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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Für eine Abwägungsklausel führt die IFK außerdem an, dass eine entsprechende<br />

Güterabwägung im besonderen Informationszugangsrecht, also im Ver -<br />

braucherinformations- sowie im Umweltinformationsrecht, Standard sei und<br />

dass die Bürgerinnen und Bürger im allgemeinen Informationszugangsrecht<br />

nicht schlechter gestellt werden dürften.<br />

Nach Ansicht der IFK dürfe nach dem Wortlaut des § 6 LIFG der Informationszugang<br />

nicht gewährt werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung<br />

widerrufen habe. Die Behörde dürfe dann den Informationszugang nicht nur<br />

nicht mehr für die Zukunft gewähren, sie müsse auch den bereits gewährten Informationszugang<br />

– sei es durch Antrag, sei es durch die Veröffentlichung der<br />

Information – und die damit verbundene Verbreitung rückgängig machen. Sofern<br />

ihr dies nicht gelinge, würde sich die Frage der Amtshaftung stellen. Die<br />

Regelung erscheine nicht praktikabel, da es einer Behörde in der Praxis kaum<br />

möglich sein dürfte, den einmal gewährten Informationszugang wieder komplett<br />

aufzuheben.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen erforderlich.<br />

Die vom Gemeindetag herangetragene Bitte und die Forderung der Landesstudierendenvertretung<br />

zur Auslegung beziehungsweise Eingrenzung des Begriffs<br />

des Schutzes des geistigen Eigentums kann nicht erfüllt werden, weil dieser<br />

Begriff an bundesrechtliche Regelungen anknüpft.<br />

Die Kritik des DJV ist schon deshalb nicht zutreffend, weil in der Recht -<br />

sprechung zum Informationsfreiheitsrecht anerkannt ist, dass eine Information<br />

jedenfalls dann ihren Schutz als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verliere,<br />

wenn sie einen Rechtsverstoß beschreibe, der tragende Grundsätze der Rechtsordnung<br />

berühre. Noch weitergehend wird in der Literatur vertreten, dass, wer<br />

sich gegen die Rechtsordnung stelle, kein „Recht auf Intransparenz“ verdiene<br />

(dazu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Randnummern 56 f. mit<br />

weiteren Nachweisen).<br />

Im Bund und in der Mehrzahl der anderen Bundesländer ist ein Zugang zu Betriebs-<br />

und Geschäftsgeheimnissen ohne Einwilligung der betroffenen Person<br />

nach Informationsfreiheitsrecht nicht eröffnet. Keine Abwägungsklauseln enthalten<br />

§ 6 IFG des Bundes (in Verbindung hiermit auch § 1 Satz 1 SIFG), § 8<br />

IFG M-V, § 6 IZG LSA und § 11 LIFG RP. Darüber hinaus existiert in Bayern,<br />

Hessen, Niedersachsen und Sachsen überhaupt kein Informationsfreiheitsgesetz.<br />

Gegen eine Ausweitung der Abwägungsklauseln spricht ein ansonsten nicht zu<br />

unterschätzender Aufwand für die Abwägungsentscheidung. Auch bestünden<br />

erhebliche Haftungsrisiken für die Beschäftigten der informationspflichtigen<br />

Stellen.<br />

Eine landesrechtliche Abwägungsklausel gegenüber dem Schutz des geistigen<br />

Eigentums wird auch deshalb abgelehnt, weil sich der Schutz des geistigen Eigentums<br />

zumeist aus Bundesrecht ergibt, welches vom Landesrecht zu respektieren<br />

ist.<br />

Nicht nachvollziehbar ist, wie die IFK eine Pflicht zur Rückgängigmachung eines<br />

Informationszugangs nach Widerruf der Einwilligung aus der folgenden<br />

Formulierung in § 6 Satz 2 LIFG folgert: „Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

darf nur gewährt werden, soweit und solange die betroffene Person<br />

eingewilligt hat.“ Da der Zugang in der Zeitform der Gegenwart (Präsens)<br />

und die Einwilligung in der Zeitform der vollendeten Gegenwart (Perfekt) beschrieben<br />

ist, ist eindeutig, dass die Zugangsgewährung zeitlich einer Einwilligung<br />

nachfolgt, die Informationsgewährung nach Zugang des Widerruf der<br />

Einwilligung bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr gewährt werden<br />

darf, aber auch nicht rückgängig gemacht zu werden braucht.<br />

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