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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Für eine Abwägungsklausel führt die IFK außerdem an, dass eine entsprechende<br />
Güterabwägung im besonderen Informationszugangsrecht, also im Ver -<br />
braucherinformations- sowie im Umweltinformationsrecht, Standard sei und<br />
dass die Bürgerinnen und Bürger im allgemeinen Informationszugangsrecht<br />
nicht schlechter gestellt werden dürften.<br />
Nach Ansicht der IFK dürfe nach dem Wortlaut des § 6 LIFG der Informationszugang<br />
nicht gewährt werden, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung<br />
widerrufen habe. Die Behörde dürfe dann den Informationszugang nicht nur<br />
nicht mehr für die Zukunft gewähren, sie müsse auch den bereits gewährten Informationszugang<br />
– sei es durch Antrag, sei es durch die Veröffentlichung der<br />
Information – und die damit verbundene Verbreitung rückgängig machen. Sofern<br />
ihr dies nicht gelinge, würde sich die Frage der Amtshaftung stellen. Die<br />
Regelung erscheine nicht praktikabel, da es einer Behörde in der Praxis kaum<br />
möglich sein dürfte, den einmal gewährten Informationszugang wieder komplett<br />
aufzuheben.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Aufgrund der Stellungnahmen sind keine Änderungen erforderlich.<br />
Die vom Gemeindetag herangetragene Bitte und die Forderung der Landesstudierendenvertretung<br />
zur Auslegung beziehungsweise Eingrenzung des Begriffs<br />
des Schutzes des geistigen Eigentums kann nicht erfüllt werden, weil dieser<br />
Begriff an bundesrechtliche Regelungen anknüpft.<br />
Die Kritik des DJV ist schon deshalb nicht zutreffend, weil in der Recht -<br />
sprechung zum Informationsfreiheitsrecht anerkannt ist, dass eine Information<br />
jedenfalls dann ihren Schutz als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis verliere,<br />
wenn sie einen Rechtsverstoß beschreibe, der tragende Grundsätze der Rechtsordnung<br />
berühre. Noch weitergehend wird in der Literatur vertreten, dass, wer<br />
sich gegen die Rechtsordnung stelle, kein „Recht auf Intransparenz“ verdiene<br />
(dazu Schoch, Informationsfreiheitsgesetz, 2009, § 6 Randnummern 56 f. mit<br />
weiteren Nachweisen).<br />
Im Bund und in der Mehrzahl der anderen Bundesländer ist ein Zugang zu Betriebs-<br />
und Geschäftsgeheimnissen ohne Einwilligung der betroffenen Person<br />
nach Informationsfreiheitsrecht nicht eröffnet. Keine Abwägungsklauseln enthalten<br />
§ 6 IFG des Bundes (in Verbindung hiermit auch § 1 Satz 1 SIFG), § 8<br />
IFG M-V, § 6 IZG LSA und § 11 LIFG RP. Darüber hinaus existiert in Bayern,<br />
Hessen, Niedersachsen und Sachsen überhaupt kein Informationsfreiheitsgesetz.<br />
Gegen eine Ausweitung der Abwägungsklauseln spricht ein ansonsten nicht zu<br />
unterschätzender Aufwand für die Abwägungsentscheidung. Auch bestünden<br />
erhebliche Haftungsrisiken für die Beschäftigten der informationspflichtigen<br />
Stellen.<br />
Eine landesrechtliche Abwägungsklausel gegenüber dem Schutz des geistigen<br />
Eigentums wird auch deshalb abgelehnt, weil sich der Schutz des geistigen Eigentums<br />
zumeist aus Bundesrecht ergibt, welches vom Landesrecht zu respektieren<br />
ist.<br />
Nicht nachvollziehbar ist, wie die IFK eine Pflicht zur Rückgängigmachung eines<br />
Informationszugangs nach Widerruf der Einwilligung aus der folgenden<br />
Formulierung in § 6 Satz 2 LIFG folgert: „Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />
darf nur gewährt werden, soweit und solange die betroffene Person<br />
eingewilligt hat.“ Da der Zugang in der Zeitform der Gegenwart (Präsens)<br />
und die Einwilligung in der Zeitform der vollendeten Gegenwart (Perfekt) beschrieben<br />
ist, ist eindeutig, dass die Zugangsgewährung zeitlich einer Einwilligung<br />
nachfolgt, die Informationsgewährung nach Zugang des Widerruf der<br />
Einwilligung bei der informationspflichtigen Stelle nicht mehr gewährt werden<br />
darf, aber auch nicht rückgängig gemacht zu werden braucht.<br />
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