10.12.2015 Views

15_7720_D

15_7720_D

15_7720_D

SHOW MORE
SHOW LESS

Create successful ePaper yourself

Turn your PDF publications into a flip-book with our unique Google optimized e-Paper software.

Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

ob ein Versagungsgrund auch darin bestehen könne, dass der Erfolg laufender<br />

Verwaltungsverfahren gefährdet beziehungsweise die Aufgabenerfüllung<br />

in erheblichem Maße beeinträchtigt werden könnten.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Stellungnahme macht keine Änderung notwendig. Dem angezeigten<br />

Schutzbedarf wird insbesondere durch die Ablehnungsmöglichkeiten nach<br />

§ 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG („Der Anspruch auf Informationszugang besteht<br />

nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen<br />

nachteilige Auswirkungen haben kann auf“ „die Vertraulichkeit von Beratungen<br />

und Entscheidungsprozessen“) und § 9 Absatz 3 Nummer 3 LIFG<br />

(„Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn“ „dessen Bearbeitung einen<br />

für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand<br />

verursachen würde,“) Rechnung getragen.<br />

ii) Kritik an zu umfangreichen Ablehnungsgründen (Streichungen in § 4 Absatz<br />

1)<br />

Zusätzlich zu den oben im Detail erörterten Ablehnungsgründen äußern<br />

der Anwaltsverband im DAV, der DGB, der DJV, die IFK, der Landes -<br />

elternbeirat, Mehr Demokratie e. V., Netzwerk Recherche e. V. und der<br />

VGH teils allgemeine und teils auch spezielle Kritik an den zu umfang -<br />

reichen Ablehnungsgründen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Die umfangreichen vorstehenden<br />

Erörterungen gegen die Ausweitung oder Ergänzung von Ablehnungsgründen<br />

sowie die jeweiligen Begründungen zu den einzelnen Ablehnungsgründen<br />

nach § 4 LIFG zeigen, dass übermäßige Ablehnungsgründe<br />

vermieden wurden und jeweils sachliche Gründe vorliegen.<br />

jj) Konkretisierung der Geheimhaltungsregeln (Absatz 2)<br />

Der Gemeindetag bittet, in der Gesetzesbegründung darauf hinzuweisen,<br />

dass gesetzliche Geheimhaltungsregelungen auch in der Gemeindeordnung<br />

und in den Wahlgesetzen enthalten sind.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der Vorschlag wird insoweit aufgegriffen, als in der Begründung zu § 4<br />

Absatz 2 Satz 1 LIFG ein Hinweis auf „die Gemeindeordnung“ erfolgt. Da<br />

Wahlorgane keine Verwaltungstätigkeit ausüben, mithin nicht vom Anwendungsbereich<br />

des LIFG umfasst sind (siehe Begründung zu § 2 Absatz 1<br />

LIFG), sind entsprechende Geheimhaltungsregeln nicht in die Begründung<br />

aufzunehmen.<br />

g) Schutz personenbezogener Daten (Artikel 1 § 5)<br />

aa) Zugang zu besonderen Arten personenbezogener Daten (Absatz 2)<br />

Nach Ansicht des Städtetags sollte die Verwendung des Begriffs „rassische“<br />

Herkunft unbedingt vermieden werden, weil dieses Wort gerade in<br />

Deutschland besonders belastet sei.<br />

39

Hooray! Your file is uploaded and ready to be published.

Saved successfully!

Ooh no, something went wrong!