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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
ob ein Versagungsgrund auch darin bestehen könne, dass der Erfolg laufender<br />
Verwaltungsverfahren gefährdet beziehungsweise die Aufgabenerfüllung<br />
in erheblichem Maße beeinträchtigt werden könnten.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Stellungnahme macht keine Änderung notwendig. Dem angezeigten<br />
Schutzbedarf wird insbesondere durch die Ablehnungsmöglichkeiten nach<br />
§ 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG („Der Anspruch auf Informationszugang besteht<br />
nicht, soweit und solange das Bekanntwerden der Informationen<br />
nachteilige Auswirkungen haben kann auf“ „die Vertraulichkeit von Beratungen<br />
und Entscheidungsprozessen“) und § 9 Absatz 3 Nummer 3 LIFG<br />
(„Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn“ „dessen Bearbeitung einen<br />
für die informationspflichtige Stelle unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand<br />
verursachen würde,“) Rechnung getragen.<br />
ii) Kritik an zu umfangreichen Ablehnungsgründen (Streichungen in § 4 Absatz<br />
1)<br />
Zusätzlich zu den oben im Detail erörterten Ablehnungsgründen äußern<br />
der Anwaltsverband im DAV, der DGB, der DJV, die IFK, der Landes -<br />
elternbeirat, Mehr Demokratie e. V., Netzwerk Recherche e. V. und der<br />
VGH teils allgemeine und teils auch spezielle Kritik an den zu umfang -<br />
reichen Ablehnungsgründen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen. Die umfangreichen vorstehenden<br />
Erörterungen gegen die Ausweitung oder Ergänzung von Ablehnungsgründen<br />
sowie die jeweiligen Begründungen zu den einzelnen Ablehnungsgründen<br />
nach § 4 LIFG zeigen, dass übermäßige Ablehnungsgründe<br />
vermieden wurden und jeweils sachliche Gründe vorliegen.<br />
jj) Konkretisierung der Geheimhaltungsregeln (Absatz 2)<br />
Der Gemeindetag bittet, in der Gesetzesbegründung darauf hinzuweisen,<br />
dass gesetzliche Geheimhaltungsregelungen auch in der Gemeindeordnung<br />
und in den Wahlgesetzen enthalten sind.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Der Vorschlag wird insoweit aufgegriffen, als in der Begründung zu § 4<br />
Absatz 2 Satz 1 LIFG ein Hinweis auf „die Gemeindeordnung“ erfolgt. Da<br />
Wahlorgane keine Verwaltungstätigkeit ausüben, mithin nicht vom Anwendungsbereich<br />
des LIFG umfasst sind (siehe Begründung zu § 2 Absatz 1<br />
LIFG), sind entsprechende Geheimhaltungsregeln nicht in die Begründung<br />
aufzunehmen.<br />
g) Schutz personenbezogener Daten (Artikel 1 § 5)<br />
aa) Zugang zu besonderen Arten personenbezogener Daten (Absatz 2)<br />
Nach Ansicht des Städtetags sollte die Verwendung des Begriffs „rassische“<br />
Herkunft unbedingt vermieden werden, weil dieses Wort gerade in<br />
Deutschland besonders belastet sei.<br />
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