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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
Nach Ansicht des VGH sei der Begriff „Interessen“ zu weit geraten, sodass<br />
in Anlehnung an § 3 Nummer 6 IFG des Bundes eine Eingrenzung auf<br />
„fiskalische Interessen“ erfolgen sollte.<br />
Nach Meinung des Landesdatenschutzbeauftragten erscheine insbesondere<br />
Nummer 8 alt konturlos und damit geeignet, jegliches Auskunftsbegehren<br />
unter Hinweis auf involvierte wirtschaftliche Interessen – unabhängig von<br />
deren Schutzwürdigkeit – abzulehnen.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Stellungnahmen machen eine Änderung nicht erforderlich.<br />
Einer Eingrenzung auf „berechtigte“ oder „schutzwürdige“ Interessen bedarf<br />
es nicht, weil öffentliche Stellen aufgrund der Wahrnehmung öffent -<br />
licher Aufgaben nur Interessen verfolgen dürfen, die „berechtigt“ oder<br />
„schutzwürdig“ sind. Selbstverständlich werden die Interessen durch die<br />
Zuständigkeiten der informationspflichtigen Stellen beschränkt.<br />
Der Zusatz „fiskalische“ zu Interessen erscheint entbehrlich, weil nicht erkennbar<br />
ist, in welchen Fällen dieser Zusatz die „Interessen im Wirtschaftsverkehr“<br />
einschränken würde. Vielmehr zeigt die Entstehung des<br />
§ 3 Nummer 6 IFG des Bundes, dass der nachträglich in den Gesetzentwurf<br />
eingefügte Zusatz „im Wirtschaftsverkehr“ ohne inhaltliche Änderung<br />
eine sprachliche Klarstellung des mit dem Schutz der „fiskalischen<br />
Interessen“ Gemeinten bewirken sollte. Dazu berichteten die Abgeord -<br />
neten Dr. Michael Bürsch, Beatrix Philipp, Silke Stokar von Neuforn und<br />
Dr. Max Stadler aus dem Innenausschuss (BT-Drs. <strong>15</strong>/5606, S. 5): „Die<br />
Änderung präzisiert den Begriff der geschützten fiskalischen Interessen<br />
sprachlich, ohne dass sich eine inhaltliche Änderung ergibt. In der Anhörung<br />
des Innenausschusses ist verschiedentlich die Befürchtung ge -<br />
äußert worden, dass dieser Ausnahmegrund bereits durch die Kosten einer<br />
Auskunft selbst gegeben sei. Der Zusatz ‚im Wirtschaftsverkehr‘ stellt<br />
klar, dass eine solche Auslegung nicht bezweckt ist, gleichzeitig fiska -<br />
lische Interessen in vielfältigen Sachverhalten geschützt werden.“<br />
gg) Ablehnungsgrund bei Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen des Bundes<br />
oder anderer Länder ohne deren Zustimmung (Ergänzung zu Absatz 1)<br />
Der Gemeindetag weist unter Hinweis auf einen Ablehnungsgrund im IFG<br />
NRW darauf hin, dass öffentliche Belange auch gefährdet sein könnten,<br />
wenn durch das Bekanntwerden der Informationen Angaben und Mitteilungen<br />
öffentlicher Stellen des Bundes oder anderer Länder ohne deren<br />
Zustimmungen offenbart würden.<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Der Vorschlag wird nicht aufgegriffen. Einer solchen Ergänzung bedarf es<br />
nicht, da ein ausreichender Schutz über die Ablehnung aufgrund fehlender<br />
Verfügungsbefugnis (, wenn diese bei der öffentlichen Stelle des Bundes<br />
oder eines anderen Landes liegt,) oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 LIFG (, „soweit<br />
und solange das Bekanntwerden der Informationen nachteilige Auswirkungen<br />
haben kann auf 1. die inter- und supranationalen Beziehungen,<br />
Beziehungen zum Bund oder zu einem Land“,) gewährleistet ist.<br />
hh) Sonstiger Schutz von besonderen öffentlichen Belangen (Ergänzung zu<br />
Absatz 1)<br />
Der Landkreistag hält es im Hinblick auf den in § 4 LIFG genannten<br />
Schutz von besonderen öffentlichen Belangen für erforderlich, zu prüfen,<br />
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