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Landtag von Baden-Württemberg Drucksache <strong>15</strong> / <strong>7720</strong><br />

kommunalen Selbstverwaltung und der Effektivität des Verwaltungshandelns<br />

auch auf kommunaler Ebene unerlässlich.“<br />

Haltung der Landesregierung<br />

Die Vorschläge werden nicht aufgegriffen.<br />

Die Regelung orientiert sich an den Empfehlungen der Evaluation zum<br />

IFG des Bundes, wonach die Nichterwähnung des verfassungsrechtlich geschützten<br />

Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung zu Unsicherheiten<br />

führte, weshalb die Evaluation eine gesetzliche Regelung in Anlehnung an<br />

§ 6 Absatz 4 IFG M-V für sinnvoll bewertete. Die dort und auch noch in<br />

§ 7 Absatz 2 Buchstabe b IFG NRW und § 7 Absatz 1 Nummer 3 ThürIFG<br />

verwendete Formulierung hat sich bewährt, weshalb auf eine neue Formulierung<br />

in Anlehnung an § 14 Absatz 1 Satz 1 LTranspG-E RP verzichtet<br />

wurde.<br />

Eine Erweiterung des Ablehnungsgrundes von der Landesregierung auf<br />

die kommunale Ebene kommt nicht in Betracht, weil auf kommunaler<br />

Ebene keine der Landesregierung entsprechende Stelle existiert. Der Ablehnungsgrund<br />

dient nämlich dem Schutz des Kernbereiches exekutiver<br />

Eigenverantwortung der Landesregierung gegenüber dem Landtag. Entsprechende<br />

Überlegungen gelten auf der kommunalen Ebene nicht.<br />

Soweit die Informationen der kommunalen Ebene schützenswert sind,<br />

wird die Ablehnung insbesondere mit der Vertraulichkeit von Beratungen<br />

und Entscheidungsprozessen (§ 4 Absatz 1 Nummer 6 LIFG) begründet<br />

sein. Soweit der Informationszugang gegen normierte Geheimhaltungsoder<br />

Vertraulichkeitspflichten der Gemeinde verstoßen würde, ist der Informationszugang<br />

nach § 4 Absatz 2 Satz 1 LIFG abzulehnen.<br />

ff)<br />

Schutz der Interessen der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr<br />

(Absatz 1 Nummer 8 alt beziehungsweise Nummer 9 neu)<br />

Nach Ansicht des Anwaltsverbands im DAV werde im Gesetzestext nicht<br />

deutlich, was mit der Ablehnung zum Schutz von „Interessen der informationspflichtigen<br />

Stellen im Wirtschaftsverkehr“ gemeint sei. Der Anwaltsverband<br />

schlägt insoweit folgende Formulierung vor: „Der Anspruch auf<br />

Informationszugang besteht nicht, soweit und solange das Bekanntwerden<br />

der Informationen nachteilige Auswirkungen haben kann auf … 8. die Interessen<br />

der informationspflichtigen Stellen, soweit diese wie andere<br />

Marktteilnehmer am Wirtschaftsverkehr teilnehmen, …“<br />

Nach Meinung der DJV seien die nicht weiter erläuterten allgemeinen „Interessen<br />

der informationspflichtigen Stellen im Wirtschaftsverkehr“ eine<br />

Blankokarte für die Ablehnung von Informationsersuchen und könnten so<br />

nicht im Gesetzestext stehen bleiben.<br />

Nach Auffassung der IFK erscheine der geplante Schutz deutlich zu weitgehend,<br />

da nach dem Wortlaut der Norm jegliches von der öffentlichen<br />

Stelle angeführte Interesse geschützt werde und zwar unabhängig davon,<br />

ob das Interesse „berechtigt“ oder „schutzwürdig“ sei.<br />

Nach dem Standpunkt des DGB, von Mehr Demokratie e. V. und Netzwerk<br />

Recherche e. V. sei die Vorschrift der auch im Gesetzgebungsverfahren<br />

als problematisch kritisierten Vorschrift des § 3 IFG des Bundes nachempfunden,<br />

jedoch zum Nachteil der anspruchsberechtigten Bürger verändert:<br />

Der „Schutz fiskalischer Interessen“ gemäß Bundesgesetz werde erweitert<br />

zum „Schutz der Interessen der informationspflichtigen Stellen im<br />

Wirtschaftsverkehr“, sodass gerade Private hiernach absehbar jede Informationsfreigabe<br />

verweigern dürften.<br />

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