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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

Nach Ansicht des VGH sei der Begriff „Interessen“ zu weit geraten, sodass<br />

in Anlehnung an § 3 Nummer 6 IFG des Bundes eine Eingrenzung auf<br />

„fiskalische Interessen“ erfolgen sollte.<br />

Nach Meinung des Landesdatenschutzbeauftragten erscheine insbesondere<br />

Nummer 8 alt konturlos und damit geeignet, jegliches Auskunftsbegehren<br />

unter Hinweis auf involvierte wirtschaftliche Interessen – unabhängig von<br />

deren Schutzwürdigkeit – abzulehnen.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Stellungnahmen machen eine Änderung nicht erforderlich.<br />

Einer Eingrenzung auf „berechtigte“ oder „schutzwürdige“ Interessen bedarf<br />

es nicht, weil öffentliche Stellen aufgrund der Wahrnehmung öffent -<br />

licher Aufgaben nur Interessen verfolgen dürfen, die „berechtigt“ oder<br />

„schutzwürdig“ sind. Selbstverständlich werden die Interessen durch die<br />

Zuständigkeiten der informationspflichtigen Stellen beschränkt.<br />

Der Zusatz „fiskalische“ zu Interessen erscheint entbehrlich, weil nicht erkennbar<br />

ist, in welchen Fällen dieser Zusatz die „Interessen im Wirtschaftsverkehr“<br />

einschränken würde. Vielmehr zeigt die Entstehung des<br />

§ 3 Nummer 6 IFG des Bundes, dass der nachträglich in den Gesetzentwurf<br />

eingefügte Zusatz „im Wirtschaftsverkehr“ ohne inhaltliche Änderung<br />

eine sprachliche Klarstellung des mit dem Schutz der „fiskalischen<br />

Interessen“ Gemeinten bewirken sollte. Dazu berichteten die Abgeord -<br />

neten Dr. Michael Bürsch, Beatrix Philipp, Silke Stokar von Neuforn und<br />

Dr. Max Stadler aus dem Innenausschuss (BT-Drs. <strong>15</strong>/5606, S. 5): „Die<br />

Änderung präzisiert den Begriff der geschützten fiskalischen Interessen<br />

sprachlich, ohne dass sich eine inhaltliche Änderung ergibt. In der Anhörung<br />

des Innenausschusses ist verschiedentlich die Befürchtung ge -<br />

äußert worden, dass dieser Ausnahmegrund bereits durch die Kosten einer<br />

Auskunft selbst gegeben sei. Der Zusatz ‚im Wirtschaftsverkehr‘ stellt<br />

klar, dass eine solche Auslegung nicht bezweckt ist, gleichzeitig fiska -<br />

lische Interessen in vielfältigen Sachverhalten geschützt werden.“<br />

gg) Ablehnungsgrund bei Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen des Bundes<br />

oder anderer Länder ohne deren Zustimmung (Ergänzung zu Absatz 1)<br />

Der Gemeindetag weist unter Hinweis auf einen Ablehnungsgrund im IFG<br />

NRW darauf hin, dass öffentliche Belange auch gefährdet sein könnten,<br />

wenn durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen<br />

öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren<br />

Zustimmungen offenbart würden.<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Einer solchen Ergänzung bedarf es<br />

nicht, da ein ausreichender Schutz über die Ablehnung aufgrund fehlender<br />

Verfügungsbefugnis (, wenn diese bei der öffentlichen Stelle des Bundes<br />

oder eines anderen Landes liegt,) oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 LIFG (, „soweit<br />

und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen<br />

haben kann auf 1. die inter- und supranationalen Beziehungen,<br />

Beziehungen zum Bund oder zu einem Land“,) gewährleistet ist.<br />

hh) Sonstiger Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (Ergänzung zu<br />

Absatz 1)<br />

Der Landkreistag hält es im Hinblick auf den in § 4 LIFG genannten<br />

Schutz von besonderen öffentlichen Belangen für erforderlich, zu prüfen,<br />

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