des Informationszugangs, die die antragstellende Person begehrt habe, abweichen dürfe. Dies sei durch Ergänzung dieses Satzes oder in der Gesetzesbegründung klarzustellen. 45

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

i) Antrag und Verfahren (Artikel 1 § 7)<br />

aa) Antrag bei Berührung von Belangen einer betroffenen Person (Absatz 1<br />

Satz 3)<br />

Nach der Stellungnahme des Städtetags sei die Begründung und Erklärung<br />

der antragstellenden Person gegebenenfalls von der Behörde anzufordern,<br />

wenn personenbezogene Daten von einer Anfrage berührt seien. In diesem<br />

Fall solle das Gesetz vorsehen, dass die Begründung des Antrags und die<br />

Erklärung über das Interesse an personenbezogenen Daten mit dem Antrag<br />

selbst einzureichen seien.<br />

Unklar sei weiter, wenn eine antragstellende Person ihre Daten an die betroffene<br />

Person nicht weitergegeben haben möchte, welche Konsequenzen<br />

dieser entgegenstehende Wille habe.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Anregungen des Städtetags werden insoweit aufgegriffen, als die Einzelbegründung<br />

zu § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG folgendermaßen ergänzt wird:<br />

„Gibt die antragstellende Person keine Erklärung ab, bedarf es für eine<br />

Übermittlung der Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person<br />

einer Rechtsgrundlage. Dabei kommt insbesondere eine Übermittlung<br />

unter den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 18 LDSG oder im<br />

Rahmen des Akteneinsichtsrechts nach § 29 LVwVfG in Betracht.“<br />

Im Übrigen wird kein Ergänzungsbedarf gesehen, weil – entgegen der Ansicht<br />

des Städtetags – nicht ersichtlich ist, warum die informationspflich -<br />

tige Stelle verpflichtet sein soll, bei der antragstellenden Person die Begründung<br />

und Erklärung anzufordern: § 7 Absatz 1 Satz 3 LIFG regelt<br />

vielmehr, dass die antragstellende Person den Antrag begründen „soll“ und<br />

für die Anhörung nach § 8 Absatz 1 LIFG die Erklärung enthalten „soll“,<br />

inwieweit die Daten der antragstellenden Person an die betroffene Person<br />

weitergegeben werden dürfen. Eine über diese Obliegenheiten hinausgehende<br />

zwingende Pflicht der antragstellenden Personen zur Begründung<br />

und Erklärung über die Datenweitergabe ist nicht erforderlich.<br />

bb) Massenverfahren (Absatz 3)<br />

Nach dem Standpunkt des Städtetags solle die Anwendung der §§ 17 bis<br />

19 LVwVfG auf gleichförmige Informationsanträge zur Verfahrenserleichterung<br />

nicht erst bei 50 Personen beginnen, sondern bereits ab einer<br />

deutlich niedrigeren Personenzahl (Vorschlag: 20 Personen).<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der Vorschlag wird abgelehnt, um einen Gleichlauf auch hinsichtlich der<br />

Personenzahl mit den Regelungen im LVwVfG, auf die verwiesen wird, zu<br />

erhalten. Die Regelung hat sich seit Inkrafttreten des LVwVfG vom 21. Juni<br />

1977 (GBl. S. 227) bewährt.<br />

cc) Teilweiser Informationszugang (Absatz 4)<br />

Nach Ansicht des DJV sei bei der Regelung über den teilweisen Informa -<br />

tionszugang nach § 7 Absatz 4 Satz 1 LIFG zu unbestimmt, in welchem<br />

Fall nur „der Informationszugang ohne Preisgabe der geheimhaltungsbedürftigen<br />

Informationen möglich ist“.<br />

Der Städtetag bittet, Absatz 4 Satz 1 um die Worte „ , sofern der Aufwand<br />

nicht unverhältnismäßig ist“ zu ergänzen.<br />

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