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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

cc) Personenbezogene Daten bei Stellungnahmen von Gutachterinnen, Gutachtern<br />

u. a. (Absatz 4 Satz 1)<br />

Der Gemeindetag plädiert für eine Streichung von § 5 Absatz 4 Satz 1<br />

LIFG, wonach das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse<br />

am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiege,<br />

wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs-<br />

und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer<br />

beschränke und die Betroffenen als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige,<br />

Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellung -<br />

nahme in einem Verfahren abgegeben hätten. Er bezweifelt, ob es ohne<br />

Einwilligung verfassungsrechtlich möglich sei, persönliche Daten einer<br />

Person weiterzugeben, nur weil sie als Gutachter oder in vergleichbarer<br />

Weise tätig geworden sei. Es blieben sensible Daten, die ohne ein recht -<br />

liches Interesse und ohne Einwilligung nicht weitergegeben werden dürften.<br />

Zumindest müssten die Ausnahmen, die eine Ablehnung des Informationsbegehrens<br />

zur Folge haben können, zwingend im Gesetz selbst geregelt<br />

werden.<br />

Aus Sicht des VGH fehle in der Auflistung die Anführung der E-Mail-<br />

Adresse. Zielführender sei wahrscheinlich die Ersetzung der Wörter<br />

„Büro anschrift und -telekommunikationsnummer“ durch die Formulierung<br />

„betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten“ wie in<br />

§ 16 Absatz 4 Satz 1 LTranspG-E RP.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />

Die regelmäßig freizugebenden Daten wie Name und berufsbezogene Daten<br />

sind zumeist nicht besonders schützenswert. Die Ausgestaltung als Regelvorschrift<br />

ermöglicht es, den Informationszugang in Ausnahmefällen<br />

abzulehnen, etwa wenn bereits der Umstand der Beteiligung an einem Verfahren<br />

geheimhaltungsbedürftig ist. Maßgebend ist vor allem, ob die Betroffenen<br />

durch die Offenbarung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer<br />

Nachteile ausgesetzt würden.<br />

Die vorgeschlagene Erweiterung des VGH würde in der Praxis zumeist dazu<br />

führen, dass über die E-Mail-Adresse auch die Vornamen der Betroffenen<br />

bekannt würden, wodurch der Eingriff in das Recht auf informationelle<br />

Selbstbestimmung erheblich verstärkt würde, weil dadurch die Identifizierbarkeit<br />

im privaten Bereich noch mehr erleichtert würde.<br />

dd) Personenbezogene Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern (Absatz 4<br />

Satz 2)<br />

Der Landkreistag lehnt die Regelung der in § 5 Absatz 4 Satz 2 LIFG vorgesehenen<br />

Bestimmung zur Freigabe persönlicher Daten von Mitarbeiterinnen<br />

und Mitarbeitern ab, da sie mit Schutzregelungen persönlicher Daten<br />

nicht vereinbar sei. Der Landesdatenschutzbeauftragte habe hierzu in<br />

anderem Zusammenhang bisher stets eine restriktive Bewertung vorgenommen.<br />

Der Gemeindetag plädiert für eine Streichung von § 5 Absatz 4 Satz 2 LIFG.<br />

Zumindest müssten die Ausnahmen, die eine Ablehnung des Informationsbegehrens<br />

zur Folge haben können, zwingend im Gesetz selbst geregelt werden.<br />

Die Regelung sei völlig unangemessen und zudem rechtlich äußerst<br />

fraglich, denn sie bewirke auch für den kommunalen Bereich die völlige<br />

Freigabe persönlicher Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, unabhängig<br />

von ihrer Position und Verantwortlichkeit innerhalb der Verwaltung.<br />

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