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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Haltung der Landesregierung<br />
Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Der verwendete Begriff wird nämlich<br />
in dem zu beachtenden Artikel 8 Absatz 1 der RICHTLINIE 95/46/EG<br />
DES EUROPAISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. Oktober<br />
1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener<br />
Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. Nr. L 281/31)<br />
verwendet.<br />
bb) Personenbezogene Daten in Zusammenhang mit dem Mandat (Absatz 3)<br />
Der DJV kann dem absoluten Schutz der Daten im Zusammenhang mit einem<br />
Mandat nach Absatz 3 nicht zustimmen, weil dies die „Vertuschung“<br />
zum Beispiel von Zuwendungen von Unternehmen an Amtsträger erlaube.<br />
Ähnliche Bedenken äußern der DGB, Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk<br />
e. V.<br />
Nach Auffassung des VGH sei die Regelung in Bezug auf das „Mandat“<br />
zu weit formuliert. Voraussetzung für die Ablehnung solle ein „spezifischer“<br />
Zusammenhang mit dem Mandat sein.<br />
Der Gemeindetag bittet „zur Klarstellung um eine Ergänzung“, denn es bestehe<br />
die Notwendigkeit, auch das Mandat eines Gemeinderats oder Ortschaftsrats<br />
in die Schutzbestimmung dieses Absatzes einzubeziehen. Das<br />
Mandat eines kommunalen Vertretungsmitglieds sowie die Ausübung seien<br />
ebenfalls verfassungsrechtlich geschützt (Artikel 28 Absatz 2 GG, Artikel<br />
72 LV). Insoweit würden die Ausführungen in der Gesetzesbegründung<br />
entsprechend gelten.<br />
Der Landkreistag vertritt die Auffassung, dass in der Begründung klargestellt<br />
werden müsse, dass der in § 5 Absatz 3 LIFG geregelte Schutz personenbezogener<br />
Daten von Mandatsträgern auch Gemeinderäte und Kreistagsmitglieder<br />
umfasse.<br />
Demgegenüber vertritt der Städtetag die Auffassung, dass der Begriff<br />
„Mandat“ die Gemeinde-, Ortschafts- und Bezirksbeiräte der Städte und<br />
Gemeinden nicht erfasse, da diese kommunalen Gremien keine Parlamente<br />
seien. Personenbezogene Daten aus Unterlagen der kommunalen Gremienarbeit<br />
seien aus Sicht der Betroffenen allerdings genauso schützenswert<br />
wie personenbezogene Daten aus Unterlagen einer Abgeordnetentätigkeit.<br />
Wiewohl deren Schutz auch aus der Gemeindeordnung hergeleitet werden<br />
könne, solle sich Absatz 3 ausdrücklich auch auf Mitglieder kommunaler<br />
Gremien erstrecken. Dadurch werde in der Gesetzesauslegung auch der<br />
Umkehrschluss vermieden, personenbezogene Daten aus kommunalen<br />
Gremienunterlagen seien per se nicht schützenswert.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht übernommen. § 5 Absatz 3 LIFG trägt dem<br />
besonderen Schutz der Abgeordneten des Landtags nach Artikel 37 bis 39<br />
LV Rechnung. Dieser Schutz erfolgt nur zugunsten von Abgeordneten des<br />
Landtags und dabei teilweise unabhängig davon, ob ein „spezifischer“ Zusammenhang<br />
zum Mandat besteht.<br />
Angesichts der fundamentalen Unterschiede zwischen der rechtlichen Bewertung<br />
des Mandats von Landtagsabgeordneten und der Stellung von<br />
Mitgliedern in kommunalen Gremien ist der vom Städtetag beschriebene<br />
Umkehrschluss fernliegend.<br />
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