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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Anregungen werden nicht aufgegriffen.<br />
Die regelmäßig freizugebenden Daten wie Name und berufsbezogene Daten<br />
sind zumeist nicht besonders schützenswert. In atypischen Situationen<br />
kann ein Informationszugang hinsichtlich solcher Informationen über die<br />
Beschäftigten ausgeschlossen sein. Als atypische Situation kommt insbe -<br />
sondere die auf Tatsachen begründete persönliche Schutzbedürftigkeit bei<br />
besonders umstrittenen Entscheidungen oder im Sicherheitsbereich be -<br />
ziehungsweise in der Eingriffsverwaltung in Betracht.<br />
h) Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />
(Artikel 1 § 6)<br />
Der Gemeindetag teilt die Auffassung, dass, solange und soweit es sich bei der<br />
gewünschten Information um geistiges Eigentum oder um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse<br />
handele und eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliege,<br />
der Antrag ohne Ermessen der Behörde abzulehnen sei. Da für die Praxis<br />
bedeutsam sei, dass zu den geschützten Werken auch von Architekten, Vermessungsingenieuren<br />
u. a. gefertigte Bau- und Lagepläne zählen würden, wird<br />
gebeten, dies mit in die Begründung aufzunehmen.<br />
Die Landesstudierendenvertretung fordert die Ergänzung, dass einfache Werke<br />
wie beispielsweise Protokolle und Gutachten im Auftrag einer informationspflichtigen<br />
Stelle oder selbst erstellte nicht unter den Schutz des geistigen Eigentums<br />
nach § 6 LIFG fallen.<br />
Der DJV lehnt die Regelung ab, weil damit jede Unregelmäßigkeit von kommunalen<br />
Betrieben und jeder Rechtsverstoß von Unternehmen zum Betriebsund<br />
Geschäftsgeheimnis erklärt werde.<br />
Nach Bewertung des BdSt sei der Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen<br />
stärker gewichtet als in anderen bereits bestehenden Informationsfreiheitsgesetzen.<br />
Ob dies tatsächlich notwendig sei beziehungsweise dadurch<br />
möglicherweise (zu) viele Anträge abgewehrt würden, sollte zumindest im<br />
Rahmen der angesprochenen Evaluierung nach einer gewissen Dauer überprüft<br />
werden.<br />
Nach Auffassung des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche<br />
e. V. soll der Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen bei überwiegendem<br />
öffentlichem Interesse an der Information eröffnet sein. Eine solche Abwägung<br />
entspreche internationalem Standard und sei auch im Umweltinformationsgesetz<br />
(Bund und Länder) verankert. Soweit sich demgegenüber der Gesetzentwurf<br />
auf die ebenfalls kritikwürdige restriktive Formulierung im IFG<br />
des Bundes berufe, verschweige der Entwurf, dass der Evaluierungsbericht<br />
empfehle, eine solche Abwägungsklausel einzuführen.<br />
Nach Ansicht des DGB und der IFK sollte neben dem Zugang zu Betriebs- und<br />
Geschäftsgeheimnissen auch der Zugang zu geistigem Eigentum von einer Abwägung<br />
des Geheimhaltungsinteresses mit dem öffentlichen Informationsinte -<br />
resse der Öffentlichkeit abhängig gemacht werden.<br />
Die in der Gesetzesbegründung aufgestellte These, dass Baden-Württemberg<br />
bei einer entsprechenden Abwägungsregel im LIFG im Vergleich zu anderen<br />
Bundesländern Standortnachteile erleiden könnte, sei nach Ansicht des DGB,<br />
der IFK, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk Recherche e. V. nicht nachvollziehbar.<br />
Denn nach Ansicht des DGB machen zahlreiche Bundesländer<br />
– nach Auffassung der IFK die überwiegende Mehrheit der Bundesländer – den<br />
Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nämlich bereits heute von<br />
einer Güterabwägung abhängig. Echte Probleme für betroffene Unternehmen<br />
seien nach Ansicht der IFK auch nach jahrelanger Praxis nicht bekannt.<br />
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