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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />
kommunalen Selbstverwaltung und der Effektivität des Verwaltungshandelns<br />
auch auf kommunaler Ebene unerlässlich.“<br />
Haltung der Landesregierung<br />
Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />
Die Regelung orientiert sich an den Empfehlungen der Evaluation zum<br />
IFG des Bundes, wonach die Nichterwähnung des verfassungsrechtlich geschützten<br />
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu Unsicherheiten<br />
führte, weshalb die Evaluation eine gesetzliche Regelung in Anlehnung an<br />
§ 6 Absatz 4 IFG M-V für sinnvoll bewertete. Die dort und auch noch in<br />
§ 7 Absatz 2 Buchstabe b IFG NRW und § 7 Absatz 1 Nummer 3 ThürIFG<br />
verwendete Formulierung hat sich bewährt, weshalb auf eine neue Formulierung<br />
in Anlehnung an § 14 Absatz 1 Satz 1 LTranspG-E RP verzichtet<br />
wurde.<br />
Eine Erweiterung des Ablehnungsgrundes von der Landesregierung auf<br />
die kommunale Ebene kommt nicht in Betracht, weil auf kommunaler<br />
Ebene keine der Landesregierung entsprechende Stelle existiert. Der Ablehnungsgrund<br />
dient nämlich dem Schutz des Kernbereiches exekutiver<br />
Eigenverantwortung der Landesregierung gegenüber dem Landtag. Entsprechende<br />
Überlegungen gelten auf der kommunalen Ebene nicht.<br />
Soweit die Informationen der kommunalen Ebene schützenswert sind,<br />
wird die Ablehnung insbesondere mit der Vertraulichkeit von Beratungen<br />
und Entscheidungsprozessen (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG) begründet<br />
sein. Soweit der Informationszugang gegen normierte Geheimhaltungsoder<br />
Vertraulichkeitspflichten der Gemeinde verstoßen würde, ist der Informationszugang<br />
nach § 4 Absatz 2 Satz 1 LIFG abzulehnen.<br />
ff)<br />
Schutz der Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr<br />
(Absatz 1 Nummer 8 alt beziehungsweise Nummer 9 neu)<br />
Nach Ansicht des Anwaltsverbands im DAV werde im Gesetzestext nicht<br />
deutlich, was mit der Ablehnung zum Schutz von „Interessen der informationspflichtigen<br />
Stellen im Wirtschaftsverkehr“ gemeint sei. Der Anwaltsverband<br />
schlägt insoweit folgende Formulierung vor: „Der Anspruch auf<br />
Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden<br />
der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf … 8. die Interessen<br />
der informationspflichtigen Stellen, soweit diese wie andere<br />
Marktteilnehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, …“<br />
Nach Meinung der DJV seien die nicht weiter erläuterten allgemeinen „Interessen<br />
der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr“ eine<br />
Blankokarte für die Ablehnung von Informationsersuchen und könnten so<br />
nicht im Gesetzestext stehen bleiben.<br />
Nach Auffassung der IFK erscheine der geplante Schutz deutlich zu weitgehend,<br />
da nach dem Wortlaut der Norm jegliches von der öffentlichen<br />
Stelle angeführte Interesse geschützt werde und zwar unabhängig davon,<br />
ob das Interesse „berechtigt“ oder „schutzwürdig“ sei.<br />
Nach dem Standpunkt des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk<br />
Recherche e. V. sei die Vorschrift der auch im Gesetzgebungsverfahren<br />
als problematisch kritisierten Vorschrift des § 3 IFG des Bundes nachempfunden,<br />
jedoch zum Nachteil der anspruchsberechtigten Bürger verändert:<br />
Der „Schutz fiskalischer Interessen“ gemäß Bundesgesetz werde erweitert<br />
zum „Schutz der Interessen der informationspflichtigen Stellen im<br />
Wirtschaftsverkehr“, sodass gerade Private hiernach absehbar jede Informationsfreigabe<br />
verweigern dürften.<br />
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