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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Der verwendete Begriff wird nämlich<br />

in dem zu beachtenden Artikel 8 Absatz 1 der RICHTLINIE 95/46/EG<br />

DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober<br />

1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />

Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281/31)<br />

verwendet.<br />

bb) Personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem Mandat (Absatz 3)<br />

Der DJV kann dem absoluten Schutz der Daten im Zusammenhang mit einem<br />

Mandat nach Absatz 3 nicht zustimmen, weil dies die „Vertuschung“<br />

zum Beispiel von Zuwendungen von Unternehmen an Amtsträger erlaube.<br />

Ähnliche Bedenken äußern der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk<br />

e. V.<br />

Nach Auffassung des VGH sei die Regelung in Bezug auf das „Mandat“<br />

zu weit formuliert. Voraussetzung für die Ablehnung solle ein „spezifischer“<br />

Zusammenhang mit dem Mandat sein.<br />

Der Gemeindetag bittet „zur Klarstellung um eine Ergänzung“, denn es bestehe<br />

die Notwendigkeit, auch das Mandat eines Gemeinderats oder Ortschaftsrats<br />

in die Schutzbestimmung dieses Absatzes einzubeziehen. Das<br />

Mandat eines kommunalen Vertretungsmitglieds sowie die Ausübung seien<br />

ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt (Artikel 28 Absatz 2 GG, Artikel<br />

72 LV). Insoweit würden die Ausführungen in der Gesetzesbegründung<br />

entsprechend gelten.<br />

Der Landkreistag vertritt die Auffassung, dass in der Begründung klargestellt<br />

werden müsse, dass der in § 5 Absatz 3 LIFG geregelte Schutz personenbezogener<br />

Daten von Mandatsträgern auch Gemeinderäte und Kreistagsmitglieder<br />

umfasse.<br />

Demgegenüber vertritt der Städtetag die Auffassung, dass der Begriff<br />

„Mandat“ die Gemeinde-, Ortschafts- und Bezirksbeiräte der Städte und<br />

Gemeinden nicht erfasse, da diese kommunalen Gremien keine Parlamente<br />

seien. Personenbezogene Daten aus Unterlagen der kommunalen Gremienarbeit<br />

seien aus Sicht der Betroffenen allerdings genauso schützenswert<br />

wie personenbezogene Daten aus Unterlagen einer Abgeordnetentätigkeit.<br />

Wiewohl deren Schutz auch aus der Gemeindeordnung hergeleitet werden<br />

könne, solle sich Absatz 3 ausdrücklich auch auf Mitglieder kommunaler<br />

Gremien erstrecken. Dadurch werde in der Gesetzesauslegung auch der<br />

Umkehrschluss vermieden, personenbezogene Daten aus kommunalen<br />

Gremienunterlagen seien per se nicht schützenswert.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht übernommen. § 5 Absatz 3 LIFG trägt dem<br />

besonderen Schutz der Abgeordneten des Landtags nach Artikel 37 bis 39<br />

LV Rechnung. Dieser Schutz erfolgt nur zugunsten von Abgeordneten des<br />

Landtags und dabei teilweise unabhängig davon, ob ein „spezifischer“ Zusammenhang<br />

zum Mandat besteht.<br />

Angesichts der fundamentalen Unterschiede zwischen der rechtlichen Bewertung<br />

des Mandats von Landtagsabgeordneten und der Stellung von<br />

Mitgliedern in kommunalen Gremien ist der vom Städtetag beschriebene<br />

Umkehrschluss fernliegend.<br />

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