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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
cc) Personenbezogene Daten bei Stellungnahmen von Gutachterinnen, Gutachtern<br />
u. a. (Absatz 4 Satz 1)<br />
Der Gemeindetag plädiert für eine Streichung von § 5 Absatz 4 Satz 1<br />
LIFG, wonach das öffentliche Informationsinteresse das schutzwürdige Interesse<br />
am Ausschluss des Informationszugangs in der Regel dann überwiege,<br />
wenn sich die Angabe auf Name, Titel, akademischen Grad, Berufs-<br />
und Funktionsbezeichnung, Büroanschrift und -telekommunikationsnummer<br />
beschränke und die Betroffenen als Gutachterin, Gutachter, Sachverständige,<br />
Sachverständiger oder in vergleichbarer Weise eine Stellung -<br />
nahme in einem Verfahren abgegeben hätten. Er bezweifelt, ob es ohne<br />
Einwilligung verfassungsrechtlich möglich sei, persönliche Daten einer<br />
Person weiterzugeben, nur weil sie als Gutachter oder in vergleichbarer<br />
Weise tätig geworden sei. Es blieben sensible Daten, die ohne ein recht -<br />
liches Interesse und ohne Einwilligung nicht weitergegeben werden dürften.<br />
Zumindest müssten die Ausnahmen, die eine Ablehnung des Informationsbegehrens<br />
zur Folge haben können, zwingend im Gesetz selbst geregelt<br />
werden.<br />
Aus Sicht des VGH fehle in der Auflistung die Anführung der E-Mail-<br />
Adresse. Zielführender sei wahrscheinlich die Ersetzung der Wörter<br />
„Büro anschrift und -telekommunikationsnummer“ durch die Formulierung<br />
„betriebsbezogene Anschriften und Telekommunikationsdaten“ wie in<br />
§ 16 Absatz 4 Satz 1 LTranspG-E RP.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />
Die regelmäßig freizugebenden Daten wie Name und berufsbezogene Daten<br />
sind zumeist nicht besonders schützenswert. Die Ausgestaltung als Regelvorschrift<br />
ermöglicht es, den Informationszugang in Ausnahmefällen<br />
abzulehnen, etwa wenn bereits der Umstand der Beteiligung an einem Verfahren<br />
geheimhaltungsbedürftig ist. Maßgebend ist vor allem, ob die Betroffenen<br />
durch die Offenbarung der aufgeführten Daten der Gefahr spürbarer<br />
Nachteile ausgesetzt würden.<br />
Die vorgeschlagene Erweiterung des VGH würde in der Praxis zumeist dazu<br />
führen, dass über die E-Mail-Adresse auch die Vornamen der Betroffenen<br />
bekannt würden, wodurch der Eingriff in das Recht auf informationelle<br />
Selbstbestimmung erheblich verstärkt würde, weil dadurch die Identifizierbarkeit<br />
im privaten Bereich noch mehr erleichtert würde.<br />
dd) Personenbezogene Daten von Amtsträgerinnen und Amtsträgern (Absatz 4<br />
Satz 2)<br />
Der Landkreistag lehnt die Regelung der in § 5 Absatz 4 Satz 2 LIFG vorgesehenen<br />
Bestimmung zur Freigabe persönlicher Daten von Mitarbeiterinnen<br />
und Mitarbeitern ab, da sie mit Schutzregelungen persönlicher Daten<br />
nicht vereinbar sei. Der Landesdatenschutzbeauftragte habe hierzu in<br />
anderem Zusammenhang bisher stets eine restriktive Bewertung vorgenommen.<br />
Der Gemeindetag plädiert für eine Streichung von § 5 Absatz 4 Satz 2 LIFG.<br />
Zumindest müssten die Ausnahmen, die eine Ablehnung des Informationsbegehrens<br />
zur Folge haben können, zwingend im Gesetz selbst geregelt werden.<br />
Die Regelung sei völlig unangemessen und zudem rechtlich äußerst<br />
fraglich, denn sie bewirke auch für den kommunalen Bereich die völlige<br />
Freigabe persönlicher Daten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, unabhängig<br />
von ihrer Position und Verantwortlichkeit innerhalb der Verwaltung.<br />
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