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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Anregungen werden nicht aufgegriffen.<br />

Die regelmäßig freizugebenden Daten wie Name und berufsbezogene Daten<br />

sind zumeist nicht besonders schützenswert. In atypischen Situationen<br />

kann ein Informationszugang hinsichtlich solcher Informationen über die<br />

Beschäftigten ausgeschlossen sein. Als atypische Situation kommt insbe -<br />

sondere die auf Tatsachen begründete persönliche Schutzbedürftigkeit bei<br />

besonders umstrittenen Entscheidungen oder im Sicherheitsbereich be -<br />

ziehungsweise in der Eingriffsverwaltung in Betracht.<br />

h) Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

(Artikel 1 § 6)<br />

Der Gemeindetag teilt die Auffassung, dass, solange und soweit es sich bei der<br />

gewünschten Information um geistiges Eigentum oder um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />

handele und eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliege,<br />

der Antrag ohne Ermessen der Behörde abzulehnen sei. Da für die Praxis<br />

bedeutsam sei, dass zu den geschützten Werken auch von Architekten, Vermessungsingenieuren<br />

u. a. gefertigte Bau- und Lagepläne zählen würden, wird<br />

gebeten, dies mit in die Begründung aufzunehmen.<br />

Die Landesstudierendenvertretung fordert die Ergänzung, dass einfache Werke<br />

wie beispielsweise Protokolle und Gutachten im Auftrag einer informationspflichtigen<br />

Stelle oder selbst erstellte nicht unter den Schutz des geistigen Eigentums<br />

nach § 6 LIFG fallen.<br />

Der DJV lehnt die Regelung ab, weil damit jede Unregelmäßigkeit von kommunalen<br />

Betrieben und jeder Rechtsverstoß von Unternehmen zum Betriebsund<br />

Geschäftsgeheimnis erklärt werde.<br />

Nach Bewertung des BdSt sei der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />

stärker gewichtet als in anderen bereits bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen.<br />

Ob dies tatsächlich notwendig sei beziehungsweise dadurch<br />

möglicherweise (zu) viele Anträge abgewehrt würden, sollte zumindest im<br />

Rahmen der angesprochenen Evaluierung nach einer gewissen Dauer überprüft<br />

werden.<br />

Nach Auffassung des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />

e. V. soll der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei überwiegendem<br />

öffentlichem Interesse an der Information eröffnet sein. Eine solche Abwägung<br />

entspreche internationalem Standard und sei auch im Umweltinformationsgesetz<br />

(Bund und Länder) verankert. Soweit sich demgegenüber der Gesetzentwurf<br />

auf die ebenfalls kritikwürdige restriktive Formulierung im IFG<br />

des Bundes berufe, verschweige der Entwurf, dass der Evaluierungsbericht<br />

empfehle, eine solche Abwägungsklausel einzuführen.<br />

Nach Ansicht des DGB und der IFK sollte neben dem Zugang zu Betriebs- und<br />

Geschäftsgeheimnissen auch der Zugang zu geistigem Eigentum von einer Abwägung<br />

des Geheimhaltungsinteresses mit dem öffentlichen Informationsinte -<br />

resse der Öffentlichkeit abhängig gemacht werden.<br />

Die in der Gesetzesbegründung aufgestellte These, dass Baden-Württemberg<br />

bei einer entsprechenden Abwägungsregel im LIFG im Vergleich zu anderen<br />

Bundesländern Standortnachteile erleiden könnte, sei nach Ansicht des DGB,<br />

der IFK, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. nicht nachvollziehbar.<br />

Denn nach Ansicht des DGB machen zahlreiche Bundesländer<br />

– nach Auffassung der IFK die überwiegende Mehrheit der Bundesländer – den<br />

Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nämlich bereits heute von<br />

einer Güterabwägung abhängig. Echte Probleme für betroffene Unternehmen<br />

seien nach Ansicht der IFK auch nach jahrelanger Praxis nicht bekannt.<br />

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